Mehr Sicherheit für Bauunternehmen und Bauherren bei Mängeln
Mit einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung zur Verjährungshemmung bei Baumängeln geändert. Damit hat der BGH Klarheit in Fragen der Gewährleistungsfristen geschaffen: Im „selbständigen Beweisverfahren“ festgeschriebene Mängel verjähren jetzt einheitlich.
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Beweisverfahren: Verjährung von Mängelansprüchen gehemmt
Wird mangelhaft geleistet, betrifft das häufig gleich mehrere Teile eines Bauwerks. Im selbständigen Beweisverfahren werden daher meist mehrere Mängel gleichzeitig verfolgt, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten und durch unterschiedliche Sachverständige begutachtet werden können. Wie bei einer Klage wird die Verjährung von Mängelansprüchen durch die Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens gehemmt, sie „pausiert“.
Der Zeitpunkt, in dem diese gesetzlich vorgesehene Hemmungswirkung wieder beendet ist, wurde in der Rechtsprechung bisher für jeden festgestellten Mangel einzeln bestimmt. War ein Teil eines Bauwerks in einem selbständigen Beweisverfahren also bereits abschließend begutachtet worden, musste davon ausgegangen werden, dass die Verjährungsfristen diesbezüglich bereits weiterlaufen. Das beinhaltete ein Risiko für den Bauherrn: Wenn er den vollständigen Abschluss des Beweisverfahrens abwartete, konnte das dazu führen, dass manche Ansprüche nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden konnten. Sie waren bereits im Laufe des Verfahrens verjährt.
BGH kippt Rechtsprechung zur Verjährungshemmung von Baumängeln
Diese Problematik hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) gesehen und seine seit 1992 geltende Rechtsprechung zur Verjährungshemmung im selbstständigen Beweisverfahren gekippt. Ab jetzt gilt: Werden im Beweisverfahren mehrere Mängel behandelt, endet die Verjährungshemmung einheitlich mit dem Abschluss des Verfahrens. Diese Entscheidung bedeutet mehr Sicherheit für institutionelle und private Bauherren.
Verjährungshemmung von Baumängeln: Was hat sich geändert?
Damals wie heute gilt, dass die Hemmung der Verjährung nach der Beendigung des Verfahrens endet. Ein selbständiges Beweisverfahren ist grundsätzlich mit der sachlichen Erledigung der Beweiserhebung beendet. Der BGH hat jetzt – in Abweichung zu seiner früheren Rechtsprechung - klargestellt, dass sich diese „sachliche Erledigung“ auch bei mehreren Mängeln auf das Ende der gesamten Beweisaufnahme, also das Ende des Beweisverfahrens als solches bezieht. Es wird nicht mehr gesondert auf die Begutachtung jedes einzelnen Mangels abgestellt. Für den Auftraggeber in dem BGH-Fall bedeutet das, dass er seine Ansprüche hinsichtlich der Risse im Beton noch erfolgreich einklagen konnte. Die Gegenseite hat sich zu Unrecht auf eine Verjährung berufen. „Ich begrüße die Entscheidung, weil sie einheitliche Verhältnisse schafft und für ein höheres Maß an Rechtssicherheit sorgt“, betont Charlotte Peitsmeier. „Die entscheidende Frage, wann die Hemmung der Verjährung endet, sollte an eindeutige und leicht festzustellende Umstände anknüpfen“.
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BGH-Urteil: Mehr Zeit und Raum für Einigung bei Baumängeln
Daneben dient das Urteil auch der Prozessökonomie: Denn nach der früheren Rechtsprechung wäre der Bauherr im Einzelfall gezwungen, Ansprüche wegen einzelner Mängel bereits vorab, also vor Beendigung des Beweisverfahrens, einzuklagen. Das würde zu einer unnötigen Aufspaltung einheitlicher Sachverhalte führen und letztendlich sowohl für die Parteien als auch für die Gerichte einen höheren Zeitaufwand bedeuten. Und auch eine gütliche Einigung kann viel eher gelingen, wenn hinsichtlich aller in Streit stehender Mängel Klarheit herrscht.
„Das BGH-Urteil zum selbständigen Beweisverfahren spart Zeit und lässt Raum für gütliche Einigung.“ Charlotte Peitsmeier, Koenen Rechtsanwälte
Quelle: Koenen Bauanwälte
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