Mindest- und Höchstsätze der HOAI werden gestrichen
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) soll künftig keine Mindest- und Höchsthonorarsätze mehr enthalten. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor.
Honorare für Ingenieur-und Architektenleistungen werden künftig frei vereinbar sein. Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) soll entsprechend keine Mindest- und Höchsthonorarsätze mehr enthalten. Das sieht der Gesetzentwurf "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze" der Bundesregierung (19/21982) vor. Damit soll ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 4. Juli 2019 (C-377/17) umgesetzt werden. Das Gericht hatte entschieden, dass die bisherigen Regelungen der HOAI gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie verstoßen. Zudem sieht der Entwurf davon unabhängige Änderungen im Vergaberecht vor.
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Honorarhöhe frei vereinbar
Mit dem Entwurf soll die Verordnungsermächtigung im Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) neu gefasst werden. Diese ermöglicht bisher die Festlegung von Mindest- und Höchsthonorarsätzen. In Folge der Streichung der verbindlichen Sätze wird die Honorarhöhe "in allen Fällen frei vereinbar" sein, heißt es in der Begründung.
Regelung von Grundsätzen und Maßstäben zur Honorarberechnung
Die Bundesregierung wird mit dem neu gefassten Paragrafen 1 dazu ermächtigt, künftig in der HOAI die Grundsätze und Maßstäbe zu regeln, "an denen sich die Berechnung der Honorare für die von der Verordnung erfassten Tätigkeiten orientieren kann". Dabei sollen dieselben Kriterien genutzt werden können, die schon jetzt in der HOAI enthalten sind. Diese Regelungen dienen "der Transparenz der Honorarkalkulation und der Vergleichbarkeit verschiedener Angebote entsprechender Leistungen". Zur Honorarorientierung der Vertragsparteien soll die HOAI zudem "für die in den Leistungsbildern erfassten Grundleistungen Honorartafeln enthalten". Die Bundesregierung beruft sich in der Begründung auf das EuGH-Urteil, in dem festgestellt worden sei, "dass Preisorientierungen zum Verbraucherschutz beitragen können". Der Entwurf sieht zudem eine Folgeänderung im Paragrafen 650q des Bürgerlichen Gesetzbuches vor.
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Änderung weiterer vergaberechtlicher Regelungen
Der Entwurf beinhaltet zudem Änderungen vergaberechtlicher Regelungen. "Vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie hat sich in der Vergabepraxis gezeigt, dass Unsicherheit bei den Verfahrensregeln für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb in Fällen eines äußerst dringlichen Beschaffungsbedarfs besteht", heißt es in der Begründung. Änderungen sind in der Vergabeverordnung, der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit owie der Sektorenverordnung vorgesehen.
Zudem sind Änderungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen geplant. Hierbei geht es laut Entwurf um Berichtspflichten von obersten Bundesbehörden und Bundesländern über die Anwendung des Vergaberechts. Der feste Turnus der Berichtsfälligkeit soll gestrichen werden. Stattdessen soll laut Entwurf künftig auf Anforderung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie berichtet werden. Die Berichte dienen laut Begründung der Vorbereitung des deutschen Monitoringberichts an die Europäische Kommission.
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