Berlin: Pflicht zur eVergabe unterhalb EU-Schwellenwert ausgesetzt
Abweichend von Nr. 8 AV § 55 LHO kann im Land Berlin bis zum 30.06.2020 bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes von einem elektronischen Vergabeverfahren abgesehen werden.
Am 01.04.20 ist die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) als maßgebliche Verfahrensordnung für die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen in Berlin in Kraft getreten. Zeitgleich sollte die Beschaffung von Lieferungen und Dienstleistungen oberhalb einer geschätzten Auftragssumme von 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Rahmen der elektronischen Auftragsvergabe verpflichtend durchgeführt werden.
Die Arbeitsorganisation zur Eindämmung der Corona-Pandemie, die dazu führt, dass viele der in den Vergabestellen des Landes Beschäftigten überwiegend im Homeoffice tätig sind, erschwert derzeit die Nutzung des elektronischen Vergabeverfahrens bei der Beschaffung von Lieferungen und Dienstleistungen.
Daher kann abweichend von Nr. 8 AV § 55 LHO bis zum 30.06.2020 bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen oberhalb der Wertgrenze von 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) bis zu dem EU-Schwellenwert gemäß § 106 GWB von einem elektronischen Vergabeverfahren abgesehen werden.
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Diese Regelung gilt mit sofortiger Wirkung für alle bis zum 30.06.2020 begonnen Vergabeverfahren.
Die Senatsverwaltung für Finanzen hat das Rundschreiben mitgezeichnet.
Hier geht es zum Rundschreiben der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Nr. 03/2020
Dazu siehe auch:
Neue Ausführungsvorschriften zur LHO: In Berlin wird UVgO eingeführt
Land Berlin: Verbindliche Anwendung der eVergabe
(Quelle: SenWiEnBe) | B_I MEDIEN
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