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Eignungsnachweise aus dem PQ-System: Referenzen müssen zum Auftrag passen

Reicht ein Bieter keine Referenzen ein und verweist dafür auf seine Präqualifikation, können nur die dort vorhandenen Referenzen geprüft werden. Sind diese für den konkreten Auftrag nicht geeignet, darf der Auftraggeber keine anderen Referenzen nachfordern, so die VK Hamburg.

Eignungsnachweise aus dem PQ-System: Referenzen müssen zum Auftrag passen
Eignungsnachweise aus dem PQ-System: Referenzen müssen zum Auftrag passen

Die Vergabekammer Hamburg hat in ihrem Beschluss vom 03.01.2020 - 60.29-319/2019.005- geklärt, was ein Bieter beachten muss, wenn er zum Nachweis seiner Eignung nur auf seine im Präqualifizierungs-System hinterlegten Referenzen verweist.

Was war geschehen?

Der Auftraggeber schrieb im Rahmen einer Baumaßnahme die Lieferung und Montage einer digitalen Schließanlage europaweit aus. In den Vergabeunterlagen wurde u.a. als mit dem Angebot einzureichende Unterlage der "Vordruck Eignung mit den Eigenerklärungen über die Eignung, das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen und die Ausführungsbedingungen gemäß § 6a VOB/A (EU) und § 7 HmbVgG" gefordert. Erst auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle sollten Unterlagen zur Bestätigung der Eigenerklärungen eingereicht werden.

Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass präqualifizierte Unternehmen anstelle der Unterlagen gem. § 6a VOB/A EU im Formblatt Eignung die Nummer angeben konnten, unter der sie in der Liste des "Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen e.V." eingetragen sind.

Das Formblatt Eignung enthielt den durch Fettdruck hervorgehobenen Hinweis: " Sind in den Nrn. 1.2 – 1.5 geforderte Informationen im Präqualifikationsverzeichnis nicht enthalten, muss das Unternehmen diese ohne weitere Aufforderung durch die Vergabestelle als Einzelnachweis vorlegen."

Der Bieter gab fristgerecht ein Angebot ab. Mit seinem Angebot lag der Bieter auf dem 1. Platz. In dem mit dem Angebot eingereichten Vordruck Eignung hatte der Bieter die Nummer eingetragen, unter der er als präqualifiziertes Unternehmen im Präqualifizierungsverzeichnis des "Vereins für die Präqualifikation von Bauleistungen e.V." aufgeführt ist. Weitere Angaben machte er nur zum Unterpunkt "Registerabfragen".

Nach Prüfung der Angebote wurde der Bieter vom Auftraggeber darüber informiert, dass sein Angebot nicht berücksichtigt werden könne, weil begründete Zweifel an seiner Eignung bestünden. Die eingereichten Referenzen entsprächen nicht den Anforderungen aus der Ausschreibung.

Der Bieter rügte diese Entscheidung. Der öffentliche Auftraggeber sei verpflichtet, fehlende Erklärungen oder Nachweise — und dazu zählten nach seiner Meinung auch die geforderten Referenzen - nachzufordern, wenn diese fehlten. Aufgrund der vom Auftraggeber vorgenommenen Einschätzung, dass die eingereichten Referenzen nicht den Anforderungen aus der Ausschreibung entsprächen, hätte der Bieter aufgefordert werden müssen, Referenzen vorzulegen, die mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind. Der Bieter verfüge über solche vergleichbaren Referenzen.

Der Auftraggeber half der Rüge nicht ab. Eine Nachforderung käme nicht in Frage. Der Bieter wolle anstelle der im Präqualifizierungssystem hinterlegten inhaltlich unzulänglichen Referenzen inhaltlich passendere Referenzen vorlegen. Ein solcher Fall des Nachbesserns sei unzulässig.

Gegen den Ausschluss seines Angebots wandte sich der Bieter mit einem Nachprüfungsantrag.

Dazu die Vergabekammer

Die Entscheidung des Auftraggebers, den antragstellenden Bieter im Rahmen der materiellen Eignungsprüfung von der Vergabe des Auftrags auszuschließen, war rechtmäßig. Denn der Bieter habe seine berufliche und technische Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen. Die vom Antragsteller vorgelegten Referenzen entsprächen wegen der fehlenden Vergleichbarkeit mit den ausgeschriebenen Arbeiten nicht den materiellen Anforderungen. Das Angebot des Antragstellers könne deshalb nicht in der Wertung verbleiben. Es sei zwingend auszuschließen.

Durch die Ausschreibungsbekanntmachung und das Formblatt Eignung wurden die Bieter aufgefordert, zum Nachweis ihrer beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit drei Referenznachweise aus den letzten fünf Jahren, die mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind, beizubringen.

Die Antragstellerin habe ihrem Angebot keine Referenzen als Anlage beigefügt.

Aus diesem Grund habe der Auftraggeber die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Referenzen zur Wertung des Angebotes des Bieters herangezogen. Die vom Bieter im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Referenzen wären mit der ausgeschriebenen Leistung nicht vergleichbar. Anders als der ausgeschriebene Auftrag bezogen sich zwei der drei Referenzen auf Ausführungen ausschließlich mechanischer Schließanlagen mit sehr viel geringerem Umfang.

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Der Auftraggeber sei nicht nach § 16a Abs. 1 S. 1 VOB/A EU verpflichtet, von dem Bieter weitere als die von ihm vorgelegte Referenzen nachzufordern. Denn die Nachforderungspflicht gälte nur für fehlende, also körperlich nicht vorhandene Unterlagen. Es fehlten jedoch keine Unterlagen. Vielmehr lägen diese im Vergabeverfahren - hinterlegt im Präqualifikationssystem - vor.

Zur materiellen Eignungsprüfung seien die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten drei Referenzen, die die Eignung des antragstellenden Bieters für Arbeiten im Leistungsbereich Nr. 112-20 Beschlagarbeiten ausweisen, herangezogen worden. Gemäß § 16b Abs. 1 S. 1 VOB/A EU seien dabei die einzelnen Eignungskriterien konkret auftragsbezogen zu prüfen. Es komme entscheidend darauf an, ob der Bieter die für die Erfüllung der konkret ausgeschriebenen Leistung erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitze. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Mangels Vergleichbarkeit mit dem ausgeschriebenen Auftrag seien die Referenzen des Bieters als Nachweis für die erfolgreiche Ausführung einer komplexen, sowohl digitalen als auch mechanischen Schließanlage für Bestands- und Neubauten, die auch Projektierungsleistungen beinhalteten, nicht geeignet.

Das Risiko, dass die im PQ-System hinterlegten Informationen als Nachweise für den konkreten Auftrag nicht geeignet sind, trage der Bieter. Zur Entschärfung werde dem Bieter jedoch stets die Möglichkeit eingeräumt — und darauf wurde im Formblatt Eignung ausdrücklich noch einmal gesondert hingewiesen — zusätzliche Einzelnachweise vorzulegen. Ebenso wie für den Fall, dass der Auftraggeber gesonderte auftragsbezogene Eignungsnachweise fordert, die nicht im Präqualifikationssystem hinterlegt sind, sei es auch hier Sache des Bieters, selbständig und ohne weitere Aufforderung darauf zu achten, dass er entsprechende Nachweise fristgerecht und anforderungsgemäß vorlegt.

Der Auftraggeber sei auch nicht nach § 16a Abs. 1 S. 1 VOB/A EU verpflichtet gewesen, von dem Bieter weitere als die von ihm vorgelegten Referenzen nachzufordern, weil diese fehlerhaft oder unvollständig seien. Unterlagen seien nur dann fehlerhaft, wenn sie nicht den objektiv zutreffenden Inhalt haben. Auch das sei hier nicht der Fall. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Bieter die in den Referenzen ausgewiesenen Leistungen nicht entsprechend erbracht hätte. Schließlich seien die Referenzen auch nicht unvollständig gewesen. Alle drei Referenzen waren im Präqualifizierungssystem vollständig hinterlegt.

Eine Nachforderung von Referenzen hätte hier die Nachbesserung des Angebotes des Bieters bedeutet. Auf der Grundlage der vom Auftraggeber vorgegebenen Eignungskriterien und der vom antragstellenden Bieter erbrachten Nachweise hätte die berufliche und technische Eignung für die Ausführung des ausgeschriebenen Auftrages nicht festgestellt werden können. Das Angebot des Bieters sei zwingend von dem Vergabeverfahren auszuschließen gewesen.

Fazit

Das Risiko, dass die im Präqualifizierungs-System hinterlegten Informationen als Nachweise für den konkreten Auftrag nicht geeignet sind, trägt der Bieter.

Reicht ein Bieter die für einen Auftrag geforderten Referenzen nicht mit seinem Angebot ein, sondern beruft sich stattdessen auf seine Präqualifikation, können nur die im Präqualifizierungs-System hinterlegten Referenzen geprüft werden.

Sind die im Präqualifizierungs-System hinterlegten Referenzen nicht mit den ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar, darf der Auftraggeber keine anderen Referenzen nachfordern.

Der Bieter hat die Möglichkeit, zum Nachweis seiner Eignung zusätzlich gesonderte auftragsbezogene Einzelnachweise vorzulegen, die nicht im Präqualifikations-System hinterlegt sind. Es ist Sache des Bieters, selbständig und ohne weitere Aufforderung darauf zu achten, dass er entsprechende Nachweise fristgerecht und anforderungsgemäß vorlegt. B_I MEDIEN


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