Darf eine GmbH im Besitz der öffentlichen Hand Aufträge ohne VOB/A vergeben
Das OLG Karlsruhe musste darüber entscheiden, ob eine privatrechtliche GmbH, deren einziger Gesellschafter die öffentliche Hand ist, Aufträge ohne Einhaltung der VOB/A vergeben darf. | Foto: Pixabay

Bund, Länder, Städte, Kreise und Gemeinden müssen ihre Aufträge in der Regel ausschreiben. Private und gewerbliche Auftraggeber können grundsätzlich frei entscheiden, ob und in welcher Weise sie ihre Vergabeabsicht veröffentlichen und wie sie ihre Auftragsvergabe durchführen. Was passiert aber, wenn ein öffentlicher Auftraggeber eine privatrechtliche GmbH gründet und beispielsweise Bauvorhaben nicht öffentlich ausschreibt. Darüber hatte das Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe zu entscheiden.

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Das OLG kommt zu einem eindeutigen Urteil: „Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht die Landschaftsbauarbeiten bezüglich des Bauvorhabens Wohnpark Mittendrin in Stutensee europaweit auszuschreiben“ – Urteil vom 6. September 2023 (Az. 15 Verg 5/23). Damit hob das Gericht einen früheren Beschluss der Vergabekammer Baden-Württemberg (vom 13. Juni 2023, Az. 1 VK 16/23) auf.

Einhaltung von VOB/A und mehr transparenz bei Bau-Ausschreibungen
Was genau war passiert? Ein GaLaBau-Betrieb aus Baden-Baden hatte zu Recht gerügt, dass die Antragsgegnerin Landschaftsbauarbeiten für ein Bauvorhaben im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb, ohne europaweite Ausschreibung und ohne Einhaltung der Vorschriften nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/ A) vergeben wollte. Auf die sofortige Beschwerde des Betriebes hat das OLG Karlsruhe demgegenüber die 100-prozentige Tochter der Stadt Karlsruhe als öffentliche Auftraggeberin eingestuft, obwohl sie als privatrechtliche GmbH organisiert ist. Grund hierfür ist unter anderem die Erfüllung von Aufgaben nichtgewerblicher Art (Bereitstellung von bezahlbarem Wohnraum) sowie die Einbindung in den „Gesamtkonzern Stadt Karlsruhe“ (so die Volkswohnung GmbH selbst). Das Ergebnis ist nunmehr die rechtskräftige Verpflichtung zur vollen Einhaltung der Vergabevorschriften der VOB/A.

Martin Joos: „Wir freuen uns, dass wir unserem Mitgliedsbetrieb dabei zur Seite stehen konnten, rechtlich wirksam gegen mangelnde Transparenz bei Auftragsvergaben vorzugehen." | Foto: BGL
Martin Joos: „Wir freuen uns, dass wir unserem Mitgliedsbetrieb dabei zur Seite stehen konnten, rechtlich wirksam gegen mangelnde Transparenz bei Auftragsvergaben vorzugehen." | Foto: BGL

Wichtiger Schritt für den GaLaBau

Thomas Banzhaf: „Das Urteil ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg, faire und transparente Wettbewerbsbedingungen im öffentlich finanzierten Auftragsmarkt sicherzustellen.“ | Foto: BGL
Thomas Banzhaf: „Das Urteil ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg, faire und transparente Wettbewerbsbedingungen im öffentlich finanzierten Auftragsmarkt sicherzustellen.“ | Foto: BGL
„Wir freuen uns, dass wir unserem Mitgliedsbetrieb dabei zur Seite stehen konnten, rechtlich wirksam gegen mangelnde Transparenz bei Auftragsvergaben vorzugehen, die GaLaBau-Unternehmen benachteiligen“, so Martin Joos, Vorstandsvorsitzender der Landesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Baden-Württemberg. Thomas Banzhaf, neuer Präsident des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, kommentierte das Ergebnis hocherfreut: „Das Urteil ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg, faire und transparente Wettbewerbsbedingungen im öffentlich finanzierten Auftragsmarkt sicherzustellen.“ Rechtsverbindliche und rechtlich nachvollziehbare Ausschreibungsprozesse sind in der Bauwirtschaft unerlässlich für einen fairen Wettbewerb. Landesverband und Bundesverband hatten den Mitgliedsbetrieb im Prozess gemeinsam begleitet und unterstützt.

Sie wollen mehr über Ausschreibungen und die VOB erfahren? Lesen Sie hier weiter - verständlich und praxisgerecht erklärt:


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