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UBA-Kurzexpertise: Regionalität in der öffentlichen Beschaffung

Regionale Produkte und Dienstleistungen in der Beschaffung zu bevorzugen hat einige positive Effekte. Doch der pauschale Griff zu Kriterien wie „aus der Region“ oder „im Umkreis von maximal 50 Kilometern“ ist vergaberechtlich allerdings unzulässig. Eine Kurzexpertise des Umweltbundesamtes (UBA) von September 2026 verdeutlicht nun, über welche mittelbaren Kriterien und Leistungsanforderungen Beschaffungsstellen die ökologischen und qualitativen Vorteile regionaler Produkte dennoch rechtskonform einbinden können.

Die UBA-Kurzexpertise 142/2026 zeigt, wie Kommunen und Behörden Umweltvorteile vergaberechtskonform nutzen. | Foto: Michael Heck / Pixabay
Die UBA-Kurzexpertise 142/2026 zeigt, wie Kommunen und Behörden Umweltvorteile vergaberechtskonform nutzen. | Foto: Michael Heck / Pixabay

Warum pauschale Regionalität vergaberechtswidrig ist

Der Wunsch nach heimischen Produkten kollidiert mit den Grundprinzipien des Vergaberechts, da der Grundsatz der Gleichbehandlung § 97 Abs. 2 GWB und das Diskriminierungsverbot eingehalten werden müssen. Aus diesen geht hervor, dass öffentliche Auftraggeber Angebote aufgrund des Herkunftsortes oder des Unternehmenssitzens nicht bevorzugen oder ausschließen dürfen.

Wird nur die regionale Komponente beachtet, werden Bieter aus anderen EU-Mitgliedsstaaten oder Regionen beim Vergabeverfahren diskriminiert. Der Begriff "Regionalität" ist außerdem nicht einheitlich definiert und kann daher zu Intransparenz in der Leistungsbeschreibung führen. Eine ökonomische Wirtschafstförderung darf außerdem nicht als Vergabekriterium vorgeschoben werden.

Wie Regionalität eingebunden werden kann

Die Verfasser der Studie betonen, dass Vergabestellen nicht auf die Vorzüge regionaler Produkte verzichten müssen. Der Schlüssel liegt darin, nicht den geografischen Ort einzufordern, sondern die konkreten Produkteigenschaften und Umweltwirkungen, die typischerweise mit regionaler Erzeugung einhergehen. Z.B.

  • CO2-Bilanz & Treibhausgase
  • Ausschluss von Flugware
  • Frische & Zeitspannen
  • Warmhaltezeiten (Catering)
  • Saisonalität
  • Reaktions- und Entstörzeiten

Es gibt allerdings auch Unterschiede zwischen den unterschiedlichen Waren und Dienstleistungen. Empfohlene Kriterien könnten sein:

  • Lebensmittel & Kantinen: Saisonale Menüpläne, Begrenzung von Wärmegaltezeiten, biologische Zertifizierungen, Ausschluss von Flugtransport
  • Handwerks- und Baudienstleistungen: Gestaffelte Reaktionszeiten für Notdienste und Baustellenpräsenz als vertragliche Ausführungsbedingung
  • IT- und Reinigungsdienste: Festlegung verbindlicher Service-Level-Agreements (SLSs) bezüglich Erreichbarkeit und Antrittszeiten vor Ort

Die UBA-Kurzexpertise zeigt auf, dass öffentliche Auftraggeber Regionalität funktional und wirkungsbezogen einsetzen.

Quelle: Umweltbundesamt | B_I MEDIEN


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