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BGL zur neuen Maut: GaLaBau nicht befreit
Sollen künftig auch für den GaLaBau gelten: Mautkontrollbrücken. | Foto: Toll Collect GmbH
BGL-Präsident Thomas Banzhaf reagierte verärgert auf die Veröffentlichung: „Das Ministerium diskriminiert mit seiner Entscheidung eindeutig den GaLaBau". Nach dem Gesetzeswortlaut sei der Werkverkehr zwischen Baustelle und Bauhof von der erweiterten Maut ausgenommen. Deshalb müsse der GaLaBau auch in die Liste der Ausnahmen aufgenommen werden, heißt es beim BGL. Niemand könne ernsthaft glauben, dass die grüne Branche zum Gütertransportgewerbe gehöre! Banzhaf stellt klar, dass der Verband in den vergangenen Wochen und Monaten für eine praxisgerechte Klarstellung gekämpft habe. "Ich fordere Bundesminister Wissing auf, jetzt endlich eine klare Ansage zugunsten der Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus zu machen", so der Verbandspräsident.

Hintergrund: Maut ab Juli 2024/Öffnungsklausel

Die Mautpflicht wird ab dem 1. Juli 2024 auf Nutzfahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von 3,5 bis 7,5 Tonnen erweitert. Das Bundesfernstraßenmautgesetz enthält in § 1 Abs. 2 Nr. 10 eine Öffnungsklausel. Diese nimmt die Werkverkehre des Handwerks, die Landwirtschaft und solche Gewerbe, die mit dem Handwerk vergleichbare Tätigkeiten ausüben, von der Maut aus. Der BGL setzt sich gegenüber dem BMDV auch weiterhin mit Nachdruck für eine Klarstellung im Rahmen der Liste des BALM ein.


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