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VOB/B: So gelingt die richtige Fristsetzung
Gesetz und VOB/B verlangen in vielen Fällen eine angemessene Fristsetzung. Wer sie falsch oder gar nicht vornimmt, riskiert erhebliche rechtliche Nachteile. | Foto: AA+W - stock.adobe.com

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In Gesetz und VOB/B wird an vielen Stellen verlangt, dass Vertragspartner einander angemessene Fristen setzen: Wenn ein Auftragnehmer eine Bauhandwerkersicherheit haben will oder wegen einer ausbleibenden Zahlung die Arbeiten einstellen will, muss er dem Auftraggeber eine angemessene Frist setzen. Bevor der Auftraggeber nach der Abnahme den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen darf, muss er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen.

Die Forderung, eine Frist zu setzen, erfolgt an vielen Stellen eher beiläufig und selbstverständlich. Wird allerdings diese Voraussetzung missachtet, droht ein vollständiger Verlust des angestrebten Vorteils. Der Auftraggeber, der ohne Fristsetzung einen Mangel beseitigt, wird in der Regel auf den Kosten vollständig und in voller Höhe sitzen bleiben. Der Auftragnehmer, der ohne Fristsetzung die Arbeiten einstellt, kann wegen unberechtigter Einstellung der Arbeiten gekündigt werden und muss dann die vom Auftraggeber entstehenden Mehrkosten übernehmen.

Fälligkeit als Voraussetzung

Dazu muss man sich genau genommen drei Fragen stellen. Zum einen muss eine Leistung, die gefordert wird, auch tatsächlich fällig sein. Dann geht es zum anderen um die Art und Weise der Fristsetzung sowie die richtige Länge der Frist.

Zuerst zur Fälligkeit: Eine Abschlagsrechnung, die noch nicht gestellt wurde oder die nicht prüffähig ist, ist nicht fällig, und der Auftragnehmer kann auf sie keine Rechte und Handlungsmöglichkeiten stützen. Gerade bei Rechnungen kommen vor einer Fristsetzung also noch weitere Voraussetzungen hinzu, etwa neben der Prüffähigkeit die Zahlungsfrist. Bei der Mangelbeseitigung ist zu beachten, dass der Auftraggeber regelmäßig erst nach der Abnahme einen Anspruch auf Beseitigung hat. Vor der Abnahme setzt beispielsweise die VOB/B in § 4 Abs. 7 Satz 3 VOB/B weitere Anforderungen fest.

Verzug ist nicht gleich Fälligkeit

Diese Fälligkeit wird manchmal mit einem ganz anderen rechtlichen Begriff, dem Verzug, verwechselt. Verzug setzt voraus, dass eine durch Gesetz oder durch den Vertragspartner vorgegebene Frist zur Leistung einer fälligen Leistung abgelaufen ist. In rechtlicher Sicht völlig sinnlos ist deswegen etwa die Formulierung: „Hiermit setze ich Sie in Verzug.“ Es gibt zwar den Begriff, jemanden in Verzug zu setzen, doch erfolgt dies, indem man eine Frist setzt (oder eine vom Gesetz vorgegebene Frist abwartet).

Art der Fristsetzung: Datum und Uhrzeit nennen

Bevor auf die Länge einer Frist eingegangen wird, soll zuerst die Art und Weise der Fristsetzung erläutert werden. Die sicherste und unbedingt vorzuziehende Methode ist, ein Datum und gegebenenfalls eine Uhrzeit zu nennen. Ohne Uhrzeit endet eine Frist immer um Mitternacht. Wenn also dem Auftragnehmer nach Abnahme eine Frist zur Beseitigung des Mangels bis zum 20. 11. 2025 gesetzt wird, so hat er theoretisch bis Mitternacht dieses Tages Zeit, den Mangel zu beseitigen. Das ist in vielen Fällen unpraktisch, weil der Auftraggeber nicht direkt nach Fristsetzung reagieren kann, sondern erst am nächsten Morgen nach Ablauf von weiteren mehreren Stunden.

Gerade bei knappen Fristen ist deswegen eine Uhrzeit wichtig. Wenn etwa der Auftragnehmer zu Unrecht die Baustelle verlassen hat und der Auftraggeber möglichst schnell Klarheit schaffen will, ob der Auftragnehmer dort erscheint oder ob ihm gekündigt werden kann, kann er beispielsweise die Wiederaufnahme der Arbeiten in tatsächlicher Hinsicht und eine entsprechende Erklärung bis zum übernächsten Tag, 14:00 Uhr, fordern. Damit kann der Auftraggeber noch am Nachmittag direkt nach 14:00 Uhr gegebenenfalls eine Kündigung erklären und bereits erste Ersatzmaßnahmen einleiten. Er gewinnt im Ergebnis fast einen Arbeitstag.

Risiken bei der Fristsetzung

Jede andere Art, eine Frist zu setzen, ist immer mit Risiken behaftet. Verlangt man etwa die Beseitigung eines Mangels bis „Ende nächster Woche“, kann bei einer am Freitag versandten Mail streitig werden, ob der Auftragnehmer jetzt noch sieben Tage (gerechnet ab Freitag) oder zwölf Tage Zeit (gerechnet ab Montag) hat, weil die Mail möglicherweise nicht sofort gelesen wird. Ganz vereinzelt gibt es Urteile dazu, dass eine Aufforderung, „unverzüglich“ zu leisten, ausreichen soll. Auch das ist aber mit Risiken behaftet, insbesondere wenn man nach Fristablauf möglichst sofort einschneidende Maßnahmen ergreifen will.

Hat also etwa der Auftragnehmer die Arbeiten eingestellt und verlangt der Auftraggeber die „unverzügliche“ Wiederaufnahme, ist nicht sicher, zu welchem Tag und zu welcher Uhrzeit er die Kündigung erklären kann. Das kann sich für den Auftraggeber fatal auswirken, denn bei einer zu früh erklärten Kündigung ist diese unwirksam oder berechtigt den Auftragnehmer seinerseits, aus wichtigem Grund wegen einer Vertragsverletzung des Auftraggebers zu kündigen.

Die Empfehlung ist also ganz klar: Setzen Sie eine Frist, indem Sie einen Tag und vielleicht noch zusätzlich eine Uhrzeit nennen.

Fristdauer: Was gilt als angemessen?

Wie lange muss die Frist sein? In sehr vielen Fällen sprechen Gesetz und VOB/B davon, dass die Frist „angemessen“ sein muss. Das bedeutet vor allem, dass man sich jede Frist einzeln genau ansehen muss. Bei der Beseitigung von Mängeln nach der Abnahme ist eine angemessene Frist so lang, dass der Auftragnehmer unter Anspannung seiner Kräfte einen Mangel auch tatsächlich beseitigen kann.

Weil Mängel sehr unterschiedlich sind und eine unterschiedliche Zeit und einen sehr unterschiedlichen Aufwand zur Beseitigung erfordern, muss für jeden einzelnen Mangel die Angemessenheit der Frist bestimmt werden: Der Austausch eines defekten Türschlosses kann innerhalb sehr kurzer Frist erfolgen, die neue Herstellung eines statisch unzureichend errichteten Dachstuhls hingegen wird regelmäßig einige Tage oder vielleicht sogar Wochen dauern.

Hilfe: Frist zu knapp gesetzt

Bevor Sie ins Grübeln kommen: Das Gesetz hilft Ihnen in dem Fall, dass Sie versehentlich eine zu kurze Frist gesetzt haben. In diesem Fall läuft von Gesetz wegen eine objektiv angemessene Frist an. Das kann sehr hilfreich sein. Geht es etwa um die Beseitigung eines Mangels, kann der Auftraggeber direkt nach Fristablauf die Mangelbeseitigung einleiten. Das wird aber regelmäßig so laufen, dass er sich auf die Suche nach einem geeigneten Handwerker macht und diesen auch erst nach erfolgreicher Suche beauftragen kann. Es ist ganz sicher eher die Ausnahme, dass der Auftraggeber innerhalb von Minuten nach Fristablauf tatsächlich eine Ersatzvornahme durchführen kann. Dadurch hat der Auftraggeber tatsächlich eine gewisse Pufferzeit, um gegebenenfalls eine objektiv längere Frist ablaufen zu lassen.

Bei vielen Fristen besteht allerdings eine solche Unsicherheit nicht. So wird bei Zahlungen regelmäßig eine sehr kurze Frist reichen, weil eine Zahlung schnell zu leisten ist. Gleiches gilt für Bestätigungen, von einer unrechtmäßigen Arbeitseinstellung abzugehen.

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Fazit: Rechtssicher handeln durch klare Fristen

Das richtige Fristsetzen ist für Auftraggeber und Auftragnehmer eine wichtige Voraussetzung, um Handlungsmöglichkeiten herbeizuführen und rechtssicher nutzen zu können. Der sicherste Weg ist immer, einen Kalendertag und gegebenenfalls zusätzlich eine Uhrzeit zu nennen.

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