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Bayern: Neue Vergabegrundsätze für kommunale Auftragsvergabe

Für Vergabeverfahren, die noch nicht begonnen wurden, können kommunale Auftraggeber in Bayern ab sofort die neuen Vergabegrundsätze anwenden, so das Bayerische Staatsministerium des Innern und für Integration in seinem Rundschreiben vom 18. Mai 2018.

Bayern: Neue Vergabegrundsätze für kommunale Auftragsvergabe
Bayern: Neue Vergabegrundsätze für kommunale Auftragsvergabe

Mit einer Neufassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration zur Vergabe von Aufträge in Bayern im kommunalen Bereich sollen die Vergabegrundsätze neu gestaltet werden, die nach § 30 Abs. 2 KommHV-Doppik, § 31 Abs. 2 KommHV-Kameralistik für solche kommunale Auftragsvergaben anzuwenden sind, die die EU-Schwellenwerte nicht erreichen.

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Die neue Bekanntmachung kann derzeit noch nicht im Allgemeinen Ministerialblatt veröffentlicht werden und förmlich in Kraft treten, da sich die dafür erforderliche Änderung der kommunalen Haushaltsverordnungen noch verzögert.

Mit Vorgriffschreiben von 18. Mai 2018 hat das Bayerische Staatsministerium des Innern und für Integration (StMi) auf die Neufassung seiner Bekanntmachung zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich hingewiesen. Die dort genannten Regelungen, Empfehlungen und Hinweise sollen für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistgen und für die Vergabe von Bauleistungen gelten.

Um den kommunalen Auftraggebern Rechtsklarheit zur Anwendung der im staatlichen Bereich eingeführten Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für Liefer- und Dienstleistungsaufträge zu geben und ihnen die mit der neuen Bekanntmachung verbundenen Erleichterungen und erweiterten Handlungsspielräume zeitnah zur Verfügung zu stellen, können ab sofort die neuen Vergabegrundsätze im Vorgriff auf die Neufassung der Bekanntmachung zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich angewendet werden. Dies gilt für Vergabeverfahren, die noch nicht begonnen wurden.

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Regeln, Empfehlungen und Hinweise für kommunale Auftragsvergaben

Die Darstellung der neuen Vergabegrundsätze ergibt sich im Einzelnen aus der Anlage 1 zum Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration.

Aus dem Inhalt:

  • Direktvergaben
    Künftig sind Direktvergaben ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens bis zu folgenden geschätzten Auftragswerten möglich:
    • Liefer- und Dienstleistungen: 1.000 € netto
    • Bauleistungen: 5.000 € netto
    • freiberufliche Dienstleistungen 10.000 € netto
  • UVgO
    Die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) ist den kommunalen Auftraggebern zur Anwendung empfohlen.
    Die kommunalen Auftraggeber können auch nach Inkrafttreten der Bekanntmachung bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen weiter die Bestimmungen der VOL/A anwenden.
  • Elektronische Kommunikation
    Eine elektronische Kommunikation bei Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte wird den kommunalen Auftraggebern ebenfalls empfohlen. Sie bleibt auch dann freiwillig, wenn der kommunale Auftraggeber sich entscheidet, die UVgO anzuwenden.
  • Ex-ante- und ex-post-Veröffentlichungen
    Ex-ante-Veröffentlichung bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb ist erst ab einem Netto-Auftragswert von 50.000 € erforderlich. Eine Wartefrist von sieben Kalendertagen zwischen der ex-ante-Veröffentlichung und der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten ist künftig bei allen ex-ante-Veröffentlichungen einzuhalten.
  • Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen
    Die Vergabe von freiberuflichen Dienstleistungen wird deutlich vereinfacht. Sie wird nunmehr abschließend in Nr. 1.11 der neuen Bekanntmachung geregelt.
  • Soziale und umweltbezogene Kriterien
    Auch unterhalb der EU-Schwellenwerte können soziale und umweltbezogene Kriterien in verschiedenen Stadien des Beschaffungsprozesses berücksichtigt werden (siehe Nr. 1.8 der Bekanntmachung).

Das Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration mit den Anlagen sowie eine Vielzahl von weiteren hilfreichen Informationen zu kommunalen Auftragsvergaben ist auf der Internetseite www.vergabeinfo.bayern.de unter „Vergaben im kommunalen Bereich“ abrufbar.

(Quelle: ABZ Bayern) | B_I MEDIEN


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