Schlichtung beginnt nächste Woche
Im Tarifkonflikt im deutschen Bauhauptgewerbe startet am kommenden Montag in Berlin die Schlichtung. Innerhalb von 14 Tagen müssen die Tarifvertragsparteien dann einen Kompromiss finden. Es ist die letzte Chance, in Verhandlungen noch ein Tarifergebnis zu erzielen.
Das Mischen wird digital
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Nach der Schlichtungsvereinbarung von IG BAU, HDB und ZDB muss die Schlichtung nun innerhalb von sieben Tagen starten. Schlichter Wolfgang Clement, der frühere Bundesarbeits- und Wirtschaftsminister, hat mit den Tarifvertragsparteien dafür Montag, den 7. Mai festgelegt. Verhandelt wird in Berlin. Kommt es innerhalb von 14 Tagen nach Schlichtungsstart zu keiner Einigung, gilt die Schlichtung als gescheitert.
Das Schlichtungsverfahren für das Baugewerbe
Für die Tarifverhandlungen im Baugewerbe haben sich die Tarifvertragsparteien auf feste Regeln geeinigt. Werden die Tarifverhandlungen im Baugewerbe so wie in der aktuellen Tarifrunde ergebnislos abgebrochen und erklärt eine Seite der Tarifparteien das Scheitern, greift das vereinbarte Schlichtungsabkommen. Danach berufen die Tarifparteien einen unparteiischen, aber stimmberechtigten Vorsitzenden der Schlichtungsstelle – in diesem Fall zum vierten Mal Bundesminister a.D. Wolfgang Clement. Arbeitnehmer und Arbeitgeber entsenden in der Regel jeweils vier Beisitzer.
Mit Anrufung der Schlichtung gelten verschiedene Fristen: Zunächst muss das Gremium innerhalb von sieben Tagen nach Anrufung der Schlichtung zusammentreten. Innerhalb der folgenden 14 Tage muss die Zentralschlichtungsstelle eine Einigung erzielen bzw. mit einfacher Mehrheit einen Schiedsspruch fällen. Für die Annahme oder Ablehnung eines Schiedsspruches stehen den Beteiligten wiederum 14 Tage zur Verfügung. Kommt es nicht rechtzeitig zu einem Schiedsspruch oder wird dieser von einer Seite abgelehnt, ist die Schlichtung gescheitert. Damit endet die Friedenspflicht.
Weiterhin keine Kampfmaßnahmen
Die Friedenspflicht gilt vor und während der Verhandlungen in der Schlichtung sowie in der anschließenden 14-tägigen Erklärungsfrist. In dieser Zeit sind Urabstimmungen, Streiks, Aussperrungen oder sonstige Kampfmaßnahmen unzulässig.
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