Nur der Hinweis auf "Marktkenntnis" genügt nicht für eine Rüge
Die pauschale Berufung auf "Marktkenntnisse" genügt den Anforderungen an eine Rüge nicht. Der Auftraggeber muss anhand der Rüge den beanstandeten Fehler erkennen und korrigieren können, so die VK Hamburg.

Im Rahmen eines einem Verhandlungsverfahren vorgeschalteten Teilnahmewettbewerbs wandte sich ein Bewerber gegen seine Nichtberücksichtigung. Er bemängelte, dass sein Ausschluss vor dem Hintergrund der bei ihm vorhandenen "Marktkenntnisse" nur aus sachwidrigen Erwägungen erfolgt sein könne. Er erläuterte aber nicht, warum er Anlass zu der Vermutung habe, dass andere Bewerber die Eignungsanforderungen nicht besser als erfüllten als er.
Die Vergabekammer Hamburg hat mit Beschluss vom 12. September 2019 – VgK FB 6/19 - den Nachprüfungsantrag als unzulässig zurückgewiesen:
Ein Vergabeverstoß sei dem Bieter als bekannt anzusehen, wenn er diesen in seinem Nachprüfungsantrag aufführt. Soll ein solcher bekannter Vergabeverstoß vor Ablauf der Angebotsfrist in einem Nachprüfungsverfahren aufgeführt werden, müsse der Bieter ihn vorher rügen.
Auch wenn an eine ordnungsgemäße Rüge im Vergabeverfahren gemäß § 160 Abs. 3 GWB zur geringe Anforderungen zu stellen seien, genüge der pauschale Hinweis auf "Marktkenntnisse" den Anforderungen an eine Rüge nicht. Eine Rüge müsse es dem Auftraggeber ermöglichen, den beanstandeten Fehler zu erkennen und zu korrigieren. Der Auftraggeber müsse wissen, welcher Sachverhalt der Rüge konkret zugrunde gelegt wird und worauf im Einzelnen ein konkreter Vergaberechtsverstoß beruht.
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