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Gesetz zur Vergabebeschleunigung: Start der Verbändeanhörung

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) hat Entwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes in finaler Fassung vorgelegt und zur Verbändeanhörung freigegeben. Das Vergabebeschleunigungsgesetz sieht u.a. Änderungen beim GWB, Haushaltsgrundsätzegesetz und der Bundeshaushaltsordnung vor.

Die finale Fassung des Entwurfs umfasst Änderungen im 4. Teil GWB, Haushaltsgrundsätzegesetz, Bundeshausshaltsordnung, Wettbewerbsregistergesetz und in den Vergabeverordnungen VgV, SektVO, KonzVgv, VSVgV.
Die finale Fassung des Entwurfs umfasst Änderungen im 4. Teil GWB, Haushaltsgrundsätzegesetz, Bundeshausshaltsordnung, Wettbewerbsregistergesetz und in den Vergabeverordnungen VgV, SektVO, KonzVgv, VSVgV.

Am 28. Juli 2025 hat das BMWE den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge veröffentlicht und die Fachverbände zur Stellungnahme eingeladen.

Der Gesetzesentwurf wirkt umfassend: Er enthält Änderungen im 4. Teil des GWB, der Bundeshaushaltsordnung (BHO), dem Haushaltsgrundsätzegesetz, dem Wettbewerbsregistergesetz sowie mehreren Vergabeverordnungen wie VgV, SektVO, KonzVgV und VSVgV. Damit sollen wesentliche Hemmnisse im Vergaberecht beseitigt und Prozesse beschleunigt werden.

Kernpunkte des Vergabebeschleunigungsgesetzes

  • Losgrundsatz: Die ursprünglich geplante Einschränkung entfällt. Stattdessen wird eine gezielte Ausnahme geschaffen – für dringliche Großprojekte aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“, deren Wert das 2,5-Fache des EU-Schwellenwerts übersteigt (§ 97 GWB).
  • Klimafreundliche Beschaffung: Die Bundesregierung erhält eine neue Verordnungsermächtigung, um Vorgaben zur klimafreundlichen Produktbeschaffung festzulegen (§ 113 GWB).
  • Nachhaltigkeit: Die verpflichtende Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien in Vergabeverfahren (geplant in § 120a GWB) wurde gestrichen.
  • Direktvergabegrenze: Der Schwellenwert für Direktvergaben beim Bund steigt auf 50.000 € (§ 55 BHO). Entsprechend werden auch:
    • die Meldepflicht an die Vergabestatistik (§ 2 VergStatVO) und
    • die Abfragepflicht beim Wettbewerbsregister (§ 6 WRegG)

ebenfalls auf 50.000 € angepasst.

  • Nachprüfungsverfahren: Die aufschiebende Wirkung von Nachprüfungsanträgen entfällt (§ 173 GWB), was die Verfahren beschleunigen soll.

Weitere vorgesehene Maßnahmen

Zusätzlich wurden die geplanten Maßnahmen für den Bereich der Verteidigungsbeschaffung in das eigenständige Vorhaben “Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz für die Bundeswehr” überführt. Außerdem wurden kleinere inhaltliche Anpassungen und weitere redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

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Ausblick: Zeitplan und weitere Schritte

Die geplante Verbändeanhörung markiert den nächsten Schritt vor dem Kabinettsbeschluss, der für den 6. August 2025 vorgesehen ist

Quelle: Vergabeblog | B_I MEDIEN


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