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EuGH-Urteil zu Mindestsatzklagen: Was tun bei Altverträgen nach HOAI 2013?
Der Europäische Gerichtshof hat eine wichtige Entscheidung getroffen, wie mit Altverträgen umzugehen ist, die unter Geltung der HOAI 2013 abgeschlossen wurden. | Foto: G. Fessy/CJUE

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Anlass der Überarbeitung der HOAI und dem Erlass der HOAI 2021 war, dass der Europäische Gerichtshof die gesetzliche Vorgabe von Höchst- und Mindestsätzen für europarechtswidrig erklärt hat (EuGH, Urteil vom 04.07.2019, Rs. C-377/17). Dieses Urteil wirkte aber nur zwischen den Parteien des Verfahrens, nämlich der Europäischen Kommission und der Bundesrepublik, und es wurde nur abstrakt die Europarechtswidrigkeit dieser beiden Regelungen festgestellt.

Die HOAI 2013 blieb aber in Deutschland erst einmal insgesamt in Kraft. Eindeutig rechtssicher war dies, soweit es die anderen Regelungen der HOAI 2013 betraf, also z.B. Regelungen zu Zeitpunkt und Form von Honorarvereinbarungen. Dies blieb so bis zum 1.1.2021. Zu diesem Termin trat die HOAI 2021 in Kraft, aber nur für Verträge, die danach geschlossen wurden.

Die Frage der weiteren Anwendung der Regeln zu Mindest- und Höchstsätzen der HOAI 2013 betrifft insbesondere sogenannte „Aufstockungsklagen“, bei denen der Auftragnehmer ursprünglich unterhalb der Mindestsätze beauftragt wurde und nachträglich Zahlung der Mindestsätze verlangt. Dies Problem kann sich in einer Vielzahl von Situationen ergeben. Relativ häuft ist z.B. die Vereinbarung eines Pauschalhonorars, das wegen späterer Kostenerhöhungen den Mindestsatz unterschreitet.

Europarechtswidriges Gesetz anwendbar?

Ganz grob geht es darum, ob die Europarechtswidrigkeit nur im Verhältnis EU/Bundesrepublik gilt, ob deutsche Gerichte ein europarechtswidriges Gesetz anwenden dürfen oder ob bei rein privatrechtlichen Sachverhalten die Entscheidung des EuGH aus 2019 gar keine Rolle spielt. Denn bei diesen Streitigkeiten ist die Bundesrepublik selbst gar nicht beteiligt, sondern sie soll nur durch ihre Gerichte den Streit zwischen zwei privaten Parteien entscheiden.

Nach sehr unterschiedlichen Entscheidungen einiger Oberlandesgerichte hatte der Bundesgerichtshof (BGH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hierzu Rechtsfragen vorgelegt. Der EuGH hat diese Fragen am 18.01.2022 (EuGH, Urteil vom 18.01.2022 - Rs. C-261/20) beantwortet, und jetzt muss der BGH mit den Antworten des EuGH umgehen und den Fall entscheiden.

Der EuGH hat die Rechtslage allein aus Sicht des Europarechts geprüft und entschieden. Dennoch ergeben sich bereits jetzt deutliche Hinweise für zukünftige Entscheidungen zu dieser Frage.

Wortlaut zu Mindestsätzen in der HOAI eindeutig

Wenn wie hier nationales Recht gegen eine Richtlinie verstößt, gestattet dies dem nationalen Gericht nach dem EuGH nicht, eine dieser Richtlinie widersprechende Vorschrift einfach unangewendet zu lassen, auch wenn sie einer Privatperson eine zusätzliche/höhere Verpflichtung auferlegt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Wortlaut der HOAI hinsichtlich der Mindestsätze ganz klar ist und keinerlei einschränkende Auslegung zulässt.

Gegebenenfalls kann die geschädigte Partei – im dem entschiedenen Fall wäre das wohl der Auftraggeber - von der Bundesrepublik Deutschland Ersatz des ihr aus der Anwendung der HOAI 2013 entstandenen Schadens verlangen. Der EuGH spricht diese Möglichkeit – ungefragt – in seinem Urteil an.

Vollständige Anwendung der HOAI 2013 möglich

Der EuGH verweist außerdem grundsätzlich auch auf das nationale Recht und die dort möglicherweise vorhandenen Möglichkeiten, eine Vorschrift nach nationalem Recht unbeachtet zu lassen.

Weil die Regelungen zu den Mindestsätzen so deutlich und eindeutig formuliert sind, dass keinerlei Auslegungsspielräume vorhanden sind, bleibt dem BGH nun entweder die vollständige Nicht-Anwendung oder die vollständige Anwendung der HOAI 2013. Der BGH hatte aber bereits erkennen lassen, dass er die weitere Anwendung der HOAI 2013 nach nationalem Recht für möglich hält, insbesondere weil eine Anwendung gegen den eindeutigen Wortlaut durch ein Gericht nicht möglich erscheint. Daher ist damit zu rechnen, dass der BGH dem Auftragnehmer mit seiner Aufstockungsklage Recht geben wird.

Anspruch auf Schadensersatz?

Ob der Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch gegen die Bundesrepublik geltend machen kann (wegen Erlass bzw. Aufrechterhaltung einer nicht EU-rechtskonformen Vorschrift) ist derzeit noch nicht abschließend absehbar. Ein Schaden würde, wenn der BGH wie hier vermutet entscheidet, darin bestehen, dass der Auftraggeber den Aufstockungsbetrag zahlen muss, den er bei einer europarechtskonformen Regelung nicht hätte zahlen müssen. Insoweit ist die Situation eindeutig. Deutlich schwieriger ist aber die juristische Begründung eines solchen Schadensersatzanspruches, der sich nach dem sogennanten Staatshaftungsrecht richten würde. Diese Diskussion steht aber erst am Anfang.

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Als geklärt anzusehen ist übrigens für die HOAI 1996/2002, dass diese problemlos weiter angewandt werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2021 - 5 U 222/19). Dies liegt daran, dass die Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2019 und der darin festgestellte Widerspruch zum Europarecht auf einer Richtlinie beruht, die noch nicht galt, als die HOAI 1996/2002 durch die HOAI 2009 ersetzt wurde.

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