Hamburgs Notausgang im Elbtower
Nach der Signa-Insolvenz hat die Stadt Hamburg ihr vertragliches Wiederkaufsrecht beim Insolvenzverwalter Torsten Martini angemeldet. Behördensprecher betonen zwar, dass ein privater Investor bevorzugt werde, doch was, wenn sich kein geeigneter Investor findet? Eine rechtliche Einschätzung hierzu liefert Dominik Hermann, Rechtsanwalt bei Koenen Bauanwälte.
Das Mischen wird digital
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Nach der Signa-Insolvenz hat die Stadt Hamburg zum 1. Mai 2024 ihr vertragliches Wiederkaufsrecht beim Insolvenzverwalter Torsten Martini angemeldet. Hierzu befragt, versichern die Behördensprecher zwar immer wieder, dass ein privater Investor zur Fertigstellung des Leuchtturm-Projekts präferiert werde. Doch was wäre, wenn sich doch kein Investor findet, der den Elbtower nach den Vorstellungen des Senats nutzen möchte oder aus anderen Gründen nicht infrage kommt? Bekanntlich wurde schon dem Vorschlag zur Nutzung als Wohnturm aufgrund planungsrechtlicher Bedenken eine Absage erteilt.
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In letzter Konsequenz wird die Stadt wohl von den vertraglich vereinbarten Rechten Gebrauch machen. Der Rufverlust aufgrund eines gescheiterten Bauprojekts in der sonst so vorzeigewürdigen HafenCity dürfte schwerer wiegen als der wirtschaftliche Schaden, der entstehen würde, wenn die Stadt das Bauvorhaben aus eigenen Mitteln fertigstellen müsste. Nicht ohne Grund hat sich die Stadt Hamburg über ein rechtliches Geflecht aus vertraglichen Wiederkaufs- und Eintrittsrechten diese Möglichkeiten offengehalten.
Vertragliches Wiederverkaufsrecht: Vereinbarung von Bauverpflichtungen
Indes sind Wiederkaufsrechte in der kommunalen Praxis weit verbreitet. Die Vereinbarung von Bauverpflichtungen gilt insbesondere als Mittel zur raschen Bebauung des Plangebiets. Nach dem gesetzlichen Baugebot im Baugesetzbuch können Gemeinden einen Käufer sogar per Bescheid zum Bauen verpflichten, sodass eine solche Regelung zulässigerweise vereinbart werden darf.
Hamburg war gewappnet: Kaufvertrag enthält Eintrittsrecht
Vereinbarung könnte für unwirksam erklärt werden
Im Folgenden gibt die Stadt sogar den genauen Wortlaut vor, welchen die Elbtower Immobilien GmbH & Co.KG mit den jeweiligen Bauunternehmen zu vereinbaren hatte. In dem Vertragsverhältnis zwischen Käufer und Bauunternehmen wäre aber – anders als im Rahmen von städtebaulichen Verträgen – eine AGB-Prüfung in Betracht zu ziehen, sodass zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Vereinbarung von einem Gericht für unwirksam erklärt werden könnte. All das ist aber Zukunftsmusik und wäre unter Abwägung aller Einzelfallumstände zu prüfen. Jedenfalls hat die Stadt sich hier vertraglich einen Notausgang offengehalten. Ob Sie von dieser Notlösung Gebrauch machen wird, wird sich zeigen.
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