Neue Unterschwellen-VOB/A in Sicht
Derzeit wird im Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen (DVA) die Überarbeitung des 1. Abschnittes der VOB/A diskutiert. Anfang 2018 will der DVA-Vorstand entscheiden, wann die neue VOB/A kommt.
Eine Arbeitsgruppe im Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) untersucht gegenwärtig, inwieweit der 1. Abschnitt der VOB/A geändert werden sollte. U.a. soll dadurch eine Annäherung der Regelungen zur Vergabe von Bauleistungen an die Vergaberegeln für den Liefer- und Dienstleistungsbereich erreicht werden.
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Überarbeitung der VOB/A 1. Abschnitt
- Gleichrang von Öffentlicher Ausschreibung und Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb Der DVA erwägt, den bisher geltenden Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung durch den Gleichrang von Öffentlicher Ausschreibung und Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb zu ersetzen, so wie es auch schon die UVgO für die Vergabe- von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen vorsieht. Nach der Änderung würde dem Auftraggeber auch bei Bauvergaben sowohl die Öffentliche Ausschreibung als auch die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb „nach seiner Wahl“ zur Verfügung stehen.
- Nähere Ausgestaltung der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
- Anpassung der Wertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben
- Einführung des Direktauftrags Es gibt Überlegungen, nach dem Beispiel der "Direktaufträge" im Liefer- und Dienstleistungsbereich (bis zu einem Auftragswert von 1.000 Euro), auch Bauleistungen bis zu einem bestimmten Auftragswert als "Direktauftrag", d.h. ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens, zu vergeben. Derzeit ist im DVA ein Auftragswert von 3.000 Euro im Gespräch.
- Erleichterungen beim Eignungsnachweis Im DVA wird geprüft, ob unterhalb bestimmter Wertgrenzen zur Erleichterung Nachweisführung keine oder auch weniger Eignungsnachweise gefordert werden können. Außerdem wird überlegt, inwieweit bereits vorliegende Nachweise zur Eignungsprüfung herangezogen werden können, ohne dass wiederholt immer wieder gleiche Nachweise beim Auftraggeber eingereicht werden müssen.
- Nachforderung von Unterlagen Die aktuelle VOB/A sieht vor, dass fehlende Unterlagen und Nachweise durch den Auftraggeber grundsätzlich nachgefordert werden und durch den Bieter innerhalb von 6 Tagen nachzureichen sind. Im DVA werden derzeit die Möglichkeiten zur Anpassung der Regelungen zur Nachforderung von Unterlagen und Nachweisen an die Regelungen der UVgO ausgelotet.
- Auslandsbau Es wird wird untersucht, welche besonderen Regeln für Bauvergaben im Ausland erforderlich sind.
Der Vorstand des DVA will Anfang 2018 über eine Neufassung des 1. Abschnittes der VOB/A entscheiden.
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Überarbeitung Vergabehandbücher
Derzeit werden die Vergabehandbücher für den Hochbau, den Straßen- und Brückenbau sowie den Wasserbau überarbeitet. Ein entsprechender Erlass für die Einführung des VHB Bund 2017 zum 1.1.2018 wird gegenwärtig vorbereitet.
(Quelle: BMUB) | B_I MEDIEN
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