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Vergabekammer

Vergabekammern sind unabhängige Verwaltungsbehörden, die als Nachprüfungsbehörde Vergabeverstöße oberhalb des EU-Schwellenwertes nachprüfen.

Vergabekammer

Bei EU-Vergaben können Verstöße des öffentlichen Auftraggebers gegen das Vergaberecht zur Nachprüfung an die Vergabekammern übergeben werden. Das Nachprüfungsverfahren ist im 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt. Wenn der Bund der öffentliche Auftraggeber ist, muss der Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Bundes eingereicht werden, dem Bunedskartellamt. Handelt es sich um eine Vergabe durch eine Landes- oder Kommunalbehörde, muss der Nachprüfungsantrag bei der für das Bundesland zuständigen Vergabekammer eingereicht werden. Dabei ist der Sitz der Auftraggebers entscheidend. Die Regelung zur Zuständigkeit der Vergabekammer ist in § 159 GWB aufgeführt.


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