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Verlängerung der Abweichenden Verwaltungsvorschriften

Das Bundeskabinett hat eine Verlängerung der befristeten Direktauftragswertgrenze von 15.000 EUR beschlossen. Die Regelung soll die vereinfachte Vergabe im Unterschwellenbereich bis nach Inkrafttreten des geplanten Vergabebeschleunigungsgesetzes überbrücken.

Der Bund verlängert die befristete Direktauftragsgrenze von 15.000 EUR zum Bürokratieabbau.
Der Bund verlängert die befristete Direktauftragsgrenze von 15.000 EUR zum Bürokratieabbau.

Ende 2024 hatte das Bundeskabinett die Vereinfachung der öffentlichen Vergabe beschlossen.

Hintergrund: Warum die Verlängerung?

Ursprünglich war die befristete Erhöhung der Direktauftragsgrenze auf 15.000 EUR zum 31. Dezember 2025 ausgelaufen. Ohne Verlängerung wäre die Grenze für Liefer- und Dienstleistungsaufträge auf 1.000 EUR nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) zurückgefallen. Um dies zu vermeiden, hat die Bundesregierung jetzt neue Abweichende Verwaltungsvorschriften beschlossen, die ab dem 1. Januar 2026 gelten.

Was gilt jetzt?

Nach den verlängerten Verwaltungsvorschriften können Bundesbehörden Direktaufträge bis zu einem Nettoauftragswert von 15.000 EUR vergeben – abweichend von § 14 UVgO. Die übrigen vergaberechtlichen Voraussetzungen bleiben dabei unberührt. Die Grundsätze von Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gelten weiterhin.

Übergangsregelung bis zum neuen Vergabebeschleunigungsgesetz

Die Verlängerung dient als Überbrückungslösung, bis das geplante Vergabebeschleunigungsgesetz in Kraft tritt – voraussichtlich im Frühjahr 2026. Dieses sieht künftig eine dauerhafte Direktauftragsgrenze von bis zu 50.000 EUR vor. Ohne Übergangsregelung würde nach Auslaufen der alten Vorschrift zunächst auf die Standardgrenze von 1.000 EUR zurückgegriffen.

Staat als Ankerkunde und Innovationsmotor

Damit Open Source Software dauerhaft wettbewerbsfähig bleibt, müsse der Staat nicht nur sie bevorzugt beschaffen, sondern auch in ihre Weiterentwicklung und Pflege investieren. Dadurch profitierten nicht nur Verwaltung und Behörden, sondern auch Privatwirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft – und Abhängigkeiten von proprietären Anbietern könnten nachhaltig reduziert werden.

Die Verlängerung ist am 01. Januar 2026 in Kraft getreten. Außer Kraft soll sie bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Bundesdrucksache 21/1934) oder spätestens mit Ablauf des 31. Dezemebers 2027.

🠮 Hier können Sie die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nachlesen.

Quelle: Vergabeblog |B_I MEDIEN


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