COVID-19 Pandemie: Vereinfachte Beschaffung in den Bundesländern
Im Rahmen der Eindämmung der Corona-Pandemie werden in den Bundesländern Vergabeerleichterungen gewährt. Über die Maßnahmen in einigen Bundesländern informieren wir nachfolgend.
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) haben sich in Rundschreiben zu den Möglichkeiten der Vereinfachung von Vergabeverfahren im Zusammenhang mit der Eindämmung der Corona-Pandemie geäußert und Hinweise zu bauvertraglichen Fragen sowie vergaberechtlichen Fragestellungen in diesem Zusammenhang gegeben. Auch in den Bundesländern werden Vergabeerleichterungen gewährt.
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Rheinland-Pfalz
Zur Beschleunigung der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 besteht die Möglichkeit, Vergabeverfahren im Land Rheinland-Pfalz zu vereinfachen:
Öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte, die unmittelbar oder mittelbar zur Eindämmung der Corona-Pandemie beitragen, können unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens als Direktauftrag durchgeführt werden.
Die vorgenannten Regelungen zu den Vergabeerleichterungen gelten auch bei Zuwendungsmaßnahmen, welche die VOB/A und VOL/A nach zuwendungsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden haben.
Erreichen öffentliche Aufträge die EU-Schwellenwerte können Angebote für Leistungen zur Eindämmung der Pandemie und zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb formlos und ohne Beachtung konkreter Fristvorgaben eingeholt werden.
Die Voraussetzungen legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) im Rundschreiben vom 19.03.2020 dar.
Niedersachsen
Niedersachsen hat mit Ausführungsbestimmung vom 18.03.2020 die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Wege der Verhandlungsvergabe nach UVgO ermöglicht, mit Rundschreiben vom 19.03.2020 Hinweise für Kommunen veröffentlicht (Ziff. 3 betrifft Beschaffungen) und mit Schreiben vom 20.03.2020 die Wertgrenze für den Direktauftrag gemäß § 14 UVgO angehoben.
Hier erhalten Sie ausführliche Informationen und die Dokumente dazu.
Hamburg
Wegen der aktuellen Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) hat die Finanzbehörde Hamburg auch im Bereich des Vergaberechts weitgehende Erleichterungen zur vereinfachten Handhabung geschaffen.
Hier geht es zu den Informationen zu den aktuellen Änderungen des Hamburgischen Vergaberechts
Nordrhein-Westfalen
Das Ministerium der Finanzen und das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen haben den Gemeinsamen Runderlass zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 vom 27.03.2020 herausgegeben.
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Jana Urbank, B_I MEDIEN
Unterhalb des EU-Schwellenwertes wird die Wertgrenze für den Direktauftrag auf 3.000 Euro angehoben und für den Einkauf von Waren und Dienstleistungen, die der Eindämmung und kurzfristigen Bewältigung der Corona-Epidemie und/oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs dienen, wird die Unterschwellenvergabeordnung bis zum 30.06.2020 ausgesetzt.
Für Beschaffungen, die den EU-Schwellenwert erreichen oder überschreiten, wird auf die Möglichkeit hingewiesen, Leistungen, die der Eindämmung und kurzfristigen Bewältigung der Corona-Epidemie und/oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes dienen (z.B. Beschaffung von Heil- und Hilfsmitteln, mobilen Geräten der Informationstechnik etc.) schnell und effizient über das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbeerb zu beschaffen.
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Der o.g. gemeinsame Runderlass tritt erst mit seiner Verkündung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Das Ministerium für Finanzen NRW hat jedoch keine Bedenken, dass die Regelungen ab sofort angewendet werden
Thüringen
Das Rundschreiben des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft vom 19.03.2020 gibt Hinweise zu den im Rahmen der Corona-Pandemie in Thüringen möglichen Vereinfachungen bei der Beschaffung von Leistungen.
Bayern
Erhöhung der Wertgrenzen für staatliche Auftraggeber Mit Inkrafttreten der neuen Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) am 26. März 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 155) erfolgte eine deutliche Erhöhung der Wertgrenzen für Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen im Unterschwellenbereich nach der UVgO für staatliche Auftraggeber.
Die VVöA sieht hierfür im Einzelnen für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen staatlicher Auftraggeber nach der UVgO eine dauerhafte Erhöhung von Wertgrenzen (1.), die vorübergehende weitergehende Erhöhung der Wertgrenzen (2.) und eine weitere langfristige Erleichterung (3.) vor.
1. Dauerhafte Erhöhung von Wertgrenzen
Die Wertgrenze für den Direktauftrag wird auf 5.000 € netto, für die Verhandlungsvergabe und die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb auf 100.000 € netto angehoben. Auf die Veröffentlichungspflicht nach § 30 Abs. 1 UVgO sowie auf Anlage 2 der Korruptionsbekämpfungsrichtlinie – KorruR wird hingewiesen.
2. Vorübergehende weitergehende Erhöhung der Wertgrenzen
Alle in der Corona-Krise begründeten Beschaffungen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 eingeleitet werden, dürfen bis zu einer Wertgrenze in Höhe von 25.000 € netto ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens durch Direktauftrag nach § 14 UVgO durchgeführt werden. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Beschaffung von medizinischen Bedarfsgegenständen und Leistungen, die der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs in der Verwaltung dienen. Sämtliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb des EU-Schwellenwertes in Höhe von 214.000 € dürfen im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.
3. Weitere langfristige Erleichterung
Die elektronische Kommunikation kann bei Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb einschließlich Angebotsabgabe per einfacher E-Mail erfolgen. Dabei bleibt Anlage 2 Nr. III.1 Korruptionsbekämpfungsrichtlinie – KorruR unberührt.
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Termin vereinbarenDie Wertgrenzen für die Beschaffung von Bauleistungen durch staatliche Auftraggeber nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) werden ebenfalls angehoben. Ein Direktauftrag ist bis zu einer Wertgrenze von 10.000 € netto zulässig, eine Freihändige Vergabe bis zu einer Wertgrenze von 100.000 € netto und eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einer Wertgrenze von 1.000 000 € netto. Auf die Veröffentlichungspflicht nach § 20 Abs. 4 VOB/A sowie auf Anlage 1 Korruptionsbekämpfungsrichtlinie – KorruR wird hingewiesen.
Hier geht es zur neuen VVöA Hier geht es zur aktualisierten Wertgrenzenübersicht für staatliche Auftraggeber in Bayern
Übernahme der erhöhten Wertgrenzen für die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat mit Schreiben vom 26.03.2020 mitgeteilt, dass die erhöhten Wertgrenzen der VVöA für Beschaffungen im Liefer- und Dienstleistungsbereich und für die Vergabe von Bauleistungen im Unterschwellenbereich umgehend in die Bekanntmachung zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich übernommen werden. Da die Umsetzung eine gewisse Zeit benötige, Maßnahmen zur Bewältigung der durch die Corona-Pandemie ausgelösten Krise jedoch äußerst dringlich sind, können die kommunalen Auftraggeber bei Beschaffungen im Unterschwellenbereich im Vorgriff auf die zu erwartende Änderung der Bekanntmachung bereits jetzt schon die erhöhten Wertgrenzen der VVöA zur Anwendung bringen. Damit kommt es zu einer dauerhalten Harmonisierung der Wertgrenzen im Unterschwellenbereich für staatliche und kommunale Auftraggeber, mit der eine Stärkung der Nachfragekraft der Öffentlichen Hand einhergeht.
Hier geht es zum Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
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