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Das Mischen wird digital

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Wie jedes Regelwerk wird auch die VOB regelmäßig auf Anpassungs- und Verbesserungspotential überprüft. Dies mündet alle paar Jahre in eine neue Fassung. Dieses Jahr ist es wieder soweit. Im Oktober ist die gedruckte Gesamtausgabe erschienen.

Nach wie vor ist die VOB/B kein Gesetz, sondern enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die VOB/B ist insoweit fast genauso zu sehen wie Allgemeine Geschäftsbedingungen bei anderen Verträgen, also Miet- oder Kaufverträgen, Mobilfunkverträgen usw. Der Schutz vor einer AGB-rechtlichen Überprüfung jeder einzelnen Norm wird im Verhältnis zwischen Unternehmen sowie zwischen Staat und Unternehmen durch die sog. Privilegierung verhindert, wenn die VOB/B unverändert vereinbart wurde. Bei Verträgen zu Verbrauchern gilt die Privilegierung nicht mehr (vgl. B_I baumagazin 10/2008).In der VOB/B geht es um rechtliche Fragen bei der Abwicklung von Bauverträgen. Und einer der wichtigsten Punkte – ganz bestimmt aus Sicht des Bauunternehmers – ist die Bezahlung seiner Leistungen. Und gerade der für Zahlungen wichtige § 16 VOB/B wurde ganz erheblich geändert. Alle anderen Paragraphen blieben unverändert.

Auslöser war wieder einmal eine europarechtliche Vorgabe, in diesem Fall die sog. Zahlungsverzugsrichtlinie. Mit dieser Richtlinie sollen Zahlungen an Unternehmen beschleunigt werden, und sie gilt auch für öffentliche Auftraggeber. Für das nächste Jahr ist eine Änderung des BGB in Vorbereitung; die Vorgaben der EU sind so eindeutig, dass der deutsche Gesetzgeber hierum gar nicht herum kommt.

Die VOB/B unterscheidet zwischen Abschlags- und Schlusszahlungen. Für beide Arten von Zahlungen enthält § 16 VOB/B in der Ausgabe 2012 Änderungen.

Abschlagszahlungen

Nach wie vor muss ein Auftragnehmer prüffähige Abschlagsrechnungen einreichen, nach § 16 Abs. 1 Satz 1 VOB/B soll dies „in möglichst kurzen Zeitabständen“ erfolgen. Wurden Abschlagszahlungen früher nach 18 Werktagen (also normalerweise drei Wochen) fällig, so werden sie jetzt innerhalb von 21 Tagen fällig. Weil mit „Tagen“ immer Kalendertage gemeint sind und 21 Kalendertage drei Wochen sind, ändert sich also in den meisten Fällen nichts. Eine Fälligkeit tritt aber schneller als früher ein, wenn die Abschlagsrechnung kurz vor Feiertagen eingereicht wurde. Weil Feiertage keine Werktage sind, haben diese die Fälligkeit hinausgeschoben.

Ansonsten bleiben die Voraussetzungen und Wirkungen der Abschlagsrechnung unverändert. Sie muss prüffähig sein; nur ausgeführte Leistungen dürfen abgerechnet werden; der Auftraggeber darf Gegenansprüche einbehalten und eine Zahlung hat keine Anerkenntniswirkung, so dass noch bei der Schlussrechnung Kürzungen vorgenommen werden können.

Schlusszahlungen

Eine wichtige Änderung gab es bei Schlusszahlungen. Diese wurde früher spätestens nach zwei Monaten fällig. Diese Frist ist jetzt für den Normalfall auf 30 Tage verkürzt!

Die Frist von zwei Monaten wurde immer damit begründet, dass der Auftraggeber die teils sehr umfangreichen Schlussrechnungen prüfen muss und hierfür nun einmal Zeit braucht. Daran hat sich eigentlich nichts geändert, aber die europarechtlichen Regelungen nehmen hierauf keine Rücksicht.

Jetzt muss der Auftraggeber die deutlich kürzere Frist der VOB/B einhalten, im Regelfall die genannten 30 Kalendertage.

Verlängerung der Schlusszahlungsfrist

In Ausnahmefällen darf sich der Auftraggeber mehr Zeit für die Prüfung nehmen. Voraussetzung für eine Verlängerung der Prüf- und Zahlungsfrist auf bis zu 60 Tage (gemeint sind wieder Kalendertage) ist

1. dass sie durch die besondere Natur des Vertrages gerechtfertigt ist und 2. ausdrücklich vereinbart wurde.

Nun könnte man denken, dass bei Bauverträgen generell die „besondere Natur“ des Vertrages mit der umfangreichen Schlussrechnung eine längere Prüffrist rechtfertigen würde. Damit würde aber letztlich die 30-Tages-Frist völlig ausgehebelt. Daher muss etwas hinzukommen, etwas, das diesen einen Bauvertrag von den anderen unterscheidet.

Ein Gedanke dazu ist, dass die Dauer der Rechnungsprüfung mit dem Umfang der Rechnung zusammenhängt und dass dem Auftragnehmer für die Erstellung seiner Schlussrechnung auch bestimmte Fristen eingeräumt werden. Nach § 14 Abs. 3 VOB/B hat der Auftragnehmer zwölf Werktage für die Einreichung Zeit, wenn die Ausführungszeit bis zu drei Monaten betragen hat. Für jeweils drei weitere Monate verlängert sich die Frist für die Einreichung um sechs Werktage. Ab einer Bauzeit von neun Monaten hat der Auftragnehmer also eine gegenüber der Regelfrist mindestens verdoppelte Frist für die Einreichung.

Dies könnte für die Prüffrist des § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B herangezogen werden. Der Auftraggeber könnte also abhängig von der Bauzeit die Prüfzeit verlängern. Natürlich ist auch eine Verlängerung auf 40 oder 45 Tage denkbar, wenn sich dies begründen lässt. Außerdem kann es natürlich auf den Umfang der abzurechnenden Leistungen und der Komplexität des Aufmaßes ankommen. Auch auf Anzahl und Zeitpunkt der Abschlagsrechnungen kann der Auftraggeber Einfluss nehmen, indem er einen Zahlungsplan aufstellt. Werden praktisch alle Leistungen schon in Abschlagrechnungen abgerechnet, ist die Schlussrechnung eigentlich nur noch eine Zusammenstellung der Abschlagsrechnungen – und die ist natürlich schnell geprüft. Ein Nachteil dieser Vorgehensweise ist, dass der Auftraggeber zwar die kurze Zahlungsfrist einhalten kann, weil aber der Auftragnehmer weitgehend bezahlt ist, bleibt kaum Raum für Einbehalte wegen Mängeln etc. Hier lässt sich etwas nachsteuern, indem nur 90 % der Abschlagsrechnungen ausgezahlt werden. Allerdings kann dies nicht wirksam gemeinsam mit einer 5%-igen Erfüllungssicherheit vereinbart werden, jedenfalls nicht in AGB.

Das Bundesbauministerium hat Hinweise zur den Änderungen der VOB/B veröffentlicht. Nach diesen Hinweisen kann eine Verlängerung der Prüffrist gerechtfertigt sein, wenn die Schlussrechnung bzw. die zu prüfenden Unterlagen komplex sind oder wenn der Auftraggeber fachtechnischen Sachverstand benötigt.

Ob die Frist zu kurz oder angemessen ist, dürfte spätestens dann gerichtlich überprüfbar sein, wenn der Gesetzgeber die Zahlungsverzugsrichtlinie auch (wie schon in Vorbereitung) ins BGB umgesetzt hat. Das wird im Laufe des nächsten Jahres sein. Ab dann dürfte eine zu lange Zahlungsfrist angreifbar sein, und der Auftraggeber muss innerhalb der kürzeren gesetzlichen Frist zahlen.

Die Vereinbarung der längeren Frist muss ausdrücklich erfolgen, und zwar vor Einreichung der Schlussrechnung. Weil eine isolierte Vereinbarung wohl nur selten möglich sein dürfte, wird sie regelmäßig bereits im Bauvertrag zu finden sein. Weil die Verlängerung nur in Einzelfällen zulässig ist, dürfte aber eine Vorgabe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur selten erfolgreich sein.

Verzinsung und Arbeitseinstellung

Zahlt der Auftraggeber nach Fristablauf nicht, kann ihm der Auftragnehmer eine Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Frist kann der Auftragnehmer Verzugsschaden verlangen. Das ist auf jeden Fall eine Verzinsung nach § 288 Abs. 2 BGB, wahlweise Ersatz des tatsächlich entstandenen Verzugsschadens.

Aber auch bei der Verzinsung gibt es eine Veränderung: Auch ohne Nachfrist kommt der Auftraggeber spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug, wenn

  • der Auftragnehmer seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt hat,
  • es sei denn, der Auftraggeber ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich.

Unverändert geblieben ist die Regelung, wann der Auftragnehmer die Arbeiten einstellen darf. Wie bisher muss er dem Auftraggeber eine Nachfrist setzen und darf nach Ablauf der Frist die Arbeiten einstellen. Wichtigste und oft strittige Voraussetzung ist, dass die Schlussrechnung des Auftragnehmers prüffähig und damit fällig ist und ob dem Auftraggeber Gegenansprüche, z.B. wegen Mängeln oder einer Vertragsstrafe, zustehen.

Rügefrist

Natürlich verkürzt sich auch die Frist für die Rüge der fehlenden Prüfbarkeit auf die nunmehr kürzere Prüffrist. Auftraggeber müssen also ihre internen Abläufe auf die verkürzten Prüf- und Rügefristen umstellen. Nur wenn die Zahlungsfrist – wirksam! – verlängert wurde, hat der Auftraggeber mehr Zeit für die Rüge. Rüge- und Zahlungsfrist sind immer identisch.

Schlusszahlungserklärung

Eine weitere Änderung betrifft die sog. Schlusszahlungserklärung in § 16 Abs. 3 Nr. 2 ff. VOB/B. Mit der Schlusszahlungserklärung kann der Auftraggeber erreichen, dass der Auftragnehmer keine weiteren Forderungen mehr geltend machen kann. In § 16 Abs. 3 Nr. 5 VOB/B ist vorgesehen, dass der Auftragnehmer diese für ihn einschneidende Folge vermeiden kann, indem er einen Vorbehalt erklärt. Dazu muss er bestimmte Fristen einhalten. Auch diese Fristen wurden von Werktagen auf Kalendertagen umgestellt. Früher hatte der Auftragnehmer 24 Werktage Zeit, also im Regelfall vier Wochen, bei Feiertagen auch länger. Jetzt muss der Auftragnehmer nach 28 Kalendertagen tätig werden.

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Fristberechnung

Die Fristberechnung in § 16 VOB/B wurde insgesamt auf Kalendertage umgestellt. Wie Fristbeginn und Fristende zu berechnen sind, ist im BGB geregelt.

Beispiel: Eine Schlussrechnung trifft am 3. September ein.
Die Zahlungsfrist von 30 Tagen beginnt am 4. September als erstem Tag der Frist. 30 Tage später ist der 3. Oktober – ein gesetzlicher Feiertag. Deswegen endet die Frist erst am folgenden Tag, also am 4. Oktober (jedenfalls in 2012, da der 4. Oktober 2012 ein Donnerstag ist). Der gleiche Effekt gilt für alle Fristabläufe an Feiertagen, an Samstagen und Sonntagen.

Eine Zahlung ist übrigens nur dann rechtzeitig, wenn sie dem Konto des Empfängers rechtzeitig gutgeschrieben wird. Der Zahlende muss also den Überweisungslauf in die Fristberechnung einbeziehen.

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Fazit

Die VOB/B – und in 2013 auch das BGB – werden bei Zahlungsfristen an europarechtliche Vorgaben angepasst. Am schwersten wird Auftraggebern sicherlich der Abschied von der zweimonatigen Prüffrist fallen. Sie haben jetzt die Aufgabe, ihre internen Prozesse an die kürzere Prüf- und Zahlfrist anzupassen; dabei ist u.a. auch die gleichzeitige Verkürzung der Rügefrist bei nicht prüffähigen Rechnungen zu berücksichtigen.

Vorschau

Im nächsten Heft stellt Ihnen Dr. Mark von Wietersheim die Änderungen in der VOB/A 2012, die das Vergaberecht, also den Vorgang bis zum Vertragsabschluss betrifft, vor.

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Dieser Beitrag ist zuerst erschienen im B_I baumagazin 10+11/2012.

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