Wartefrist muss eingehalten werden

Dass die gesetzliche Wartefrist nicht nur eine Höflichkeit ist, stellt der Beschluss der VK Lüneburg noch einmal deutlich unter Beweis. Öffentliche Auftraggeber, die nicht die Wartefrist einhalten, müssen mit einer Rüge rechnen.

Was war geschehen?

Die Antragsgegnerin hat mit einer EU-Vergabebekanntmachung eine Lieferleistung in zwei Losen europaweit im offenen Verfahren nach Maßgaben der VgV entschieden. Zuschlagskriterium sollte nur der Preis sein. Bis zur Angebotsfrist gaben nur die Beigeladene und die Antragstellerin Angebote ab. Beide boten auf beide Lose. Die Antragsgegnerin hatte nach der Angebotsauswertung mit einer Bewertungsmatrix beabsichtigt, den Zuschlag an die Beigeladene zu vergeben. Mit dem Bieterinformationsschreiben vom 08.12.2020 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, den Zuschlag der Beigeladenen am 10.12.2020 erteilen zu wollen. Das Angebot der Antragstellerin habe nicht alle in den Vergabeunterlagen genannten Bedingungen erfüllt. Eine weitere Begründung wurde nicht mitgeteilt. Bereits am 09.12.2020 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen den Zuschlag für die Angebote auf beide Lose.

Die Beigeladene rügte mit einer E-Mail das Vergabeverfahren. Die Rüge bezog sich auf die angekündigte Nichteinhaltung der Wartefrist von 15 Kalendertagen vor Zuschlagserteilung an die Beigeladene. Die Antragsgegnerin half der Rüge im Vergabeverfahren nicht ab. Als Grund wurde angemerkt, dass das Vergabeverfahren aufgrund der Erteilung des Zuschlags beendet wurde und nun nicht mehr aufgenommen werden kann. Die Antragstellerin wandte sie noch am selben Tag der Nichtabhilfe der Rüge an die Vergabekammer.

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Beschluss der Vergabekammer

Die Vergabekammer Lüneburg hat in einem Beschluss vom 11.01.2021 festgelegt, dass der geschlossene Vertrag zwischen Beigelande und Antragsgegnerin gemäß § 134 GWB unwirksam sei. Öffentliche Auftraggeber müssen den Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden, vor Vertragsschluss in Textform Auskunft über den beabsichtigten Zuschlagsempfänger und den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses benachrichtigen. Außerdem darf ein Zuschlag erst nach der Ablauf der Wartefrist erteilt werden. Die Wartefrist beginnt an dem Tag, an dem die Information über Bieter veröffentlicht wird, der den Zuschlag erhalten soll. Wird der Zuschlag vor Ablauf der Wartefrist – wie in diesem Fall, einen Tag nach Versand der Vorabinformation – ist der geschlossene Vertrag unwirksam. Das Vergabeverfahren musste wieder in den Stand der Angebotsbewertung zurückversetzt werden.

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Quelle: ibr-online | B_I MEDIEN


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