Verkehrssicherung – Pflicht oder Kür?
Bevor Kommunalbetriebe, Straßenmeistereinen oder (GaLa)Baufirmen so richtig loslegen können, gilt die Verpflichtung, für einen verkehrssicheren Zustand von Arbeitsstellen, die an Straßen liegen, zu sorgen. Wie die Erfahrung zeigt, ist eine solche Sicherung nicht ganz trivial, das richtige Verhalten kann aber nicht selten Leben retten.
Gefahrenpotenziale beim Aufbau...
Es gibt für die eigenen Mitarbeiter generell zwei unterschiedliche Gefahrenzeiträume und zwar während des Auf- und Abbaus der Sicherungsmaßnahme und während des Betriebes der Baustelle. Es kommt immer wieder zu tödlichen Unfällen beim Aufbau von Sicherungsmaßnahmen. So kam bei Oldenburg ein 45-jähriger Mitarbeiter einer Baufirma beim Einrichten einer Tagesbaustelle ums Leben, als ein Sattelzug ungebremst auf den Sicherungsanhänger prallte, der soeben auf dem Seitenstreifen zum Stehen kam. Ein zweiter Mitarbeiter konnte sich mit einem Sprung über die Leitplanke retten. Beim Aufbau müssen die Mitarbeiter vielfach die Straße queren, der Verkehr rollt aber häufig ungezügelt weiter oder hält sich „noch“ nicht an die Geschwindigkeitsbegrenzung, da eine Baustelle nicht zu erkennen ist. Es bedarf einer ständigen Sensibilisierung der eigenen Mitarbeiter für diese besondere Situation und auch eines Trainings, wie die Baustelle aus Gefahrensicht am besten einzurichten ist. Auch gilt es, die Mitarbeiter zu trainieren, wie sie sich in Gefahrensituationen zu verhalten haben.
... während des Betriebes
Vielfalt an Bestimmungen
Die Vielfalt der Bestimmungen kann in diesem Beitrag nicht adäquat transportiert werden und eine Fortbildung kann bei Weitem nicht ersetzt werden, dennoch soll ein Eindruck der Thematik vermittelt werden, um eine Sensibilisierung zu erreichen. Generell ist bei der Sicherung von Arbeitsstellen (RSA) zu unterscheiden in Teil A: Allgemeines, Teil B: Innerörtliche Straßen, Teil C: Landstraßen und Teil D: Autobahnen. Baumaßnahmen sind mindestens 72 Stunden vor Baubeginn anzukündigen (z.B. Halteverbote). Mindestbreiten sind einzuhalten, z.B. bei Gehwegen von 1,0 Meter, bei gemeinsamen Geh- und Radwegen von 1,6 Metern. Verkehrsschilder dürfen auch im Bereich von Arbeitsstellen grundsätzlich nicht innerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden. Der Abstand zur Fahrbahn sollte innerorts 0,5 Meter betragen, außerorts jedoch 1,5 Meter. Die Standsicherheit ist zudem zu berücksichtigen, Standsicherheitsklassen sind in der ZTV-SA 97 Anhang 3 nachzulesen. Ein nur gelegentliches Einrichten von Baustellen erfordert neben der absolvierten Fortbildung, wie sie z.B. von den Deula-Lehranstalten angeboten werden, auch die passende Literatur oder Schulungsunterlagen, auf die im Bedarfsfall zurückgegriffen werden kann.
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Eine Vielfalt an Rechtsgrundlagen ist bei der Verkehrssicherungspflicht zu beachten: Vom Straßen- und Verkehrsrecht bis hin zum Strafrecht. Entscheidend ist hierbei, dass nicht nur der Bauarbeiter oder Mitarbeiter des kommunalen Bauhofs in der Verpflichtung stehen, sondern auch der Geschäftsführer der Baufirma oder der Bauhofleiter.
Fortbildungstipp
Die Deula-Zentren bieten Kurse zur Baustellensicherung an. Zu den Seminarinhalten gehören u.a. die rechtlichen Grundlagen der Verkehrssicherung, die Arbeitsstellensicherung und das Aufstellen von Verkehrszeichenplänen. Darüber hinaus werden behandelt: Die Handhabung der Regelwerke, die Qualitätsanforderungen der verwendeten Stoffe und Bauteile, Auswahl und Zusammenbau der Sicherungseinrichtungen, Aufbau der Baustelle nach Regelplan, Persönliche Schutzausrüstung (PSA), Kontrolle und Wartung der Sicherungsanlagen. Informationen gibt der Bundesverband Deula in Westerstede, Tel. 04488/8301-50/-21, E-mail: info@deula.de
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