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Neues Tarifentgeltsicherungsgesetz in NRW

Am 14. Oktober 2026 hat der Landtag Nordrhein-Westfalen das Gesetz zur Sicherung von Tarifentgelten bei öffentlichen Vergaben in Nordrhein-Westfalen verabschiedet. Mit der Gesetz soll sichergestellt werden, dass Beschäftigte bei der Ausführung von bestimmten öffentlichen Aufträgen des Landes NRW tarifgerechte Entgelte erhalten Das Gesetz soll am 01. Januar 2027 in Kraft treten.

Das Gesetz wurde in zweiter Lesung verabschiedet.| Foto: Jörg Krusekamp / Pixabay
Das Gesetz wurde in zweiter Lesung verabschiedet.| Foto: Jörg Krusekamp / Pixabay

Anwendungsbereich und Schwellenwerte

Das bisherige Tariftreue- und Vergabesetz soll vom neuen TESG in Nordrhein-Westfalen abgelöst werden. Das Gesetz definiert, welche Vergabestellen des Landes verpflichtet werden und ab welchen Auftragswerten die neuen Regelungen anzuwenden sind.

  • Verpflichtete öffentliche Auftraggeber (§ 2 TESG): Das Gesetz gilt für das Land Nordrhein-Westfalen, seine Behörden, unmittelbaren Landesbetriebe, rechtlich unselbstständigen Landesanstalten sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sofern sie als öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB agieren.
  • Ausnahme für Kommunen: Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht von Gemeinden oder Gemeindeverbänden unterstehen, fallen ausdrücklich nicht unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
  • Schwellenwerte für Bauleistungen (§ 3 Abs. 1 TESG): Die Vorgaben greifen bei der Vergabe von Bauleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro netto.
  • Schwellenwerte für Dienstleistungen (§ 3 Abs. 2 TESG): Bei Dienstleistungen liegt die Relevanzschwelle bei einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro netto.
  • Ausnahme für Lieferleistungen: Die Erbringung von reinen Lieferleistungen ist vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes vollständig ausgeschlossen.

Schwerpunktbranchen des Gesetzes (§ 4 TESG)

Die Pflicht zur Zahlung des maßgeblichen Mindestentgelts beschränkt sich nach dem Originaltext auf 15 gesetzlich festgelegte Branchen.

  1. Abbruchgewerbe
  2. Baugewerbe
  3. Bildung sowie berufliche Aus- und Weiterbildung
  4. Bodenabfertigungsdienste an deutschen Verkehrsflughäfen
  5. Dachdeckerhandwerk
  6. Elektrotechnische Handwerke
  7. Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
  8. Gebäudereinigung
  9. Gerüstbauerhandwerk
  10. Gaststätten- und Hotelgewerbe
  11. Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauerhandwerk
  12. Maler- und Lackiererhandwerk
  13. Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen
  14. Sicherheitsdienstleistungen
  15. Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft

Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, die konkreten Mindestentgeltsätze sowie die dazugehörigen Eingruppierungsmerkmale im Wege von Rechtsverordnungen festzulegen. Diese orientieren sich an den repräsentativen Tarifverträgen in Nordrhein-Westfalen.

Weitere Punkte für die Vergabe- und Vertragsgestaltung

Zur Durchsetzung des neuen Tarifentgeltsicherungsgesetz in NRW gelten neue Instrumente. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Verpflichtungserklärung: Bieter und Nachunternehmer müssen die Einhaltung der Entgeltsätze bei Angebotsabgabe zusichern (§ 6)
  • Nachunternehmerhaftung: Hauptauftragnehmer haften für ihre gesamte Nachunternehmerkette (§ 7)
  • Sanktionen: Bei Verstößen drohen Vertragsstrafen, außerordentliche Kündigungsrechte sowie zeitweise Vergabesperren (§ 9)

Nach den Schlussbestimmungen des beschlossenen Entwurfs tritt das Gesetz am 1. Januar 2027 in Kraft. Für Vergabeverfahren, die vor der Verkündung des Gesetzes bereits begonnen oder öffentlich bekanntgemacht wurden, gilt eine Übergangsregelung: Sie werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften des TVgG NRW zu Ende geführt.

Den Gesetzentwurf vom 28.04.2026 können Sie hier nachlesen.

Quelle: Landtag NRW | B_I MEDIEN


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