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UBA: Gutachten zum Vergabebeschleunigungsgesetz und nachhaltige Beschaffung

Das Umweltbundesamt hat ein Gutachten zu Auswirkungen der durch das Vergabebeschleunigungsgesetz angehobenen Direktauftragswertgrenze auf die umweltfreundliche Besschaffung veröffentlicht.

Der Beschaffungsgegenstand muss von Beginn an nachhaltig definiert werden. Dies gelingt am besten durch den Verweis auf etablierte GĂĽtezeichen (z. B. den Blauen Engel). Foto: onehundredseventyfive / Pixabay
Der Beschaffungsgegenstand muss von Beginn an nachhaltig definiert werden. Dies gelingt am besten durch den Verweis auf etablierte GĂĽtezeichen (z. B. den Blauen Engel). Foto: onehundredseventyfive / Pixabay

Am 1. Juli 2026 trat das neue Vergabebeschleunigungsgesetz in Kraft und hebt die Wertgrenze für Direktaufträge auf Bundesebene an. Ein aktuelles Gutachten des Umweltbundesamtes (UBA) zeigt: Nachhaltigkeit und Tempo schließen sich nicht aus – wenn Vergabestellen den Fokus auf die strategische Bedarfsermittlung legen.

Die wichtigste Neuerung: Direktaufträge bis 50.000 Euro

Das Kernstück des neuen Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge ist die Neufassung des § 55 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Die Wertgrenze für Direktaufträge steigt von bisher 15.000 Euro auf 50.000 Euro (netto).

Leistungen bis zu diesem Auftragswert können künftig ohne ein förmliches Vergabeverfahren nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) beschafft werden. Die Vergabe erfolgt nach einem formfreien Preisvergleich. Ziel der Maßnahme ist eine spürbare Entlastung der Vergabestellen im niedrigvolumigen Bereich.

Nachhaltigkeit bleibt Pflicht

Das UBA-Kurzgutachten stellt klar, dass durch den Wegfall des förmlichen Vergabeverfahrens kein rechtsfreier Raum entsteht. Die allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 BHO) gelten unverändert weiter.

Darüber hinaus bleiben die materiellen Pflichtenkataloge der Fachgesetze vom Vergabebeschleunigungsgesetz völlig unberührt:

  • Kreislaufwirtschaftsgesetz (§ 45 KrWG): Die Bevorzugungspflicht fĂĽr rohstoffschonende, abfallarme oder reparierbare Erzeugnisse gilt fĂĽr Bundesbehörden weiterhin.

  • Klimaschutzgesetz (§ 13 KSG): Die Verpflichtung, bei der Beschaffung die treibhausgasärmere Leistung auszuwählen, behält vollumfänglich ihre GĂĽltigkeit.

Die entscheidende Erkenntnis des Gutachtens: Diese fachgesetzlichen Vorgaben sind an den Beschaffungsvorgang selbst gebunden, unabhängig davon, ob der Schwellenwert für eine förmliche Vergabe erreicht wird oder nicht.

Bedarfsermittlung und Leistungsbeschreibung

In einem klassischen Vergabeverfahren können Nachhaltigkeitsaspekte auf verschiedenen Ebenen verankert werden, etwa bei den Eignungs- oder Zuschlagskriterien. Da beim Direktauftrag bis 50.000 Euro jedoch keine komplexe Angebotswertung stattfindet, verschiebt sich die Integration von Umweltkriterien vollständig auf den Beginn des Prozesses.

Laut UBA mĂĽssen Klima- und Kreislaufwirtschaftsaspekte nun direkt in der Bedarfsermittlung und der Leistungsbeschreibung festgelegt werden.

🠮 Hier können Sie das gesamte Gutachten nachlesen.

Quelle: Umweltbundesamt | B_I MEDIEN


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