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Baubranche wehrt sich gegen Aufzeichnungspflicht von Arbeitszeiten

Das Mindestlohngesetz, das am 1. Januar in Kraft tritt, verpflichtet Baubetriebe dazu, auch die Arbeitszeiten ihrer kaufmännischen und technischen Angestellten zu dokumentieren. Das Baugewerbe wehrt sich gegen die bürokratische Mehrbelastung in einem Appell an Bundestagsabgeordnete.


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Es geht dabei um eine mögliche Aufzeichnungspflicht für die Arbeitszeiten der kaufmännischen und technischen Angestellten, also etwa der Poliere, wie sie das Mindestlohngesetz vorschreibt. Den Baubetrieben werde damit ein erheblicher Mehraufwand aufgelastet, so der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB). Bei Verstößen gegen die Dokumentationspflicht drohen den Firmen Bußgelder von bis zu 30.000 Euro, und zwar unabhängig davon, ob ein Mindestlohnverstoß besteht oder nicht. Das Baugewerbe fordert, bundesweit über 100.000 Mitarbeiter per Rechtsverordnung von dieser Pflicht auszunehmen, weil ihre Gehälter die Mindestlohngrenze deutlich überschreiten.

Zeiterfassung bei Angestellten im Bau unüblich

Nach der neuen Regelung im Mindestlohngesetz müssten Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Angestellten dokumentiert werden. Bisher müssen die Baubetriebe eine Dokumentation der Arbeitszeit nur für die gewerblichen Arbeitnehmer vornehmen, da das Arbeitnehmer-Entsendegesetz dies für die Kontrolle der Baumindestlöhne vorschreibt. Im Angestelltenbereich ist jedoch eine Zeiterfassung seit langem unüblich. In der Regel praktizieren die Baubetriebe bei dieser Personengruppe eine Vertrauensarbeitszeit, bei der Arbeitgeber bisher nur verpflichtet sind, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehenden Überstunden aufzuzeichnen. Das Modell der Vertrauensarbeitszeit könnte mit der neuen Dokumentationspflicht praktisch nicht mehr eingesetzt werden.

Mindestlohnverstoß rechnerisch ausgeschlossen

„Der ZDB wehrt sich vor allem gegen diese neue gesetzliche Verpflichtung, weil die Angestellten zu keiner Zeit im Mittelpunkt der Mindestlohndiskussion standen und die Tarifgehälter im Baugewerbe einen Mindestlohnverstoß rechnerisch praktisch unmöglich machen“, erläuterte der Abteilungsleiter Tarif- und Sozialpolitik im ZDB, Jens Dirk Wohlfeil. „Wenn man den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro je Arbeitsstunde in ein Mindestgehalt umrechnet, kommt man bei einem Vollzeit-Angestellten im Baugewerbe (= 40-Stunden-Woche) auf ein rechnerisches Mindestgehalt von 1.470,50 Euro im Monat“, so Wohlfeil. Schon die unterste Gehaltsgruppe im Baugewerbe liege deutlich darüber. Auch bei Ableistung zahlreicher Überstunden sei bei einem Angestellten, der ein gewisses Monatsgehalt erhält, ein Mindestlohnverstoß rechnerisch ausgeschlossen. „Dann machen aber auch solche Aufzeichnungs- bzw. Dokumentationspflichten, die ja ausschließlich der Kontrolle des gesetzlichen Mindestlohnes dienen, keinen Sinn“, so Wohlfeil.

Gehaltsgrenze soll Aufzeichnungspflicht einschränken

Der ZDB setze sich derzeit gegenüber dem Bundesarbeitsministerium für eine Gehaltsgrenze von 2.200 Euro ein, ab der die Aufzeichnungspflicht entfallen soll, so Wohlfeil weiter. Die Forderung des ZDB werde vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und der IG Bauen-Agrar-Umwelt unterstützt.

Bisher sind die Gespräche im Bundesarbeitsministerium allerdings ergebnislos verlaufen. Deshalb appelliert das Baugewerbe jetzt an die Bundestagsabgeordneten, auf Arbeitsministerin Andrea Nahles entsprechend einzuwirken. Dabei gehe es nicht darum, eine Regelung zu kippen, so Wohlfeil, „sondern die für die Mindestlohnkontrolle erforderlichen Arbeitszeitaufzeichnungen, die wir grundsätzlich für richtig halten, auf das notwendige Maß zu beschränken."

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Die Zeit wird knapp

Da auch andere große Wirtschaftszweige und auch die Arbeitgeber-Spitzenverbände BDA und ZDH eine solche Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums einfordern, sei der ZDB laut Wohlfeil „noch hoffnungsvoll", dass eine Begrenzung der Aufzeichnungspflicht für Angestellte ab einer bestimmten Gehaltsgrenze möglich ist. Die Zeit dafür wird allerdings langsam knapp, bis zum 1. Januar 2015, ab dem das Mindestlohngesetz gilt, bleiben nur noch gut fünf Wochen.


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