Das Wettbewerbsregister kommt. Was das für Unternehmen bedeutet

In diesem Herbst soll das bundesweite Wettbewerbsregister an den Start gehen. Was genau kommt damit auf Bieter bei öffentlichen Aufträgen zu? Was sind zwingende Ausschlussgründe? Und wie funktioniert die Selbstreinigung? Lesen Sie hier, was künftig in Vergabeverfahren zu beachten ist.

Wettbewerbsregister startet - Folgen für Bieterfirmen
Beim Bundeskartellamt in Bonn wird das zentrale und digitale Wettbewerbsregister eingerichtet. Öffentliche Auftraggeber können sich jetzt registrieren. | Foto: Bundeskartellamt

Anzeige
Mit Beutlhauser alle Verbrauchsartikel griffbereit haben

Mit Beutlhauser alle Verbrauchsartikel griffbereit haben

Für gesteigerte Effizienz auf der Baustelle: Beutlhauser stattet einen Container passgenau mit den benötigten Verbrauchsartikeln aus.


Wie bei den schon in einigen Ländern existierenden Korruptionsregistern (oder ähnlichen Registern) geht es beim Wettbewerbsregister allein darum, dass sich öffentliche Auftraggeber digital und zentral Informationen beschaffen können, ob ein Unternehmen einen Zuschlag erhalten darf oder nicht. Das Vergaberecht sieht eine Reihe von Ausschlusstatbeständen vor, die teils zwingend, teils nach einer Ermessensentscheidung den Ausschluss eines Unternehmens von einem Vergabeverfahren vorsehen. Bei vielen Ausschlussgründen geht es um die Unternehmen, denen bestimmte Wirtschaftsdelikte zuzurechnen sind. Diese „schwarzen Schafe“ sollen nicht auch noch öffentliche Aufträge bekommen und damit (Steuer-)Geld verdienen.

Funktion des Wettbewerbsregisters

Ausschlussgründe sind z.B. Straftaten wie Bestechung, Betrug und Subventionsbetrug zu Lasten öffentlicher Haushalte, Steuerhinterziehung, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Verstöße gegen bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften sowie Kartellabsprachen.

Wie soll ein öffentlicher Auftraggeber aber feststellen, dass eine solche Straftat begangen wurde? Das ist aus zwei Gründen schwierig. Zum einen werden bei vielen Straftaten die Mitarbeiter von Unternehmen belangt, nicht aber die Unternehmen selbst. Eine allgemeine Strafbarkeit von Unternehmen selbst gibt es in Deutschland nicht (wird aber zur Zeit diskutiert). Es muss also eine Verbindung zwischen einer Person, der von ihr begangenen Tat und einem Unternehmen hergestellt werden.

Zum anderen gibt es viele Institutionen, die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verfolgen. Kartellabsprachen etwa werden nicht von Strafgerichten verfolgt, sondern von den Kartellbehörden wie z.B. dem Bundeskartellamt. Die Information, ob ein Unternehmen einen Ausschlusstatbestand erfüllt, ist daher im Moment noch auf verschiedene Stellen verstreut.

Diese Probleme sollen mit einem zentralen Wettbewerbsregister gelöst werden. Das Wettbewerbsregister wird beim Bundeskartellamt eingerichtet. Öffentliche Auftraggeber werden ab einem bestimmten Zeitpunkt verpflichtet sein, vor Erteilung bestimmter Aufträge dort nachzufragen, ob es Eintragungen zu dem für den Zuschlag angedachten Bieter-Unternehmen gibt. Diese Abfrage soll digital erfolgen.

Registrierung von Auftraggebern hat begonnen

Die Dimension dieses Projektes darf nicht unterschätzt werden. Es gibt – genau was man es nicht – zwischen 20.000 und 30.000 öffentliche Auftraggeber mit einer entsprechenden Zahl von Mitarbeitern. Die Meldungen von zahlreichen Staatsanwaltschaften, Gerichten und Behörden müssen möglichst einfach und zuverlässig gespeichert und zugeordnet werden. Die Datenbank enthält äußerst sensible Daten und muss daher vor unbefugten Zugriffen geschützt werden.

Das beim Bundeskartellamt aufgehängte Projekt ist jetzt in der Phase, dass sich öffentliche Auftraggeber im Wettbewerbsregister registrieren können. Es ist daher absehbar, dass es dazu kommen wird, dass Unternehmen in das Register eingetragen werden und diese Informationen von öffentlichen Auftraggebern abgefragt und bei ihren Vergabe-Entscheidungen berücksichtigt werden. Ein fester Zeitpunkt für die endgültige Inbetriebnahme und vor allem den Beginn verpflichtender Abfragen steht noch nicht sicher fest, es ist aber innerhalb des nächsten Jahres damit zu rechnen.

Auswirkungen auf Unternehmen

Was bedeutet das für Unternehmen? Sie müssen sich darauf einstellen, wegen tatsächlich begangener Taten ihrer Mitarbeiter und ggf. des Unternehmens von Vergabeverfahren ausgeschlossen zu werden. Diesen Ausschluss können sie durch eine sogenannte Selbstreinigung verhindern. Und Unternehmen müssen dafür sorgen, dass es nicht zu fehlerhaften Eintragungen und damit unberechtigten Ausschlüssen aus Vergabeverfahren kommt.

Eintragung von Unternehmen ins Wettbewerbsregister

Eingetragen werden sog. Katalogstraftaten, die im Wettbewerbsregistergesetz genannt werden. Voraussetzung für die Eintragung bei Kartellabsprachen ist der Erlass einer kartellbehördlichen Bußgeldentscheidung, bei den übrigen Delikten das Vorliegen einer rechtskräftigen Sanktionsentscheidung (strafgerichtliche Verurteilung, Strafbefehl oder Bußgeldentscheidung). Teilweise muss die verhängte Sanktion zudem eine gewisse Bagatellschwelle überschreiten. Die Mitteilung der Sanktionsentscheidungen erfolgt elektronisch durch die zuständigen Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden.

Vor der Eintragung prüft das Bundeskartellamt die Mitteilungen der Strafverfolgungsbehörden und Verwaltungsbehörden vorab auf offensichtliche Fehler. Sind die Daten offensichtlich fehlerhaft, sieht die Registerbehörde von einer Eintragung ab. Bei Unklarheiten kann die Registerbehörde auch weitere Informationen einholen.

Und bevor die Eintragung dann tatsächlich erfolgt, informiert das Bundeskartellamt das betroffene Unternehmen über die geplante Eintragung und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Weist das Unternehmen nach, dass die übermittelten Daten fehlerhaft sind, korrigiert das Bundeskartellamt die Daten bzw. sieht von einer Eintragung ab. Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der gemeldeten Sanktionsentscheidung selbst sind im Rahmen des Eintragungsverfahrens allerdings nicht mehr möglich.

Handlungen natürlicher Personen

Nicht jede Straftat von Personen, die irgendwie Bezug zu einem Unternehmen haben, wird dem Unternehmen auch zugerechnet und zu seinen Lasten eingetragen. Nach dem Wettbewerbsregistergesetz erfolgt eine Zurechnung von Handlungen natürlicher Personen, wenn diese als für die Leitung des Unternehmens Verantwortliche gehandelt haben. Ein solches Handeln liegt dann vor, wenn es um die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung geht. Neben der Geschäftsführung können dies auch Generalbevollmächtigte oder Personen in leitender Stellung (Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter) sein.

Ob eine solche Zurechnung erfolgen kann, muss vom Bundeskartellamt geprüft werden. Ist das betroffene Unternehmen der Auffassung, eine Zurechnung sei zu Unrecht erfolgt, kann es sich gegen die Eintragung notfalls auch gerichtlich wehren.

Folgen einer Eintragung ins Wettbewerbsregister

Wenn eine Eintragung im Wettbewerbsregister erfolgt, hat dies erst einmal keine Auswirkungen. Kritisch wird es jedoch, wenn das betroffene Unternehmen sich um einen öffentlichen Auftrag bewirbt und der öffentliche Auftraggeber zukünftig pflichtgemäß die Eintragungen im Wettbewerbsregister abfragt.

Im Prinzip ist der öffentliche Auftraggeber an die Eintragungen im Register nicht gebunden und entscheidet selbständig, ob er ein Unternehmen ausschließt oder nicht. Faktisch wird der öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen aber wahrscheinlich immer ausschließen, wenn sich aus den Eintragungen das Vorliegen eines zwingenden Ausschlussgrundes ergibt. Bei einem solchen zwingenden Ausschluss – wie der Name schon sagt – ist der Auftraggeber grundsätzlich verpflichtet, ein Unternehmen auszuschließen, die Eintragung im Register dient ihm dabei als Grundlage. Nur in seltenen Fällen kann ein solcher Ausschluss unverhältnismäßig sein oder gibt es zwingende Gründe des öffentlichen Interesses, um vom Ausschluss abzusehen.

Auch bei fakultativen Ausschlussgründen – z.B. Kartellabsprachen – wird der Auftraggeber regelmäßig das Unternehmen ausschließen.

Gegen diesen Ausschluss kann sich ein Unternehmen wie gegen jede andere Entscheidung des Auftraggebers in einem Vergabeverfahren wehren.

Auskunft über eine Eintragung

Ein Unternehmen beziehungsweise eine natürliche Person kann beim Bundeskartellamt einen Antrag auf Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters stellen. Hierfür fällt eine Gebühr in Höhe von 20 Euro an.

Im Wettbewerbsregister eingetragene Unternehmen beziehungsweise solche, die von einer geplanten Eintragung betroffen sind, können über einen bevollmächtigten Rechtsanwalt unbeschränkte Akteneinsicht nehmen.

Löschung einer Eintragung ins Wettbewerbsregister

Eintragungen im Wettbewerbsregister werden entweder automatisch nach einem bestimmten Zeitraum gelöscht oder wenn das Unternehmen erfolgreich eine sogenannte Selbstreinigung vornimmt.

Die Fristen zur Löschung einer Eintragung und der Fristbeginn sind abhängig von dem der Eintragung zu Grunde liegenden Fehlverhalten. Die Frist beträgt fünf Jahre für Delikte, die einen zwingenden Ausschlussgrund darstellen, und drei Jahre für Delikte, die Gegenstand eines fakultativen Ausschlussgrunds sein können.

Die Idee der Selbstreinigung ist, dass ein Unternehmen nicht (mehr) auszuschließen ist, wenn es sichergestellt hat, dass es künftig nicht mehr zu Verstößen kommt. Dazu hat das Unternehmen „konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen“ zu ergreifen und gegenüber dem Bundeskartellamt nachzuweisen.

Es geht dabei nicht allein darum, dass sich das konkrete Fehlverhalten nicht wiederholt, sondern allgemein um die Verhinderung künftiger Verstöße. Auch wenn der Wortlaut insoweit nicht differenziert, ist eine Selbstreinigung aber nicht bei allen Ausschlussgründen möglich, so z.B. nicht bei Zahlungsunfähigkeit.

Voraussetzungen für die Selbstreinigung

Diese Voraussetzungen müssen grundsätzlich alle erfüllt sein:

  • - Schadenswiedergutmachung, § 125 Abs. 1 Nr. 1 GWB
  • - Aufklärung des Sachverhalts, § 125 Abs. 1 Nr. 2 GWB
  • - Maßnahmen zur Vermeidung zukünftiger Verstöße, § 125 Abs. 1 Nr. 3 GWB.

Mögliche Maßnahmen zur Selbstreinigung können sein:

  • - der Abbruch aller Verbindungen zu an dem Fehlverhalten beteiligten Personen oder Organisationen,
  • - geeignete Personalreorganisationsmaßnahmen
  • - die Einführung von Berichts- und Kontrollsystemen,
  • - die Schaffung einer internen Audit-Struktur zur Überwachung der Compliance und die Einführung interner Haftungs- und Entschädigungsregelungen.

Entscheidet das Bundeskartellamt, dass eine Selbstreinigung erfolgreich war, ist dies für alle öffentlichen Auftraggeber bindend. Sieht es das Bundeskartellamt anders und hält es eine Selbstreinigung für nicht erfolgreich, kann das Unternehmen versuchen, in einem konkreten Nachprüfungsverfahren einen Ausschluss abzuwehren.

Im Bau kennen wir uns aus!

Für Sie bauen wir unseren Newsletter mit den relevantesten Neuigkeiten aus der Branche.

Gleich abonnieren!

Ich akzeptiere die Datenschutz-Bestimmungen.
Newsletter Anlemdung
Newsletter Anlemdung

Das Bundeskartellamt wird Leitlinien zur Anwendung der Vorschriften zur vorzeitigen Löschung wegen Selbstreinigung erlassen, hierzu findet gerade eine öffentliche Konsultation statt.

Rechtsweg

Gegen die Entscheidungen des Bundeskartellamts ist die Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf zulässig. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus § 11 WRegG.

Lesen Sie auch:


Mehr zum Thema:


Neueste Beiträge:

Weitere Beiträge

1
2
3

Für welche Leistungsart interessieren Sie sich?

Bauleistungen
Bauleistungen

Bau­leistungen

Dienstleistungen
Dienstleistungen

Dienst­leistungen

Lieferleistungen
Lieferleistungen

Liefer­leistungen

Wo suchen Sie Aufträge?

Ausschreibungs-Radar
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

Verwandte Bau-Themen:

Jetzt zum Newsletter anmelden:

Lesen Sie Nachrichten zu Bauwirtschaft und Baupolitik aus erster Hand. Plus: Hoch-, Tief- und Straßenbau.