Solarenergie mit Gartenzäunen erstellen
Wer sich einen Solarzaun zulegt, kann zudem von der EEG-Vergütung profitieren. | Foto: Venturama Solar
Photovoltaik-Zäune (PV-Zäune) sind als Umzäunung von Gärten konzipiert, eignen sich aber auch als Geländer für Balkone oder zur Unterteilung großer Grundstücke. Siedlungen können ebenso umzäunt werden. Der Solarzaun ist nahezu blickdicht und dient damit nicht nur als Abgrenzung eines Grundstücks, sondern auch als Sicht-, Wind- und Lärmschutz. Eingebettet ist das Solarmodul in eine Halterung, die es stützt und in seiner vertikalen Position hält. Das bifaziale Modul kann Sonneneinstrahlung von beiden Seiten zur Energiegewinnung nutzen und hat beidseitig eine Glasbeschichtung. So ist es gut gegen äußere Einflüsse geschützt und leicht zu reinigen.

Wie viel Solarstrom die Zäune erzeugen, hängt von der Stärke und Häufigkeit der Sonneneinstrahlung und vom Stand der Sonne ab. Optimal ist eine starke Einstrahlung, wenn die Sonne etwas tiefer am Himmel steht. Dann können die PV-Zäune den Stromertrag von Dachanlagen sogar übertreffen. Das ist beispielsweise morgens und abends der Fall, wenn der Strombedarf in den meisten Haushalten ohnehin am höchsten ist. Auch für die Wintersonne sind die Module optimal.

Solarzäune lohnen sich preislich. „Wir haben die Kosten mit den Preisen von hochwertigen Standardzäunen verglichen und kommen zu dem Ergebnis, dass die PV-Zäune nicht nur konkurrenzfähig, sondern häufig sogar günstiger sind“, sagt Stefan Bierbrauer. Wer einen PV-Zaun kauft, spart sich beispielsweise die Mehrwertsteuer. Denn für Photovoltaikanlagen liegt die Umsatzsteuer seit 2023 bei null Prozent. Für herkömmliche Zäune zahlen Verbraucherinnen und Verbraucher hingegen 19 Prozent Mehrwertsteuer.

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Hinzu kommt die Ersparnis während des Betriebs. Je mehr des günstigen Solarstroms Haushalte nutzen können, desto weniger teuren Netzstrom brauchen sie. Das reduziert die monatliche Stromrechnung. Wer sich einen Solarzaun zulegt, kann zudem von der EEG-Vergütung profitieren. Für die Zäune greift die Einspeisevergütung, wenn sie ursprünglich zu einem anderen Zweck als der Stromerzeugung errichtet wurden, beispielsweise zum Sichtschutz. Sie sind so keine vergütungsfreien Freiflächen-Photovoltaikanlagen, sondern sonstige bauliche Anlagen. Nach Paragraf 48 Absatz 1 Satz 1 EEG erfüllen sie damit die Voraussetzung für die staatliche Förderung. Bereits nach rund zehn Jahren im Betrieb hat sich eine Investition in die Zäune amortisiert.


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