Keine Handwerkerausnahme: Droht jetzt Klagewelle?
In der Grünen Branche ist die Enttäuschung groß: Wie der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (BGL) jetzt mitteilt, soll die sogenannte Handwerkerausnahme bei der Lkw-Maut nicht für den GaLaBau gelten. BGL-Präsident Thomas Banzhaf sieht eine Klagewelle auf den Bund zukommen.
Diese Nachricht aus dem Bundesverkehrsministerium sorgt in der Branche für großen Unmut: Trotz intensiver Gespräche wird der Garten- und Landschaftsbau (GaLaBau) von der Handwerkerausnahme ausgeschlossen. „Diese Weigerung, auf unsere einleuchtenden Argumente einzugehen, ist sehr enttäuschend und ärgerlich“, betont BGL-Präsident Thomas Banzhaf, „wir konnten gutachterlich nachweisen, dass die jetzt geplante Umsetzung des Mautgesetzes nicht rechtskonform ist.“ Dem zuständigen Bundesamt drohe nun eine Klagewelle gegen Mautnacherhebungen und Bußgelder. „Dies alles hätten wir gerne unseren Betrieben erspart.“
Lkw-Maut gilt ab 1. Juli 2024
Die Lkw-Maut in Deutschland gilt ab 1. Juli 2024 auch für Nutzfahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen und weniger als 7,5 Tonnen. Zugleich tritt nach der Erweiterung die sogenannte Handwerkerausnahme in Kraft, die dann einige Gewerbe von der Maut befreit. Allerdings wurde der GaLaBau nicht berücksichtigt. Trotz der Unterstützung, die der Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau von Bundestags- und Landtagsabgeordneten erhalten habe sowie wirtschaftlicher Argumente und eines Rechtsgutachtens, das die Position der Branche stütze, wolle das Bundesministerium seinen bisherigen Ansatz zur Umsetzung der Handwerkerregelung nicht ändern.
GaLaBau befürchtet Wettbewerbsverzerrungen
Wie der Bundesfachverband betont, seien die Tätigkeiten im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau und die des Handwerks vergleichbar. Demnach werden das für die Baustellen benötigte Material und die Arbeitskräfte – wie im Handwerk – an Ort und Stelle gebracht. Dieser Werkverkehr sei nicht von dem des Handwerks zu unterscheiden, so der BGL. Dass er im GaLaBau künftig dennoch mit einer Maut belastet werden solle, führe nicht nur zu Wettbewerbsverzerrungen, sondern verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes.
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Laut Bundesverband stützt dies ein Rechtsgutachten von Professor Dr. Knauff, Mitglied des wissenschaftlichen Beirats des Bundesverkehrsministeriums, das zu dem Ergebnis gelange: Die Formulierung im Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) bezieht den GaLaBau in die Handwerkerregelung mit ein. Doch das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) verfolge mit der publizierten Liste handwerksähnlicher Berufe eine entgegengesetzte Rechtsanwendung, so der BGL.
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