Was ändert sich in der Praxis?

Die neue DIN-Norm 18915 für Vegetationstechnik im LandschaftsbauBodenarbeiten war eines der Themen, die das diesjährige corthumFachseminar in Marxzell bei Pforzheim dem interessierten Fachpublikum bot. Was sind die Neuerungen und was ergibt sich daraus für die Baupraxis?

Neue DIN-Norm 18915: Was ändert sich in der Praxis?
Bodenarbeiten dürfen nur bei geeigneter Bodenfeuchte ausgeführt werden, ansonsten ist die Baustelle einzustellen. | Fotos: Roth-Kleyer
Im Juni 2017 ging die neue DIN 18915 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten“ mit einigen sehr wichtigen Änderungen als Entwurf an den Start, ist somit aber noch nicht bindend. „Erst wenn alle Einspruchsfristen abelaufen sind, wird die neue Norm die Ausgabe vom August 2002 ablösen und dann ist sie auch für den sogenannten ‚Schweren Erdbau‘, wie Leitungsbau, Straßenbau oder für Windkraftanlagen und den Pipelinebau maßgebend, zumindest wenn es um Oberböden und/oder Unterböden für vegetationstechnische Zwecke geht“, erläuterte Professor Dr. Stephan Roth-Kleyer, der an der Hochschule Geisenheim University Vegetationstechnik im Studiengang Landschaftsarchitektur lehrt. Das Ziel der Überarbeitung der DIN ist es, den Bodenschutz zu verbessern, und zwar für alle Bodenarbeiten bei denen die natürlichen Bodenfunktionen zu erhalten.

Die Verwendung kompakter Arbeitsgeräte trägt ebenfalls zum Bodenschutz bei.
oder herzustellen sind. Sobald Oberboden oder Unterboden für vegetationstechnische Zwecke abgetragen, bearbeitet, gelagert, befahren, aufgetragen, verbessert oder rekultiviert wird, gilt dann zukünfig die neue DIN 18915. Lediglich für Rasenflächen von Sportplätzen ist noch die DIN 18035 T.4 zuständig. Somit gilt die DIN 18915 dann auch bei Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen, wenn hierfür der Ober- oder Unterboden in irgendeiner Form betroffen ist.

Die zukünftigen wichtigsten Neuerungen und Änderungen

Der Anwendungsbereich der neuen DIN 18915 hat sich somit erweitert. Im Abschnitt 4 werden Anforderungen des Bodenschutzes aufgenommen, im Abschnitt 5 erfolgt eine Klarstellung zum Umfang der nötigen Voruntersuchungen. Die Bodengruppen wurden in Anlehnung an DIN 18196 angepasst und sind nun einem hierarchischen System in sechs beziehungsweise 13 Bodengruppen eingeteilt. Auch der Abschnitt zum Bearbeiten von Böden wurde grundlegend überarbeitet, genauso wie die Bereiche Bodentransport und Bodenlagerung.

Die neue Tabelle 2 regelt die Grenzen der Befahrbarkeit und Bearbeitbarkeit für gemischt- und feinkörnige Böden. Der neue Abschnitt 8 widmet sich dem Herstellen des funktionsfähigen Bodengefüges, der ebenfalls neue Abschnitt 9 hat die Maßnahmen zur Rekultivierung zum Inhalt.

Feldversuche wie hier, sind nach der neuen DIN 18915 nicht mehr zugelassen. Alle Proben müssen im Labor untersucht werden.
Feldversuche wie hier, sind nach der neuen DIN 18915 nicht mehr zugelassen. Alle Proben müssen im Labor untersucht werden.

Anforderungen an den Bodenschutz

Im Abschnitt 4 werden die Anforderungen an den Bodenschutz konkretisiert, indem z.B. ein Bauzeitenplan unter Berücksichtigung der jahreszeitlichen Witterung mit ausreichend Pufferzeiten gefordert wird. Bodenarbeiten dürfen nur bei geeigneter Bodenfeuchte ausgeführt werden, ansonsten ist die Baustelle einzustellen. Die Eingriffsflächen sind so gering wie möglich zu halten, das betrifft auch das Einrichten von Baustraßen, Lager- und Stellflächen. Unterschiedliches Bodenmaterial darf nicht vermischt werden und ein unmittelbarer Einbau ist der Zwischenlagerung vorzuziehen. Des Weiteren ist auf eine geringe Befahrung und Belastung der Böden zu achten.

Bodenkennwerte nicht zulässig
Felduntersuchungen der Bodenkennwerte sind nicht mehr zulässig. Die Kennwerte sind im Labor zu ermitteln. Die Voruntersuchungen (Korngrößenverteilung, Plastizität und Konsistenz, Wasserdurchlässigkeit, Gehalt an organischer Substanz, Bodenreaktionen, Nährstoffvorrat und -verfügbarkeit) dienen dem Vermeiden von Schäden und der Klärung vorab, ob die Bodeneigenschaften der vorgesehenen Vegetation entsprechen oder angepasst werden müssen. Verwendete Düngemittel müssen der Düngemittelverordnung entsprechen, Pestizide dem Pflanzenschutzgesetz.

Die Grenzen der Bearbeitbarkeit und Befahrbarkeit von Böden sind in der neuen Tabelle 2 in Konsistenzbereiche (ko1 bis ko6) untergliedert. Gemischtkörnige und feinkörnige Böden müssen nun während der Bauausführung entsprechend überwacht werden. „Zu entscheiden, wann die Bearbeitung eingestellt wird, ist nicht einfach. Am besten hilft hier die Bestimmung des Wassergehaltes durch Ofentrocknung oder in der Mikrowelle und die Messung der Gewichtsdifferenz weiter“, empfiehlt Roth-Kleyer. Hiermit einher gehen Maßnahmen gegen das Vernässen und Austrocknen der Böden, bspw. das Ableiten von Oberflächenwasser, das Begrünen oder Abdecken von Bodenmieten auf durchlässigem Untergrund, aber auch das Einplanen witterungsbedingter Stillstandzeiten.

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Selbst die Herstellung einer Miete ist nun zum ersten Mal im Detail geregelt: Die Höhe darf in der Regel für Oberböden 2 m nicht überschreiten, die Flanken sind steil anzulegen, die Oberflächen geglättet aber nicht verschmiert, die Herstellung sollte mit nicht schiebenden Geräten (am besten Raupenbaggern) erfolgen, ein Befahren ist verboten und das ist noch nicht das Ende der langen Liste. Roth-Kleyer empfiehlt den Ausschreibenden sich dringend im Detail mit den Änderungen dieser Norm zu beschäftigen. „Hier liegt ein Regelwerk vor, das wirklich den Bodenschutz verbessert.

Dennoch ist diese Norm in Teilen mit sehr viel mathematischem und physikalischem Wissen gekoppelt und somit wohl eher für den bodenkundlichen Baubegleiter geschrieben“, so die Meinung von Roth-Kleyer. Er empfiehlt deshalb den Garten- und Landschaftsbauern mit dieser Norm konform zu gehen, denn sonst sei ganz schnell ein bodenkundlicher Baubegleiter mit an Bord.


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