Unternehmenskrise erfolgreich meistern

Ein großer Kunde bezahlt nicht, ein Folgeauftrag bleibt trotz bereits getätigter Vorleistungen unerwartet aus, Investitionen zahlen sich nicht aus – eine finanzielle Krise kann auch einen GaLaBau-Betrieb treffen und das trotz der zuletzt guten Entwicklung in der Branche. Passiert das, ist schnelle Hilfe gefragt. Warum ein Insolvenzantrag ein gutes Sanierungswerkzeug sein kann und nicht das Ende eines Unternehmens bedeutet.

Insolvenzantrag als Sanierungswerkzeug verstehen
Eine finanzielle Krise kann auch einen GaLaBau-Betrieb treffen und das trotz der zuletzt guten Entwicklung in der Branche. Passiert das, ist schnelle Hilfe gefragt. | Foto: Gerd Altmann auf Pixabay
Die GaLaBau-Branche kommt gut durch die Pandemie, die Umsätze steigen und die Insolvenzzahlen sinken.Das belegt die neue Jahresstatistik des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (BGL). Der Umsatz der GaLaBau-Branche wuchs im Vergleich zu 2019 um fast eine halbe Milliarde Euro auf 9,38 Milliarden Euro, die Zahl der Betriebe stieg auf 18.696. Dennoch erhalten Sanierungsexperten mehrfach auch Anfragen aus der GaLaBau-Branche. Oft sind es Großkunden wie Bauunternehmen, die nicht rechtzeitig bezahlen, woraus schnell ein Liquiditätsengpass entstehen kann. Oder Vorleistungen wurden bereits getätigt, der Auftrag bleibt kurzfristig doch aus. Wer massive Liquiditätsschwierigkeiten hat, muss dann rasch einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht stellen.

Insolvenzantragspflicht gilt für alle Unternehmen

Die Insolvenzantragspflicht wurde aufgrund der Corona-Pandemie im März 2020 ausgesetzt. Danach folgten mehrere Regeländerungen, doch seit Anfang Mai 2021 ist die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nun vollständig wieder aufgehoben. Das ist wichtig zu wissen, denn in Gesprächen mit Unternehmer:innen wird immer wieder von Sanierungsexperten festgestellt, dass darüber eine große Unsicherheit besteht. Viele gehen davon aus, keinen Antrag stellen zu müssen. Den Geschäftsleitern drohen dann erhebliche Haftungsrisiken.

Achtung: Haftung

Denn: Ab dem Zeitpunkt der Insolvenzreife haftet der Unternehmer. Stellt ein Geschäftsleiter dann keinen Antrag, werden unter anderem möglicherweise Ersatzansprüche im Rahmen der Geschäftsführerhaftung auf die Geschäftsleiter zukommen. Außerdem drohen strafrechtliche Sanktionen (Insolvenzverschleppung). Um das zu vermeiden, sollten sich Unternehmer möglichst früh mit der Thematik auseinandersetzen.

Es gibt zwei Insolvenzgründe, auf die Unternehmer achten müssen: Bei der Zahlungsunfähigkeit sind Unternehmen nicht in der Lage, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Ein Unternehmen sollte zum Stichtag die liquiden Mittel den fälligen Verbindlichkeiten gegenüberstellen. Wird eine Unterdeckung von mehr als 10 % festgestellt, die sich nicht innerhalb von drei Wochen nachhaltig schließen lässt, sollte sich die Geschäftsführung schnell externe Hilfe suchen.

Bei der Überschuldung deckt das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr. Keine insolvenzrechtliche Überschuldung liegt vor, wenn die Fortführung des Unternehmens in den nächsten 12 und aktuell vier Monaten überwiegend wahrscheinlich ist.

Liegen einer der beiden Gründe vor, muss der Unternehmer einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Einzelunternehmen (natürliche Personen) sind aber nicht insolvenzantragspflichtig. Die Insolvenzantragspflicht trifft nur juristische Personen, wie z. B. GmbHs, AGs und UGs. Wichtig zu verstehen ist, dass die Insolvenz auch eine Chance für einen Neuanfang bedeuten kann und nicht das Ende eines Unternehmens, was noch ein oft gängiges Vorurteil ist.

Verschiedene Verfahrensarten

Der vom Amtsgericht bestellte – zunächst vorläufige – Verwalter verschafft sich rasch einen Überblick, redet mit allen Beteiligten und kontaktiert zusammen mit der Geschäftsführung wichtige Ansprechpartner. Gemeinsam wird eine Lösung zum Erhalt des Unternehmens erarbeitet. Das Ziel ist, das Unternehmen wieder wettbewerbsfähig aufzustellen und eine Sanierung zu erzielen. Hierzu bietet die Insolvenzordnung zahlreiche Sanierungsinstrumente, die es außerhalb einer Insolvenz nicht gibt, z. B. Insolvenzgeld, Beendigung ungünstiger Verträge etc.

Die Lösung kann ein Insolvenzplan oder eine übertragende Sanierung sein. Beim Insolvenzplan bleibt der Rechtsträger erhalten und man einigt sich mit den Gläubigern. Die Alternative ist ein Investor, der ins Boot geholt wird. Er übernimmt die Vermögenswerte im Rahmen einer übertragenden Sanierung in eine neue Gesellschaft. Beides kann auch kombiniert werden.

Sanierung von Unternehmen in Eigenverwaltung

Je nach Situation kann auch die Eigenverwaltung eine gute Möglichkeit sein. Unter Aufsicht eines Sachwalters und mit Unterstützung von Sanierungsexperten bleibt die Geschäftsführung weiterhin im Amt. Entscheidend sind hier die Liquidität des Unternehmens und die berechtigte Aussicht auf eine nachhaltige Sanierung.

Egal, um welches Verfahren es sich handelt: Eine wichtige Voraussetzung für eine nachhaltige Sanierung ist, dass sich Unternehmen früh externe Hilfe suchen. Denn wer frühzeitig Maßnahmen durchführt, hat meist bessere Chancen, einen Betrieb zu erhalten und möglichst viele Arbeitsplätze zu retten.

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Dr. Maximilian Pluta ist Managing Partner der Pluta Rechtsanwalts GmbH und Geschäftsführer der Pluta Management GmbH. Er ist Rechtsanwalt, Diplom-Kaufmann sowie Steuerberater und leitet den Geschäftsbereich Sanierung & Restrukturierung. | Foto: Pluta
Dr. Maximilian Pluta ist Managing Partner der Pluta Rechtsanwalts GmbH und Geschäftsführer der Pluta Management GmbH. Er ist Rechtsanwalt, Diplom-Kaufmann sowie Steuerberater und leitet den Geschäftsbereich Sanierung & Restrukturierung. | Foto: Pluta
Dr. Christian Kaufmann ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht. Er ist Geschäftsführer und Gesellschafter der Pluta Rechtsanwalts GmbH sowie Niederlassungsleiter der Pluta-Niederlassungen in Bremen und Oldenburg. | Foto: B_I MEDIEN
Dr. Christian Kaufmann ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht. Er ist Geschäftsführer und Gesellschafter der Pluta Rechtsanwalts GmbH sowie Niederlassungsleiter der Pluta-Niederlassungen in Bremen und Oldenburg. | Foto: B_I MEDIEN

Pluta hilft Unternehmen in rechtlich und wirtschaftlich schwierigen Situationen - wie z.B. der in finanzielle Not geratenen Global Sweep Technology GmbH. Seit der Gründung 1982 ist die Restrukturierungsgesellschaft stetig gewachsen und beschäftigt heute rund 500 Mitarbeiter in Deutschland, Spanien und Italien.

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