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Rechenfehler im Angebot dürfen korrigiert werden

Werden bei der Prüfung der Angebote Rechen- oder Übertragungsfehler festgestellt, können diese vom Auftraggeber korrigiert werden. Bei Preiskorrekturen ist die Korrekturmöglichkeit der Vergabestelle auf offensichtliche Rechenfehler begrenzt. Dies hat die Vergabekammer (VK) Lüneburg im Beschluss vom 07.01.2014 (VgK-40/2013) entschieden.

Justitia vor Gebäude
Justitia vor Gebäude

Bei einer europaweiten Ausschreibung zur technischen und kaufmännischen Geschäftsführung eines Sport- und Freizeitbades sollten die Bieter u.a. eine Monatspauschale für die Leistung, den Preis für eine 36-monatige Betriebsführung und den Preis für eine optionale Verlängerung des Betriebs um 24 Monate angeben.

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Bei der Angebotsprüfung stellte die Vergabestelle fest, dass der Bieter versehentlich den Preis für eine optionale Vertragsverlängerung um 36 Monaten berechnet hatte, errechnete den Preis mit dem richtigen Zeitfaktor, ließ sich den korrigierten Wert vom Bieter bestätigen und beabsichtigte daraufhin, diesem Bieter den Zuschlag zu erteilen.

Ein unterlegener Bieter beanstandete dies.

Der Nachprüfungsantrag war erfolglos. Aus Sicht der Vergabekammer handelte es sich bei der Preiskorrektur weder um eine Nachforderung fehlender Unterlagen noch um eine unzulässige Nachverhandlung. Sie stelle vielmehr die Aufklärung des Angebotes aufgrund eines festgestellten Rechenfehlers dar. Würden solche festgestellt, so sei die Vergabestelle berechtigt, diese zu korrigieren.

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(Quelle: Newsletter Bundesanzeiger Verlag, 31.3.2014) B_I MEDIEN


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