Baden-Württemberg: Öffentliche Aufträge schneller vergeben
Mit Hilfe der "Verwaltungsvorschrift zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie" soll in Baden-Württemberg die Konjunktur belebt werden.
Die Verwaltungsvorschrift der Landesregierung zur Beschleunigung der Vergabe Öffentlicher Aufträge in Baden-Württemberg zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie (VwV Investitionsfördermaßnahmen öA) soll es möglich machen, öffentliche Aufträge schneller und einfacher zu vergeben. Damit soll die Konjunktur nach dem wirtschaftlichen Einbruch infolge der COVID-19-Pandemie belebt werden.
Die VwV Investitionsfördermaßnahmen öA tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft. Sie wird am 30. September 2020 im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes veröffentlicht.
Unterschwellenvergaben
Ergänzend zu den geltenden Regelungen des ersten Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) und zur Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) sind Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändige Vergaben beziehungsweise Verhandlungsvergaben und Direktaufträge ohne nähere Begründung zugelassen, wenn der geschätzte Auftragswert die folgende Wertgrenzen voraussichtlich nicht überschreitet:
Bei Bauleistungen:
- Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb nach § 3a Absatz 2 VOB/A bis 1 000 000 Euro
- Freihändige Vergaben nach § 3a Absatz 3 VOB/A bis 100 000 Euro
- Direktaufträge nach § 3a Absatz 4 VOB/A bis 5 000 Euro
Bei Lieferungen und Dienstleistungen:
- Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb nach § 8 Absatz 3 UVgO bis zu einem geschätzten Auftragswert unterhalb des maßgeblichen Schwellenwertes von derzeit 214 000 Euro
- Verhandlungsvergaben nach § 8 Absatz 4 UVgO bis 100 000 Euro
- Direktaufträge nach § 14 UVgO bis 10 000 Euro
Oberschwellenvergaben
Angesichts der schwierigen konjunkturellen Lage ist von der Dringlichkeit investiver Maßnahmen der öffentlichen Hand auszugehen. Daher kann die Vergabestelle bei der Berechnung von Teilnahme- und Angebotsfristen in der Regel von den jeweils vorgesehenen Verkürzungsmöglichkeiten bei hinreichend begründeter Dringlichkeit Gebrauch machen. Diese Fristen müssen im Einzelfall ausreichend bemessen werden (siehe verbindliche Handlungsleitlinien der Bundesregierung vom 8. Juli 2020 - BAnz AT 13.07.2020 B2).
Den kommunalen Auftraggebern hat das Land empfohlen, ebenso zu verfahren.
Hier geht es zur VwV Investitionsfördermaßnahmen öA
(Quelle: Wirtschaftsministerium Land Baden-Württemberg) | B_I MEDIEN
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