BMI: Regelungen zu bauvertraglichen Fragestellungen
Mit Rundschreiben vom 23.03.2020 an seinen nachgeordneten Bereich hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) Regelungen zu bauvertraglichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise bekanntgegeben.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat für seine nachgeordneten Einrichtungen mit Rundschreiben vom 23.03.2020 Regelungen zu bauvertraglichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise bekanntgegeben.
Das Rundschreiben äußert sich u.a. zur Fortführung der Baumaßnahmen während der Corona-Pandemie, zur Handhabung von Bauablaufstörungen und zu Zahlungen der Auftraggeber.
Außerdem wird erläutert, inwieweit die Corona-Pandemie höhere Gewalt i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 1 c) VOB/B sein kann.
Ziel sei, dass die Baustellen des Bundes möglichst weiter betrieben werden und Baumaßnahmen erst eingestellt werden, wenn behördliche Maßnahmen dazu zwingen (z.B. Betretensverbote) oder aufgrund behördlicher Maßnahmen ein sinnvoller Weiterbetrieb nicht möglich ist (z.B. weil überwiegende Teile der Beschäftigten des Auftragnehmers unter Quarantäne gestellt worden sind). Dies sei eine Frage des Einzelfalls.
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Der Erlass gilt für die nachgeordneten Einrichtungen des BMI mit sofortiger Wirkung.
Zu vergaberechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist ein gesonderter Erlass vorgesehen.
Hier geht es zum Rundschreiben des BMI (Az.: 70406/21#1) vom 23.03.2020
(Quelle: forum vergabe e.V.) | B_I MEDIEN
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