BMDV und Asphaltbranche wollen nur noch NTA ab 2025
Das Präsidium des Deutschen Asphaltverbandes hat verkündet, dass die Branche ab 2025 nur noch temperaturabgesenkten Asphalt herstellen möchte. Dies geht aus einer Meldung hervor, die der Verband auf seiner Internetseite veröffentlichte. Das BMDV begrüßt die Entscheidung der Branche für die freiwillige Selbstverpflichtung zum Niedrigtemperaturasphalt.
Auf der bauma 2025 wird Innovation erlebbar gemacht
Wie wird die Baumaschinenindustrie klimaneutral? Vom 7. bis 13. April 2025 zeigen internationale Aussteller Lösungen.
Mit seiner freiwilligen Selbstverpflichtung kündigt der Deutschen Asphaltverband (DAV) etwas an, zu dem seine Mitglieder – die Asphalt produzierende Industrie – ohnehin ab 2027 verpflichtet sein werden. Die allermeisten Asphaltproduzenten sind sich der Tatsache bewusst, dass temperaturabgesenkter Asphalt ab 2025 der Regelfall sein wird, und haben schon die maschinentechnischen Möglichkeiten ihrer Asphaltmischanlagen auf die Produktion von Niedrigtemperaturasphalt abgestellt oder sind gerade dabei.
Denn zur Verbesserung des Arbeitsschutzes im Asphaltstraßenbau hatte die BG Bau bereits ein Ultimatum an die Branche gestellt. Vorausgegangen war, dass der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) in der Herbst-Sitzung 2019 einen Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) in Höhe von 1,5 mg/m³ für Dämpfe und Aerosole bei der Heißverarbeitung von Bitumen verabschiedet hat. Da den Mitgliedern des AGS bei der Beratung aber bewusst war, dass derzeit der neue AGW für Bitumen in einigen Bereichen der Bauwirtschaft nicht eingehalten werden kann, wurde für die betroffenen Branchen eine Übergangsfrist beschlossen. Diese Übergangsfrist endet am 31. Dezember 2026.
Niedrigtemperaturasphalt (NTA) senkt CO2-Emissionen
Andreas Stahl, Referent Asphaltbauweise und -technologie beim DAV, sieht auf Nachfrage aber auch noch andere Gründe für die jetzt erfolgte Verpflichtung: „Allerdings spielen bei unserer selbst auferlegten Verpflichtung auch die ökologischen Gesichtspunkte eine Rolle. Die Herstellung von temperaturabgesenktem Asphalt benötigt weniger Energie, was unter anderem auch dazu führt, dass CO₂ eingespart wird."
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) teilte auf Nachfrage des B_I baumagazins mit, dass die Mitgliedsunternehmen des DAV, also Asphaltmischgutproduzenten und Einbauunternehmen, mit ihrer Ankündigung signalisiert haben, dass sie die Herstellung, den Einbau und die Wiederverwendung von temperaturabgesenktem Asphaltmischgut unter Berücksichtigung des heutigen Anforderungsniveaus beherrschen. Dies würde seitens des BMDV begrüßt.
Temperaturabgesenkte Asphalte (TA): Bauweise mit Erfahrung
Eine Temperaturabsenkung bei der Produktion und damit auch beim Einbau von Walzasphaltmischgut um mindestens 20 °C trägt entscheidend dazu bei, unter anderem die CO2-Emissionen zu senken und die Arbeitsplatzbedingungen beim Einbau zu verbessern. Die dafür nötigen Erkenntnisse aus Forschung und Praxis liegen vor. DAV-Präsident Oliver Nohse erklärte dazu: „Zur Temperaturabsenkung bei der Herstellung von Walzasphaltmischgut und dem Einbau des entsprechenden Mischgutes können wir auf gute nationale und internationale Erfahrungen zurückgreifen“.
Bisher fand temperaturabgesenkter Asphalt lediglich in seltenen Fällen Anwendung, zum Beispiel in Tunnelbauwerken. Seit dem Erscheinen des Allgemeinen Rundschreibens Straßenbau Nr. 09/2021, welches die Durchführung von Erprobungsstrecken mit temperaturabgesenktem Walzasphalt regelt und die einzelnen Straßenbaulastträger dazu aufruft, solche auszuschreiben, steigt der Anteil von temperaturabgesenktem Asphalt an der Gesamtproduktion sukzessive an. Genaue Zahlen liegen dem DAV nicht vor, der Anteil dürfte jedoch noch im einstelligen Prozentbereich liegen.
Niedrigtemperaturasphalt (NTA) ab 2025 für alle?
Temperaturabgesenkte Asphalte (TA) noch keine Regelbauweise
Parallel zu diesen Aktivitäten wird derzeit das Technische Regelwerk bei der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) überarbeitet, um die erforderlichen Grundlagen für die Asphaltmischgutkonzeption, die Ausschreibung, den Einbau sowie die bauvertragliche Umsetzung zu schaffen. Denn weder in der aktuellen Fassung der TL Asphalt-StB noch der ZTV Asphalt-StB ist der Einsatz von Niedertemperaturasphalt vorgesehen, da die Regelwerke Untergrenzen für die Temperatur bei der Anlieferung von Asphalt auf der Baustelle vorgegeben, was letztendlich dem Einsatz von Temperaturabgesenkten Asphalten entgegensteht. TL- und ZTV-Asphalt haben beide unmittelbaren Einfluss auf die Gewährleistungsregelungen und befinden sich derzeit in einer Überarbeitung.
Nach offiziellen Verlautbarungen sollen die Überarbeitungen beider Werke bis zur Bausaison 2025 abgeschlossen sein. Aus Fachkreisen wird dieser Zeitrahmen allerdings stark angezweifelt. Die beiden neuen Vorschriften würden mehr Zeit benötigen, da sie nicht für sich alleine stehen, sondern in einem Gesamtkontext, in den auch noch viele weitere Vorschriften gehören, eingebettet werden müssen.
Wären die Regelwerke nicht rechtzeitig fertig, würde die produzierende Asphaltindustrie in einem Dilemma stecken. Dennoch glaubt Stahl an ein Festhalten an der Selbstverpflichtung ab 2025 zur Verwendung von Niedertemperaturasphalten: "Sie soll weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Um bauvertragsrechtlich problemfrei bleiben zu können, hat das BMDV bereits angedeutet, in diesem Fall Regelungen zu treffen, die den Einsatz von temperaturabgesenktem Asphalt auch ohne die neuen ZTV und TL Asphalt-StB ermöglichen."
Niedrigtemperaturasphalt (NTA) mittels ARS durchgedrückt?
Wie das aussehen könnte erläutert das Ministerium auf Anfrage: Denn da dieser Überarbeitungs- und Abstimmungsprozess bis zum Ende der Übergangsfrist nicht abgeschlossen sein wird, so das BMDV, bedarf es gegebenenfalls vorgezogener Regelungen zur technisch und bauvertraglich korrekten Umsetzung unter Beibehaltung des aktuellen Anforderungsniveaus für den Einsatz von temperaturabgesenktem Asphalt. Das Ministerium wörtlich gegenüber B_I baumagazin: "Diese basieren auf den Ergebnissen der aktuellen Diskussionen und Festlegungen aus der Regelwerksüberarbeitung und können mit `Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau´ (ARS) für die Bundesfernstraßen eingeführt werden". Ein solches ARS hätte, je nachdem wie es formuliert ist, bauvertragliche Gültigkeit.
Im Bau kennen wir uns aus!
Für Sie bauen wir unseren Newsletter mit den relevantesten Neuigkeiten aus der Branche.
Gleich abonnieren!
Lesen Sie auch:
Neueste Beiträge:
Meistgelesene Artikel
Für welche Leistungsart interessieren Sie sich?
Bauleistungen
Dienstleistungen
Lieferleistungen
Top Bau-Themen:
Jetzt zum Newsletter anmelden:
Lesen Sie Nachrichten zu Bauwirtschaft und Baupolitik aus erster Hand. Plus: Hoch-, Tief- und Straßenbau.