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Nordrhein-Westfalen erhöht Wertgrenzen für Direktaufträge ab 1. Februar 2026

Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Wertgrenzen für Direktvergaben im öffentlichen Beschaffungswesen mit Wirkung zum 1. Februar 2026 angehoben. Ziel ist es, Bürokratie abzubauen und die Effizienz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu steigern.

Nordrhein-Westfalen erhöht die Direktauftrag-Wertgrenzen: Ab 1. Februar 2026 gelten bis 50.000 EUR für Liefer/Dienstleistungen und 100.000 EUR für Bauleistungen.
Nordrhein-Westfalen erhöht die Direktauftrag-Wertgrenzen: Ab 1. Februar 2026 gelten bis 50.000 EUR für Liefer/Dienstleistungen und 100.000 EUR für Bauleistungen.

In Anbetracht der Herausforderungen im öffentlichen Beschaffungswesen, u. a. im Zusammenhang mit Digitalisierung, Infrastrukturprojekten und Wettbewerbsfähigkeit, hat die Landesregierung beschlossen, die bisherigen Wertgrenzen für Direktvergaben deutlich zu erhöhen. Die Regelung erfolgt vorläufig per Erlass und setzt künftige Verwaltungsvorschriften voraus.

Neue Wertgrenzen ab Februar 2026

Ab dem 1. Februar 2026 gelten nach dem Erlass zu § 55 der Landeshaushaltsordnung NRW folgende Nettowertgrenzen für Direktaufträge:

  • Liefer- und Dienstleistungen: bis 50.000 EUR
  • Bauleistungen: bis 100.000 EUR

Diese Anpassung soll die Vergabepraxis für Landesbehörden und -einrichtungen vereinfachen und beschleunigen.

Ziele der Wertgrenzenerhöhung

Die Erhöhung der Wertgrenzen dient vor allem dazu:

  • Bürokratie in der öffentlichen Beschaffung abzubauen

  • Effizienz und Reaktionsfähigkeit der Verwaltung zu verbessern

  • Prozesse zu vereinfachen, ohne die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Transparenz auszuhebeln

Die neuen Grenzen entsprechen bereits der künftigen Fassung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO NRW und bringen sie vorzeitig in Kraft.

Staat als Ankerkunde und Innovationsmotor

Damit Open Source Software dauerhaft wettbewerbsfähig bleibt, müsse der Staat nicht nur sie bevorzugt beschaffen, sondern auch in ihre Weiterentwicklung und Pflege investieren. Dadurch profitierten nicht nur Verwaltung und Behörden, sondern auch Privatwirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft – und Abhängigkeiten von proprietären Anbietern könnten nachhaltig reduziert werden.

Die Verlängerung ist am 01. Januar 2026 in Kraft getreten. Außer Kraft soll sie bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Bundesdrucksache 21/1934) oder spätestens mit Ablauf des 31. Dezemebers 2027.

🠮 Hier können Sie die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nachlesen.

Quelle: Vergabe.nrw |B_I MEDIEN


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