§ 3a VOB: Neue Wertgrenzen ab 01.01.2026
Am 16.12.2025 hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen eine Änderung zu § 3a VOB/A im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Die Änderung betrifft die “Zulässigkeitsvoraussetzung” der Vergabearten.
Für Bauleistungen gilt ab dem 01.01.2026:
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb
Für Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb wird die Wertgrenze einheitlich auf 150.000 Euro ohne Umsatzsteuer erhöht. Zuvor galt dies nur für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau.
Freihändige Vergabe
Freihändige Vergaben können ab dem 01.01.2026 bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer vergeben werden.
Direktauftrag
Bauleistungen können bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer beauftragt werden.
Wegfall von Fußnoten
Es entfallen mit der Neufassung die amtlichen Fußnoten 1 und 2.
1 Für Bauleistungen zu Wohnzwecken kann bis zum 31. Dezember 2021 eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für jedes Gewerk bis zu einem Auftragswert von 1 000 000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen.
2Für Bauleistungen zu Wohnzwecken kann bis zum 31. Dezember 2021 eine Freihändige Vergabe bis zu einem Auftragswert von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen.
🠮 Die Neufassung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Quelle: Vergabeblog |B_I MEDIEN
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