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Lose - Losweise Vergabe

Öffentliche Auftraggeber haben die Möglichkeit ihre Vergaben in kleinere Einheiten aufzuteilen, damit Wettbewerb, Wirtschaftlichkeit und Transparenz bei nationalen und europäischen Vergaben gefördert werden. Die losweise Vergabe soll besonders kleinen und mittelständischen Unternehmen den Zugang zu öffentlichen Vergabeverfahren vereinfachen. In diesem Blogbeitrag zeigen wir auf, in welche Lose eine Vergabe aufgeteilt werden kann und was dabei zu beachten ist.

Jedes Los ist dabei ein eigenständiger Auftrag, welcher separat ausgeschrieben und vergeben werden kann.
Jedes Los ist dabei ein eigenständiger Auftrag, welcher separat ausgeschrieben und vergeben werden kann.

Was ist eine losweise Vergabe?

Bei der Vergabe in Losen wird ein Gesamtauftrag in mehrere eigenständige Teilaufträge (Lose) aufgeteilt.

Jedes Los ist ein eigenständiger Auftrag, der separat ausgeschrieben und vergeben werden kann.

Jedes Los kann separat:

  • ausgeschrieben
  • angeboten
  • vergeben werden

So können mehrere Auftragnehmer parallel an einem Projekt arbeiten.

Arten der Losaufteilung: Fachlose und Teillose

Fachlose (nach Leistungsart) ➨ Die Aufteilung erfolgt nach unterschiedlichen Gewerken oder Fachbereichen.

Beispiele:

  • Hochbau
  • Elektroinstallation
  • Sanitärarbeiten

Teillose (nach Mengen) ➨ Hier wird eine Leistung mengenmäßig aufgeteilt.

Beispiel:

  • 1.000 Bürostühle ➨ 2 Lose à 500 Stück

So können verschiedene Auftragnehmer parallel an einem Projekt beteiligt werden.

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Warum wird nach Losen aufgeteilt?

Die Losvergabe verfolgt ein klares Ziel: Mehr Wettbewerb und bessere Chancen für KMU

Große Gesamtaufträge sind für kleinere Unternehmen oft schwer umsetzbar. Durch die Aufteilung entstehen realistische Teilnahmechancen an öffentlichen Ausschreibungen.

Vorteile für Auftraggeber und Auftragnehmer

Vorteile für Auftraggeber

  • Mehr Wettbewerb: Anzahl der Bieter steigt und es gibt bessere Angebote
  • Höhere Qualität durch spezialisierte Anbieter
  • Flexiblere Projektumsetzung
  • Risikostreuung: Risikostreuung durch mehrere Auftragnehmer

Vorteile für Auftragnehmer

  • Geringere Einstiegshürden
  • Spezialisierung nutzbar
  • Bessere Chancen für KMU

Bedeutung für KMU

Die Losaufteilung ermöglicht es mittelständischen Unternehmen, sich auf das zu bewerben, was sie am besten leisten können – ohne einen überdimensionierten Gesamtauftrag stemmen zu müssen.

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Überraschung zum Abschluss

Pflicht zur losweisen Vergabe (§ 97 Abs. 4 GWB)

Die Aufteilung in Lose ist im Vergaberecht gesetzlich vorgeschrieben.

Gemäß § 97 Abs. 4 GWB sind öffentliche Auftraggeber verpflichtet, grundsätzlich in Fach- und Teillose aufzuteilen. Begründete Ausnahmen zur Losaufteilung sind möglich.

Rechtliche Grundlagen

Die Pflicht zur Aufteilung ist in mehreren Normen verankert, insbesondere in:

  • § 97 Abs. 4 GWB: Mittelständische Interessen sind zu berücksichtigen; Aufteilung in Fach- und Teillose ist der Regelfall.

  • § 30 VgV: Regelungen zu Angebotsmöglichkeiten für mehrere Lose und zur Loslimitierung.

  • § 5 VOB/A und § 22 UVgO: Entsprechende Vorgaben für Bau- und Unterschwellenvergaben.

Auf europäischer Ebene schreibt Art. 46 der Richtlinie 2014/24/EU die Losaufteilung als Grundprinzip vor.

Wichtig: Mehrere Vorschriften enthalten nahezu identische Formulierungen. Entscheidend ist, dass Auftraggeber grundsätzlich aufteilen müssen – Ausnahmen sind nur mit Begründung erlaubt.

Rechtliche Grundlagen zur Losaufteilung im Überblick

  • § 97 Abs. 4 GWB ➨ Pflicht zur Losaufteilung
  • § 30 VgV ➨ Regelungen zu Loslimitierung und Angeboten
  • § 5 VOB/A ➨ Bauvergaben
  • § 22 UVgO ➨ Unterschwellenbereich
  • Art. 46 Richtlinie 2014/24/EU ➨ europäische Grundlage

Wann darf auf die Losaufteilung verzichtet werden?

Eine Gesamtvergabe ist nur in Ausnahmefällen zulässig, z.B. wenn eine Aufteilung unwirtschaftlich oder technisch nicht möglich ist. Gründe können sein:

  • Technische Unteilbarkeit (z. B. komplexe IT-Systeme)
  • Unwirtschaftlichkeit (z. B. hoher Koordinationsaufwand)

Wichtig: Diese Entscheidung muss im Vergabevermerk dokumentiert werden.

Worauf müssen Auftraggeber bei der losweisen Vergabe achten?

Bei der losweisen Vergabeb gelten klare Anforderungen:

  • Keine künstliche Aufteilung zur Umgehung von Schwellenwerten
  • Klare und eindeutige Leistungsbeschreibung
  • Eignungskriterien je Los festlegen
  • Sinnvolle Größe der Lose wählen (zu groß: Benachteiligung von KMUs; zu klein: Steigender Verwaltungsaufwand)

Anzahl und Kombination von Losen

Auftraggeber können festlegen:

  • ob sich Bieter auf ein, mehrere oder alle Lose bewerben dürfen
  • ob eine Loslimitierung gilt (z. B. max. 2 Lose pro Bieter)

Auch die Zusammenfassung mehrerer Lose ist möglich, wenn dies sinnvoll ist.

Gut zu wissen: Es gibt keine gesetzliche Obergrenze für die Anzahl der Lose – ausschlaggebend ist immer die Wirtschaftlichkeit.

Gesamtvergabe als Alternative

Wenn ein Auftragnehmer den gesamten Leistungsumfang ohne Aufteilung übernimmt, spricht man von einer Gesamtvergabe. Sie kann im Einzelfall sinnvoll sein, wenn Koordination oder Schnittstellenmanagement unverhältnismäßig aufwendig wären.

Häufige Fragen (FAQ) zur Losvergabe

Ist die losweise Vergabe verpflichtend?

  • Ja, sie ist der Regelfall im Vergaberecht.

Was sind Fach- und Teillose?

  • Fachlose trennen nach Leistungen, Teillose nach Mengen.

Darf man Lose begrenzen?

  • Ja, durch sogenannte Loslimitierung.

Wann ist eine Gesamtvergabe erlaubt?

  • Nur bei technischen oder wirtschaftlichen Gründen.

Fazit

Die losweise Vergabe ist ein zentraler Baustein des Vergaberechts. Sie sorgt für mehr Wettbewerb, höhere Qualität und eine faire Beteiligung mittelständischer Unternehmen. Auftraggeber sind verpflichtet, ihre Vergaben grundsätzlich in Fach- und Teillose aufzuteilen – nur in begründeten Ausnahmefällen darf darauf verzichtet werden.

➡ Damit ist die Losvergabe nicht nur eine rechtliche Pflicht, sondern auch ein strategisches Instrument, das allen Beteiligten Vorteile bringt.

Rechtlicher Hinweis:

Dieser Artikel dient lediglich zur Orientierung und ersetzt weder eine Rechtsberatung, noch können die Inhalte als Rechtsgrundlage genutzt werden. Die Richtigkeit der Angaben ist ohne Gewähr.

Über den Autor


Jana Hanekamp

Jana Hanekamp

Content Creator & Managerin/ Social Media Managerin

Bereits während des Studiums der Kunstgeschichte und Philosophie war Jana Hanekamp im Bereich Marketing und Presse- und Öffentlichkeitsarbeit tätig.

Bei B_I MEDIEN arbeitet sie als Content Creator und Managerin sowie als Social Media Managerin. Sie recherchiert, verfasst und überarbeitet die Inhalte des Vergabe-Wissen-Bereichs auf bi-medien.de.


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