Verkehrssicherung – Pflicht oder Kür?

Bevor Kommunalbetriebe, Straßenmeistereinen oder (GaLa)Baufirmen so richtig loslegen können, gilt die Verpflichtung, für einen verkehrssicheren Zustand von Arbeitsstellen, die an Straßen liegen, zu sorgen. Wie die Erfahrung zeigt, ist eine solche Sicherung nicht ganz trivial, das richtige Verhalten kann aber nicht selten Leben retten.

Verkehrssicherung – Pflicht oder Kür?
Ist bei dieser Baustelle die Verkehrssicherungspflicht erfüllt? | Fotos: Deula
Vor Einrichtung einer Baustelle hat die Beantragung einer verkehrsrechtlichen Anordnung (VRA) zu erfolgen. Die Verkehrssicherungspflicht betrifft zwei Personenkreise: (1) Ausnahmslos alle Verkehrsteilnehmer, vom Fußgänger bis hin zum Lkw-Fahrer und (2) die eigenen Mitarbeiter. Die Nichtabsicherung oder auch die nicht ordnungsgemäße Absicherung kann für die Verantwortlichen schwere Konsequenzen zur Folge haben. Solange nichts passiert, mögen die Verantwortlichen mit einem Bußgeld davon kommen. Sollte jedoch eine Person zu Schaden kommen und der Schaden ist darauf zurückzuführen, dass die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde, so haftet er gegenüber dem Geschädigten. Neben einer zivilrechtlichen Haftung besteht in diesen Fällen auch die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung. Daher kann nur geraten werden, dass die Mitarbeiter, die Baustellen an Straßen absichern, sich einer regelmäßigen Auffrischung ihrer Kenntnisse als auch einer Weiterbildung in diesem Bereich stellen. Fortbildungskosten sind immer den Regresskosten im Falle eines Unfalls vorzuziehen.

Gefahrenpotenziale beim Aufbau...

Es gibt für die eigenen Mitarbeiter generell zwei unterschiedliche Gefahrenzeiträume und zwar während des Auf- und Abbaus der Sicherungsmaßnahme und während des Betriebes der Baustelle. Es kommt immer wieder zu tödlichen Unfällen beim Aufbau von Sicherungsmaßnahmen. So kam bei Oldenburg ein 45-jähriger Mitarbeiter einer Baufirma beim Einrichten einer Tagesbaustelle ums Leben, als ein Sattelzug ungebremst auf den Sicherungsanhänger prallte, der soeben auf dem Seitenstreifen zum Stehen kam. Ein zweiter Mitarbeiter konnte sich mit einem Sprung über die Leitplanke retten. Beim Aufbau müssen die Mitarbeiter vielfach die Straße queren, der Verkehr rollt aber häufig ungezügelt weiter oder hält sich „noch“ nicht an die Geschwindigkeitsbegrenzung, da eine Baustelle nicht zu erkennen ist. Es bedarf einer ständigen Sensibilisierung der eigenen Mitarbeiter für diese besondere Situation und auch eines Trainings, wie die Baustelle aus Gefahrensicht am besten einzurichten ist. Auch gilt es, die Mitarbeiter zu trainieren, wie sie sich in Gefahrensituationen zu verhalten haben.

Mit einer Absperrung allein ist es nicht getan!
Mit einer Absperrung allein ist es nicht getan!

... während des Betriebes

Die Baustellensicherung wurde ordnungsgemäß durchgeführt, fließt der Verkehr häufig langsamer, das Gefahrenpotenzial für die eigenen Mitarbeiter sinkt, für die Verkehrsteilnehmer steigt die Gefahr im Vergleich zur freien Fahrt jedoch an. Häufig kommt es vor der eigentlichen Baustelle zu Auffahrunfällen, die aber nicht den Mitarbeitern der Kommunalbetriebe anzulasten sind. Kritisch wird es vielfach für die Verkehrsteilnehmer, wenn die Baustelle zum Feierabend von den Arbeitskräften verlassen wird. Warnbaken und Lampen fehlen gänzlich oder funktionieren aufgrund leerer Batterien nicht, Absperrungen werden in der Eile des Aufbruchs nicht geschlossen, einzelne Gegenstände ragen im Fußgängerbereich über die Absperrung hinaus oder Schilder sind missverständlich, heben sich auf oder die Schilderkombination entspricht nicht den Bestimmungen. Auch die nicht eindeutige Verkehrsführung im Baustellenbereich durch Leitbaken ist häufig anzutreffen. Diese Nachlässigkeiten können zu schweren Unfällen führen.

Vielfalt an Bestimmungen

Die Vielfalt der Bestimmungen kann in diesem Beitrag nicht adäquat transportiert werden und eine Fortbildung kann bei Weitem nicht ersetzt werden, dennoch soll ein Eindruck der Thematik vermittelt werden, um eine Sensibilisierung zu erreichen. Generell ist bei der Sicherung von Arbeitsstellen (RSA) zu unterscheiden in Teil A: Allgemeines, Teil B: Innerörtliche Straßen, Teil C: Landstraßen und Teil D: Autobahnen. Baumaßnahmen sind mindestens 72 Stunden vor Baubeginn anzukündigen (z.B. Halteverbote). Mindestbreiten sind einzuhalten, z.B. bei Gehwegen von 1,0 Meter, bei gemeinsamen Geh- und Radwegen von 1,6 Metern. Verkehrsschilder dürfen auch im Bereich von Arbeitsstellen grundsätzlich nicht innerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden. Der Abstand zur Fahrbahn sollte innerorts 0,5 Meter betragen, außerorts jedoch 1,5 Meter. Die Standsicherheit ist zudem zu berücksichtigen, Standsicherheitsklassen sind in der ZTV-SA 97 Anhang 3 nachzulesen. Ein nur gelegentliches Einrichten von Baustellen erfordert neben der absolvierten Fortbildung, wie sie z.B. von den Deula-Lehranstalten angeboten werden, auch die passende Literatur oder Schulungsunterlagen, auf die im Bedarfsfall zurückgegriffen werden kann.

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Eine Vielfalt an Rechtsgrundlagen ist bei der Verkehrssicherungspflicht zu beachten: Vom Straßen- und Verkehrsrecht bis hin zum Strafrecht. Entscheidend ist hierbei, dass nicht nur der Bauarbeiter oder Mitarbeiter des kommunalen Bauhofs in der Verpflichtung stehen, sondern auch der Geschäftsführer der Baufirma oder der Bauhofleiter.

Fortbildungstipp

Die Deula-Zentren bieten Kurse zur Baustellensicherung an. Zu den Seminarinhalten gehören u.a. die rechtlichen Grundlagen der Verkehrssicherung, die Arbeitsstellensicherung und das Aufstellen von Verkehrszeichenplänen. Darüber hinaus werden behandelt: Die Handhabung der Regelwerke, die Qualitätsanforderungen der verwendeten Stoffe und Bauteile, Auswahl und Zusammenbau der Sicherungseinrichtungen, Aufbau der Baustelle nach Regelplan, Persönliche Schutzausrüstung (PSA), Kontrolle und Wartung der Sicherungsanlagen. Informationen gibt der Bundesverband Deula in Westerstede, Tel. 04488/8301-50/-21, E-mail: info@deula.de


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