Land Brandenburg: Ab 01.01.2019 gilt UVgO für Landesbehörden

Das Land Brandenburg setzt mit der Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung zum 01. Januar 2019 die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für Landesbehörden in Kraft.

Land Brandenburg: Ab 01.01.2019 gilt UVgO für Landesbehörden
Land Brandenburg: Ab 01.01.2019 gilt UVgO für Landesbehörden

Mit Änderung der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) wurde die UVgO für kommunale Auftraggeber von Ausschreibungen in Brandenburg bereits zum 01. Mai 2018 eingeführt. Der Erlass des Ministeriums für Finanzen zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 12.November 2018 setzt die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) zum 01. Januar 2019 nun auch für die Landesbehörden in Kraft.

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Die UVgO ersetzt die bisher geltende Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A), Abschnitt 1.

Wahlfreiheit zwischen Öffentlicher Ausschreibung und Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb

Eine zentrale Neuerung in der UVgO im Vergleich zur VOL/A ist die Wahlfreiheit des Auftraggebers zwischen Öffentlicher Ausschreibung und Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb. Die Anwendung der weiteren Verfahrensarten der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und [Verhandlungsvergabe]((/vergabe-wissen/blog/verhandlungsvergabe-und-verhandlungsverfahren) mit oder ohne Teilnahmewettbewerb ist an besondere Ausnahmetatbestände geknüpft.

Wertgrenzen

Bei der Vergabe von Bauleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – VOB Teil A, Abschnitt 1 (VOB/A) – ist auch zulässig

voraussichtlich nicht überschreitet.

Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte ist eine Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nach § 12 UVgO oder eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb nach § 11 UVgO auch zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 20.000 Euro nicht überschreitet.

Die Höchstgrenze für Direktvergaben wird von 500 Euro auf 1.000 Euro angehoben.

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E-Vergabe und Bekanntmachungen

Ab dem 18. Oktober 2018 ist gemäß § 81 Satz 1 VgV die E-Vergabe für den Anwendungsbereich des GWB verpflichtend.

Im Anwendungsbereich der UVgO soll die Durchführung der Vergabeverfahren ebenfalls als E-Vergabe erfolgen.
§ 7 Absatz 1, § 28 Absatz 2 Nummer 9 erste Alternative, § 29 Absatz 1 und § 38 Absatz 2 und 3 UVgO sind also nicht verpflichtend.

Hier geht es zum Erlass zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung, Erlass des Ministeriums der Finanzen vom 12. November 2018 I

Zu diesem Thema siehe auch:
Brandenburg: Einführung der UVgO zum 1. Mai 2018 | B_I MEDIEN

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