EU-Schwellenwerte 2026/2027 veröffentlicht
Ab 1. Januar 2026 gelten neue EU-Schwellenwerte. Diese wurden im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Für die nächsten zwei Jahre sind die Schwellenwerte leicht gesunken.
Die öffentliche Auftragsvergabe nimmt einen bedeutenden Stellenwert als Wirtschaftsfaktor ein. Wenn es sich um Vergaben oberhalb des Schwellenwertes handelt, wird das GWB-Vergaberecht angewendet. Dieses basiert auf der Umsetzung der entsprechenden Vorgaben in den EU-Richtlinien. Die Schwellenwerte für Vergabeverfahren legen fest, wann es sich um eine nationale oder europaweite Vergabe handelt.
Alle zwei Jahre prüft die EU-Kommission die Höhe der Schwellenwerte für die Anwendung des EU-Vergaberechts. Am 23.10.2025 wurden die EU-Schwellenwerte für 2026/27 im Amtsblatt der EU (OJ L – 2025/7079).
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Die Anpassungen betreffen die Schwellenwerte der EU-Richtlinien für klassische öffentliche Aufträge, für Sektorenaufträge, für Konzessionsvergaben sowie für Vergaben in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit.
Was sind die neuen EU-Schwellenwerte für 2026/2027?
Ab 01.01.2026 müssen öffentliche Auftraggeber für die nächstens zwei Jahre die folgenden Schwellenwerte (Gesamtwert der vorgesehenen Leistungen ohne Umsatzsteuer gemäß § 3 VgV) für EU-weite Auftragsvergaben beachten:
EU-Schwellenwerte 2026/27
- 5.404.000 Euro für Bauaufträge
- 216.000 Euro für Dienst- und Lieferaufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber
- 140.000 Euro für Dienst- und Lieferaufträge oberer u. oberster Bundesbehörden
- Konzessionen: 5.404.000 Euro
Sektorenrichtlinie und Richtlinie Verteidigung und Sicherheit (2014/25/EU und 2009/81/EG)
- Bauleistungen: 5.404.000 Euro
- Liefer- und Dienstleistungen: 432.000 Euro
🠮 Hier finden Sie die entsprechenden Verordnungen
- Klassische Richtlinie (2014/24/EU): Verordnung (EU) 2025/2152
- Richtlinie Konzessionen (2014/23/EU): Verordnung (EU) 2025/2151
- Richtlinie Sektoren (2014/25/EU): Verordnung (EU) 2025/2150
- Die Änderung zur Richtlinie Verteidigung und Sicherheit (2009/81/EG) wurde noch nicht veröffentlicht, wird aber zeitnah erfolgen.
Der Anwendungsbefehl ist der 01.01.2026. Die Bekanntmachung im Bundesanzeiger muss noch erfolgen.
Die Schwellenwerte für Dienstleistungen gemäß Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU (750.000 EUR) sowie gemäß Anhang XVII der Richtlinie 2014/25/EU (1.000.000 EUR), die nicht vom GPA erfasst werden, wurden unverändert beibehalten. Der Grund dürfte darin liegen, dass mangels eines Bezugs zum GPA kein regulatorischer Anpassungsbedarf besteht. Gleiches gilt für die Wertgrenzen der sogenannten „Kleinstlose“ nach § 3 Abs. 9 VgV in Höhe von 80.000 EUR bzw. 1.000.000 EUR.
Die EU-Schwellenwerte der Vorjahre zum Nachlesen
- EU-Schwellenwerte 2024/2025
- EU-Schwellenwerte 2022/2023
- EU-Schwellenwerte 2020/2021
- EU-Schwellenwerte 2018/2019
- EU-Schwellenwerte 2016/2017
- EU-Schwellenwerte 2014/2015
Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2150 – 2152 der Kommission finden Sie hier.
➨ Mehr zum Thema erfahren Sie in unserem Blogpost: EU-Schwellenwerte bei Vergabeverfahren
Quelle: Amtsblatt der EU | B_I MEDIEN
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