Aufklärung zum Angebotsinhalt
Zu einer Aufklärung zum Angebotsinhalt kommt es, wenn der Auftraggeber Fragen zum Angebotsinhalt oder Eignung des Bieters hat.
Der Auftraggeber darf nach Angebotsöffnung bis zur Erteilung eines Zuschlags von einem Bieter Aufklärung zum Angebotsinhalt in einem Bietergespräch verlangen, z.B. zur Eignung oder zur Angemessenheit der Preise. Aufklärungen dürfen nur zur Klarstellung, nicht jedoch zu Änderungen an Angebotsinhalten führen. Im Rahmen der Aufklärung sind Verhandlungen, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, unzulässig. Der Bieter ist zur Mitwirkung an der Aufklärung verpflichtet. Wirkt ein Bieter an der geforderten Aufklärung nicht mit, so kann sein Angebot abgelehnt werden.
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