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Neue Vorgaben für öffentliche Aufträge in Mecklenburg-Vorpommern

Die Vergabe- und Mindestarbeitsbedingungen-Verfahrensverordnung Mecklenburg-Vorpommern (VgMinArbV M-V) wurde geändert. Damit werden insbesondere die Wertgrenzen und Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich konkretisiert. Ziel ist es, öffentliche Beschaffungen zu vereinfachen und gleichzeitig die Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern umzusetzen.

Mit den angepassten Wertgrenzen sollen Vergabeverfahren effizienter gestaltet werden. Gleichzeitig bleiben die Anforderungen des Tariftreue- und Vergaberechts bestehen.
Mit den angepassten Wertgrenzen sollen Vergabeverfahren effizienter gestaltet werden. Gleichzeitig bleiben die Anforderungen des Tariftreue- und Vergaberechts bestehen.

Hintergrund: Umsetzung des Tariftreue- und Vergabegesetzes

Die VgMinArbV M-V konkretisiert das Tariftreue- und Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern und regelt das Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie die Kontrolle von Mindestarbeitsbedingungen. Öffentliche Auftraggeber müssen diese Vorgaben bei der Durchführung von Vergabeverfahren beachten.

Deutliche Anhebung der Wertgrenzen für Direktaufträge

  • Bauleistungen: bisher 10.000 € → neu 150.000 €

  • Liefer- und Dienstleistungen: bisher 5.000 € → neu 100.000 €

Bei Überschreitung von 10 % des EU-Schwellenwerts muss eine Ex-Ante-Transparenzbekanntmachung erfolgen. Mindestarbeitsbedingungen nach den Abschnitten 3–5 des Tariftreue- und Vergabegesetzes gelten ab 50.000 € für Bauaufträge und ab 10.000 € für Liefer- und Dienstleistungen.

Höhere Wertgrenzen für vereinfachte Vergabeverfahren

  • Beschränkte Ausschreibungen Bauleistungen: bis 1.000.000 €

  • Freihändige Vergaben Bauleistungen: bis 300.000 €

  • Beschränkte Ausschreibung / Verhandlungsvergabe Liefer- und Dienstleistungen: bis unter EU-Schwellenwert (derzeit 216.000 €)

Die Regelungen können für den Teil eines Auftrags angewendet werden, der unterhalb der jeweiligen Wertgrenze liegt.

Weitere Änderungen

Beschaffung von Schulbüchern: Aufträge dürfen künftig auch nur an ein Unternehmen vergeben werden, wenn wegen Preisbindung kein Wettbewerb möglich ist.

Beratender Ausschuss: Beschlussfähigkeit künftig, wenn beide maßgeblichen Organisationen oder mindestens je eine Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisation vertreten sind.

Quelle: ABST MV | B_I MEDIEN


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