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Durchsetzung von Sicherheitsansprüchen erleichtert

Was tun, wenn der Auftraggeber nicht zahlen will oder kann? Vor dieser Frage stehen Auftragnehmer oft. Der Gesetzgeber hat Bauunternehmen hier Handlungsmöglichkeiten eröffnet, praxisrelevant ist vor allem die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB. Eine aktuelle Grundsatzentscheidung des BGH dazu könnte die Durchsetzung von Ansprüchen auf Sicherheiten vereinfachen.

BGH-Urteil erleichtert Durchsetzung von Sicherheitsansprüchen
Auch für Nachträge kann eine Sicherheit geltend gemacht werden, hat der Bundesgerichtshof entschieden. | Foto: B_I MEDIEN

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Die Möglichkeit für Auftragnehmer, vom Auftraggeber eine Sicherheit nach § 650f BGB zu verlangen, kann unterschiedlich genutzt werden. Grob gesagt kann man ein solches Sicherheitsverlangen zum einen nutzen, um eine Möglichkeit zu bekommen, die Arbeiten einzustellen. Oder man kann die Sicherheit tatsächlich durchsetzen, um gegen einen Zahlungsausfall des Auftraggebers abgesichert zu sein. Egal wie man die Sicherheit nutzen will, es kommt immer darauf an, dass man sie ausreichend und ordnungsgemäß begründet. Was der Auftragnehmer als Begründung für die Sicherheit vorzutragen hat, war Gegenstand des Grundsatzurteils des BGH vom 20.10.2022 (VII ZR 154/21).

Der Mechanismus des § 650f BGB ist relativ einfach. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber eine Sicherheit für den gesamten noch nicht gezahlten Werklohn verlangen. Von dieser Möglichkeit ausgenommen sind nur Verträge mit „Häuslebauern“ - zu den Besonderheiten bei Verbraucherverträgen lesen Sie hier mehr - und Verträge mit der öffentlichen Hand. Dieses Sicherungsverlangen ist erst einmal ein relativ einfaches Schreiben, darin muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Frist zur Übergabe der Sicherheit setzen. Ist die Frist verstrichen, hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die Arbeiten einzustellen oder aber die Arbeiten einzustellen und parallel die Sicherheit einzuklagen.

Der Höhe nach kann der Auftragnehmer den gesamten vereinbarten Werklohn verlangen, Abzüge sind nur zu machen für geleistete Zahlungen, andere übergebene Sicherheiten und soweit der Anspruch durch Aufrechnung erloschen ist. Nicht erforderlich ist, dass die Leistungen ausgeführt wurden oder dass sie mangelfrei sind. Ganz im Gegenteil erfasst der Anspruch zukünftige Zahlungsansprüche für noch zu erbringende Leistungen. Bis zum Urteil des BGH war umstritten, ob auch Zahlungsansprüche aus angeordneten Zusatzleistungen erfasst werden, dazu gleich mehr.

Stellt der Auftraggeber die Sicherheit, ist dies üblicherweise eine Bankbürgschaft. Sie sichert den Auftragnehmer vor allem dagegen ab, dass der Auftraggeber selbst nicht mehr zahlungsfähig ist, z.B. wegen Insolvenz.

Welche Vorteile es hat, die Sicherheit einzuklagen

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte sich der Auftragnehmer entschieden, die Sicherheit gerichtlich geltend zu machen. Ein solches Verfahren kostet natürlich auch Zeit, in dem vom BGH entschiedenen Fall wurde Ende 2018 die Klage eingereicht, 2020 entschied die erste Instanz, 2021 die zweite Instanz. Warum kann ein solches Verfahren für den Auftragnehmer interessant sein?

Ein Vorteil kann sein, dass dies Verfahren grundsätzlich beschleunigt geführt werden und eine umfangreiche Beweisaufnahme nicht stattfinden soll. Dies betrifft insbesondere die Höhe der Vergütung. Hierzu hat der BGH ebenfalls wichtige Hinweise gegeben, aber der Grundsatz steht schon länger fest: In diesem Verfahren kommt es im Wesentlichen auf die Behauptungen des Auftragnehmers an. Wenn der Auftragnehmer seine Sicherheit erfolgreich durchsetzt, hat er erst einmal ein gerichtliches Urteil, in dem auch die Höhe seiner Ansprüche behandelt wird und damit natürlich seine Handlungsposition verbessert. Außerdem ist er abgesichert für den Fall, dass sich eine Klage auf Zahlung gegen den Auftraggeber lange hinzieht.

Sicherheit geltend machen auch für Nachträge

Die erste Hürde für das Sicherheitsverlangen war in dem vom BGH entschiedenen Fall, wie so oft, dass es maßgeblich um Nachträge ging. Diese waren sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach streitig. Der BGH musste sich erst einmal mit der Frage auseinandersetzen, ob es sich bei solchen Nachträgen auch um eine „vereinbarte“ Vergütung handelt. Die Nachträge beruhten nämlich wie üblich auf Anordnungen des Auftraggebers, und es musste erst geklärt werden, ob eine solche Anordnung auch als „Vereinbarung“ im Sinne des Gesetzes anzusehen ist. Dies hat der BGH bejaht. Die Anordnungen finden rechtlich nicht im luftleeren Raum statt, sondern haben eine Grundlage in der VOB/B bzw. dem BGB. Ohne eine solche rechtlich begründete Anordnungsbefugnis wäre der Auftraggeber nämlich gar nicht zur einseitigen und für den Auftragnehmer verpflichtenden Anordnung berechtigt. Weil die Anordnungen aber auf einer Grundlage in der VOB/B beruhen (oder ggf. auf Regelungen im BGB) sind sie im ursprünglichen Vertrag angelegt und damit Bestandteil dieser ursprünglichen Vereinbarung. Also kann auch für sie eine Sicherheit geltend gemacht werden.

Beschleunigtes Verfahren bei Sicherheitsverlangen

Dann ging es in der Entscheidung des BGH weiter darum, was der Auftragnehmer mit welcher Genauigkeit nachzuweisen hat. Bei einer Zahlungsklage wäre es ganz klar: Der Auftragnehmer muss sowohl die Anordnung als auch die Höhe der Vergütung im Einzelnen beweisen. Gegebenenfalls wird das Gericht durch Zeugen oder einen Sachverständigen Beweis erheben.

Bei dem Verlangen einer Sicherheit hingegen gibt es eine Abstufung. Bei dem Rechtsgrund für den Nachtrag, im Regelfall also die Anordnung, muss das Gericht feststellen, ob diese tatsächlich vorliegt und auch wirksam war. Dies muss der Auftragnehmer vortragen und nachweisen. Allerdings gibt es bei dem Streit um die Sicherheit eine wichtige Einschränkung. Dieser Streit soll nämlich beschleunigt geführt werden, ohne dass die Durchsetzung des Sicherungsverlangen unnötig verzögert wird. Deswegen reicht es, wenn der Auftragnehmer die tatsächlichen Voraussetzungen für seine Vergütung vorträgt. Werden dann diese vom Auftraggeber bestritten, so ist dem Verlangen des Auftragnehmers dennoch stattzugeben. Allerdings muss der Auftragnehmer hierzu schlüssig vortragen. Er muss also entsprechend genau vortragen, was, wann und von wem angeordnet wurde. Tut er dies, kann der Auftraggeber beispielsweise nicht einwenden, es wäre zu einer außerordentlichen Kündigung gekommen oder der Auftragnehmer hätte die berechneten Mengen gar nicht geleistet.

Ist diese erste Hürde genommen, muss der Auftragnehmer weiter schlüssig seinen Anspruch der Höhe nach darstellen. Gelingt ihm dies, wird auch insoweit das Gericht keine Überprüfung im Einzelnen vornehmen.

Absicherung von Ansprüchen ohne gerichtliche Überprüfung

Der Grund für diese Vereinfachung des Verfahrens ist vor allem, dass der Auftragnehmer mit der Sicherheit kein echtes Geld bekommt, sondern nur eine Absicherung für die Zukunft. Um vom Auftraggeber oder vom Bürgen Zahlungen zu erhalten, muss er seine Ansprüche ggf. in einer Zahlungsklage detailliert vortragen, und es kommt zu einer genauen Prüfung des Gerichts, ggf. mit einer Beweisaufnahme.

Die gleichen Grundsätze gelten im Zweifel auch dann, wenn der Auftragnehmer eine Sicherheit verlangt, die der Auftraggeber verweigert und der Auftragnehmer daraufhin die Leistungen einstellen will. Der Auftragnehmer müsste also für die Arbeitseinstellung nicht wie bei einer Zahlungsklage den Beweis dem Grunde und der Höhe nach antreten. Es wäre widersprüchlich, unter den vom BGH geklärten Erleichterungen einerseits dem Auftragnehmer eine Sicherheit zu gewähren, andererseits aber ihm das Recht zur Arbeitseinstellung zu verweigern. Allerdings musste sich der BGH hierzu nicht ausdrücklich äußern, um eine Arbeitseinstellung ging es in dem Verfahren nicht.

Fazit: Hürden für die Durchsetzung von Sicherheitsansprüchen verringert

Die Entscheidung des BGH kann entscheidend dazu beitragen, die Durchsetzung von Ansprüchen auf Sicherheiten zu erleichtern und so die Risiken eines langwierigen Prozesses auf Zahlung zu verringern.

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Es gibt auch eine Möglichkeit, mit der Auftraggeber und Auftragnehmer vorläufig ihre Ansprüche nach VOB/B per einstweiliger Verfügung durchsetzen können.


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