Was ändert sich in der Praxis?
Die neue DIN-Norm 18915 für Vegetationstechnik im LandschaftsbauBodenarbeiten war eines der Themen, die das diesjährige corthumFachseminar in Marxzell bei Pforzheim dem interessierten Fachpublikum bot. Was sind die Neuerungen und was ergibt sich daraus für die Baupraxis?
Die Verwendung kompakter Arbeitsgeräte trägt ebenfalls zum Bodenschutz bei.
oder herzustellen sind. Sobald Oberboden oder Unterboden für vegetationstechnische Zwecke abgetragen, bearbeitet, gelagert, befahren, aufgetragen, verbessert oder rekultiviert wird, gilt dann zukünfig die neue DIN 18915. Lediglich für Rasenflächen von Sportplätzen ist noch die DIN 18035 T.4 zuständig. Somit gilt die DIN 18915 dann auch bei Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen, wenn hierfür der Ober- oder Unterboden in irgendeiner Form betroffen ist.
Die zukünftigen wichtigsten Neuerungen und Änderungen
Der Anwendungsbereich der neuen DIN 18915 hat sich somit erweitert. Im Abschnitt 4 werden Anforderungen des Bodenschutzes aufgenommen, im Abschnitt 5 erfolgt eine Klarstellung zum Umfang der nötigen Voruntersuchungen. Die Bodengruppen wurden in Anlehnung an DIN 18196 angepasst und sind nun einem hierarchischen System in sechs beziehungsweise 13 Bodengruppen eingeteilt. Auch der Abschnitt zum Bearbeiten von Böden wurde grundlegend überarbeitet, genauso wie die Bereiche Bodentransport und Bodenlagerung.
Die neue Tabelle 2 regelt die Grenzen der Befahrbarkeit und Bearbeitbarkeit für gemischt- und feinkörnige Böden. Der neue Abschnitt 8 widmet sich dem Herstellen des funktionsfähigen Bodengefüges, der ebenfalls neue Abschnitt 9 hat die Maßnahmen zur Rekultivierung zum Inhalt.
Anforderungen an den Bodenschutz
Bodenkennwerte nicht zul ässig
Felduntersuchungen der Bodenkennwerte sind nicht mehr zulässig. Die Kennwerte sind im Labor zu ermitteln. Die Voruntersuchungen (Korngrößenverteilung, Plastizität und Konsistenz, Wasserdurchlässigkeit, Gehalt an organischer Substanz, Bodenreaktionen, Nährstoffvorrat und -verfügbarkeit) dienen dem Vermeiden von Schäden und der Klärung vorab, ob die Bodeneigenschaften der vorgesehenen Vegetation entsprechen oder angepasst werden müssen. Verwendete Düngemittel müssen der Düngemittelverordnung entsprechen, Pestizide dem Pflanzenschutzgesetz.
Die Grenzen der Bearbeitbarkeit und Befahrbarkeit von Böden sind in der neuen Tabelle 2 in Konsistenzbereiche (ko1 bis ko6) untergliedert. Gemischtkörnige und feinkörnige Böden müssen nun während der Bauausführung entsprechend überwacht werden. „Zu entscheiden, wann die Bearbeitung eingestellt wird, ist nicht einfach. Am besten hilft hier die Bestimmung des Wassergehaltes durch Ofentrocknung oder in der Mikrowelle und die Messung der Gewichtsdifferenz weiter“, empfiehlt Roth-Kleyer. Hiermit einher gehen Maßnahmen gegen das Vernässen und Austrocknen der Böden, bspw. das Ableiten von Oberflächenwasser, das Begrünen oder Abdecken von Bodenmieten auf durchlässigem Untergrund, aber auch das Einplanen witterungsbedingter Stillstandzeiten.
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Selbst die Herstellung einer Miete ist nun zum ersten Mal im Detail geregelt: Die Höhe darf in der Regel für Oberböden 2 m nicht überschreiten, die Flanken sind steil anzulegen, die Oberflächen geglättet aber nicht verschmiert, die Herstellung sollte mit nicht schiebenden Geräten (am besten Raupenbaggern) erfolgen, ein Befahren ist verboten und das ist noch nicht das Ende der langen Liste. Roth-Kleyer empfiehlt den Ausschreibenden sich dringend im Detail mit den Änderungen dieser Norm zu beschäftigen. „Hier liegt ein Regelwerk vor, das wirklich den Bodenschutz verbessert.
Dennoch ist diese Norm in Teilen mit sehr viel mathematischem und physikalischem Wissen gekoppelt und somit wohl eher für den bodenkundlichen Baubegleiter geschrieben“, so die Meinung von Roth-Kleyer. Er empfiehlt deshalb den Garten- und Landschaftsbauern mit dieser Norm konform zu gehen, denn sonst sei ganz schnell ein bodenkundlicher Baubegleiter mit an Bord.
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