Rheinland-Pfalz: Auftragswertgrenzen für Unterschwellen-Vergaben
Zur Vereinfachung des Vergaberechts wurden in Rheinland-Pfalz im Vorgriff auf die Neufassung der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen die Auftragswertgrenzen für Unterschwellen-Vergaben neu festgesetzt.
Derzeit wird die Verwaltungsvorschrift für öffentliche Aufträge in Rheinland-Pfalz überarbeitet.
Zur Vereinfachung des Vergaberechts wurden jetzt im Vorgriff auf die Neufassung der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen die Auftragswertgrenzen mit Rundschreiben des MWVLW vom 17. Juli 2019, veröffentlicht am 23. Juli 2019, ab sofort wie folgt festgesetzt:
Auftragswertgrenzen
Bauleistungen
- Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb: 200.000 Euro (abweichend von § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A 1.Abschnitt)
- Freihändige Vergabe: 40.000 Euro (abweichend von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A 1. Abschnitt)
Liefer- und Dienstleistungen nach VOL/A
- Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb: 80.000 Euro
- Freihändige Vergabe: 40.000 Euro
Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren
bis zu einer Auftragswertgrenze von 25.000,00 Euro - ohne Umsatzsteuer - darf auch ohne Aufforderung weiterer Planungsbüros zur Abgabe eines Angebots mit nur einem Planungsbüro verhandelt werden.
Direktauftrag
Liefer-, Dienst- und Bauleistungen können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bis zu einem geschätzten Auftragswert - ohne Umsatzsteuer - von 3.000 Euro ohne ein Vergabeverfahren (Direktauftrag) beschafft werden.
Die Wertgrenzen gelten auch für Zuwendungsempfänger.
Weitere Einzelheiten zu der Vorgriffsregelung können dem Rundschreiben des MWVLW vom 17. Juli 2019 entnommen werden.
HINWEIS: Die Reform des Vergaberechts im Unterschwellenbereich in Rheinland Pfalz erfordert umfangreiche Änderungen und Anpassungen auf verschiedenen rechtlichen Ebenen. So ist auch eine Neufassung der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen in Rheinland-Pfalz vorgesehen. Bis zum Inkrafttreten dieser Neufassung bleiben die aktuelle Verwaltungsvorschrift vom 24.04.2014 und damit für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die VOL/A 1. Abschnitt maßgebend.
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(Quelle: Wirtschaftsministerium Rheinland-Pfalz) | B_I MEDIEN
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