Aufklärungsgespräch VOB: Bieter muss sich vorbereiten können
Wenn für die Prüfung und Wertung eines Angebotes erläuternde Angaben benötigt werden, kann ein Aufklärungsgespräch geführt werden. Anlass für ein Aufklärungsgespräch sind Zweifel an dem Inhalt des Angebotes oder an der Eignung eines Bieters, so dass ein Ausschluss des betroffenen Unternehmens in Frage steht. Der Aufklärungsbedarf des Auftraggebers muss sich also auf derart erhebliche Zweifel über den Inhalt des Angebots oder die Person des Bieters gründen, dass eine abschließende inhaltliche Bewertung des Angebotes ohne Aufklärung nicht möglich ist.
Nach dem Sinn und Zweck von Aufklärungsgesprächen sind nur punktuelle Unklarheiten aufklärbar, die sich aus den vorgelegten Erklärungen und Nachweisen oder anderen Erkenntnisquellen ergeben können. Unzulässig ist es, in Aufklärungsgesprächen die im Zuge der Bekanntmachung versäumte Festlegung von Eignungskriterien nachzuholen.
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Vor einem Aufklärungsgespräch muss der Auftraggeber dem Bieter nicht die konkreten Fragen mitteilen. Um die bestehenden Unklarheiten zu beseitigen, darf ein Bieter im Rahmen des Aufklärungsgespräches jedoch nicht mit Fragen zu seiner Eignung oder zu den Einzelheiten der Kalkulation "überrascht" werden, Er muss sich ausreichend auf das Gespräch vorbereiten und einstellen können. Für die Vorbereitung - auch durch das Mitführen etwaiger Dokumente - müssen dem Bieter deshalb vorab die möglichen Themen des Aufklärungsgespräches bekannt gemacht werden.
(Beschluss vom 02.04.2014 - Az.: 1/SVK/004-14)
(Quelle: www.oeffentliche-auftraege.de - Rudolf Weyand) B_I MEDIEN
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