Zum Umgang mit Gefahrstoffen im Betrieb
Der Gebrauch, der Transport und die Lagerung gefährlicher Stoffe unterliegen strengen Regeln. Doch beim Gebrauch kleinster Mengen gilt eine Ausnahme.

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) definiert den Begriff Gefahrstoffe (§ 2 GefStoffV). Dazu zählen unter anderem Stoffe, die explosionsfähig sind. Demnach handelt es sich um Stoffe sowie um Gemische mit gefährlichen Eigenschaften. Unter anderem schreibt die GefStoffV vor, wie die Stoffe, Gemische und Erzeugnisse im Betrieb gelagert werden müssen und stellt gleichzeitig Regeln für den Umgang vor. Darüber hinaus benötigen Gefahrstoffe eine bestimmte Kennzeichnung und Verpackung, was die Verordnung ebenfalls vorschreibt. Das ist besonders beim innerbetrieblichen Transport sowie bei der bestimmungsgemäßen Verwendung von Bedeutung.
Im Dezember 2024 ist eine novellierte Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten. Die überarbeitete Verordnung enthält Änderungen vor allem für Tätigkeiten mit Asbest beim Bauen im Bestand. Zusätzlich wird eine Informations- und Mitwirkungspflicht des Veranlassers von Bauarbeiten eingeführt. Laut Angaben der BG Bau muss dieser dem beauftragten Unternehmen künftig alle ihm vorliegenden Informationen zur Verfügung stellen. Dazu gehören zum Beispiel die Angabe zum Baujahr sowie die Schadstoffbelastung des Gebäudes.
Technische Regeln für Gefahrstoffe
Neben der Gefahrstoffverordnung gibt es die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), die der Verordnung nachgelagert sind. Diese sind ebenfalls verbindlich. Betriebe, die gefährliche Stoffe auf öffentlichen Straßen und Autobahnen befördern, unterliegen den Vorschriften des Gefahrgutrechts. Gefahrgut sind Stoffe im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Aus diesem Abkommen ergeben sich Vorschriften wie zum Beispiel die Kennzeichnungspflicht sowie die Nutzung von Verpackungen mit spezieller Transportzulassung. Außerdem benötigen Mitarbeiter, die Gefahrgut transportieren, einen sogenannten ADR-Schein. Dieser berechtigt sie zum Transport der Gefahrstoffe.
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Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer denken bei der Gefahr der gefährlichen Stoffe zunächst an Umweltschäden sowie die daraus resultierenden Kosten der Dekontamination. Die Gefährdung für den direkt beteiligten Menschen wird leicht unterschätzt, da sich einerseits der Umgang in den vergangenen Jahrzehnten zum Positiven entwickelt hat und andererseits zahlreiche schädliche Stoffe aus der Praxis entfernt wurden.
Da aber nur selten „höhere Gewalt“ Ursache von Unfällen ist, hätte aus theoretischer Sicht jedes Geschehen vermieden werden können. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in den „grünen Berufen“ nennt die Stoffe Desinfektionsmittel, Reinigungsmittel und Pflanzenschutzmittel in dieser Reihenfolge als Hauptbeteiligte bei entsprechenden Unfällen. Kraftstoffe werden vor diesem Hintergrund mit weiteren Arbeitsstoffen in der Gruppe „Sonstige“ zusammengefasst.
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Umgang mit Kraftstoffen
Obwohl akkubetriebene Baumaschinen auf dem Vormarsch sind und immer häufiger Anwendung in den Betrieben finden, bestimmen die benzin- und dieselbetriebenen Geräte oft den Betriebsalltag auf dem Bauhof. Aus diesem Grund kommt der sicheren und sachgerechten Lagerung sowie der Handhabung der Kraftstoffe eine große Bedeutung zu. Das schließt auch den Transport der Kraftstoffe - den Gefahrguttransport - mit ein. Da die Kraftstoffe jedoch nur für den Verbrauch des Bauhofpersonals gelagert werden, können Regelungen für geringe Mengen in Anspruch genommen werden. Die Regeln der Gefahrgutverordnung für Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB/ADR) müssen demzufolge für Gefahrgutbeförderungen im Sinne von Belieferungen angewendet werden, die zur Versorgung von Bauhöfen, Baustellen oder Einsatzorten notwendig sind.
Es sind darüber hinaus Freistellungen vom ADR möglich. Das ist dann der Fall, wenn gefährliche Stoffe in kleinen Mengen durch diejenigen Mitarbeiter als Gefahrgut im Dienstfahrzeug mitgenommen werden, die am jeweiligen Einsatzort damit selbst Reparaturen, Gartenpflege und Wartungsarbeiten durchführen müssen.
Die DEULA rät

Beim Gefahrguttransport gibt es die sogenannte Kleinmengenregelung (1.000-Punkte-Regelung). Diese darf dann angewandt werden, wenn bei der Beförderung eines Stoffes oder eines Stoffgemischs eine vorgegebene Höchstmenge nicht überschritten wird. Diese Mengen können einer Tabelle entnommen werden, die sich zum Beispiel auf den Webseiten der zuständigen Berufsgenossenschaft befindet.
Werden mehrere Stoffe transportiert, muss die Höchstmenge rechnerisch ermittelt werden. Die verschiedenen Stoffe sind in der entsprechenden Tabelle mit einem Faktor versehen. Für jeden zu transportierenden Stoff wird die Menge mit dem Faktor multipliziert und die Ergebnisse werden addiert. Die Summe darf den Wert 1.000 nicht überschreiten. Sollen etwa 60 Liter Diesel und 140 Kilogramm Flüssiggas transportiert werden, ergibt sich folgende Rechnung:
Diesel 60 l × Faktor 1 = 60
Flüssiggas 140 kg × Faktor 3 = 420
Die Summe von 480 liegt unter 1.000 und der Transport kann somit erfolgen. Sind die Mengen größer, kann sich folgende Rechnung ergeben:
Diesel 200 l × Faktor 1 = 200 Flüssiggas 300 kg × Faktor 3 = 900 Die Summe liegt bei 1.100 und der Transport kann somit nicht nach der Kleinmengenregelung stattfinden.
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