VOB/A 2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht
Die VOB/A 2019 wurde gestern im Bundesanzeiger veröffenticht. Zum Inkrafttreten sind jedoch noch Einführungserlasse des Bundes bzw. auf Länderebene Änderungen von Verwaltungsvorschriften bzw. Landesvergabegesetzen erforderlich.
Die vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeiteten Abschnitte 1 bis 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) sind am 19.02.2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden (BAnz AT 19.02.2019 B2).
Sie sind von den öffentlichen Auftraggebern jedoch noch nicht anzuwenden. Damit die VOB/A 1. Abschnitt in Kraft treten kann, sind zunächst Einführungserlasse des Bundes bzw. auf Länderebene Änderungen von Verwaltungsvorschriften bzw. in den Landesvergabegesetzen erforderlich. Das Bundesbauministerium wird den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abschnitts 1 VOB/A für seinen Zuständigkeitsbereich durch Erlass bestimmen. Vorgesehen dafür ist der 1. März 2019.
Der Abschnitt 1 VOB/A ersetzt den Abschnitt 1 VOB/A vom 26. Juni 2016 (BAnz AT 01.07.2016 B4). Der Abschnitt 2 VOB/A ersetzt den Abschnitt 2 VOB/A vom 7. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3). Der Abschnitt 3 VOB/A ersetzt den Abschnitt 3 VOB/A vom 7. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3).
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Die vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) beschlossenen Änderungen in der VOB/A dienen der Aktualisierung des Abschnitts 1 im Nachgang zur Vergaberechtsreform 2016 und setzen dort auch die Beschlüsse des Wohngipfels vom 21. September 2018 um.
Abschnitte 2 und 3 wurden vorwiegend redaktionell geändert. Daneben wurden einige der in Abschnitt 1 beschlossenen Änderungen inhaltsgleich übertragen. Diese betreffen die Abgabe mehrerer Hauptangebote und die Neuregelung zum Nachfordern von Unterlagen. Übergangsregelungen zur elektronischen Kommunikation wurden gestrichen.
Die Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 VOB/A wird durch eine Verweisung in der Vergabeverordnung (VgV) bzw. der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der VgV und VSVgV werden derzeit vorbereitet. Nach erfolgter Änderung wird das Bundesbauministerium den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abschnitte 2 und 3 VOB/A für seinen Zuständigkeitsbereich durch Erlass bekannt geben.
Wesentliche Änderungen in Abschnitt 1
- Gleichstellung der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb (§ 3a Abs. 1 S.1 VOB/A 2019)
- In Umsetzung der Beschlüsse des Wohngipfels vom 21.09.2018 werden die Wertgrenzen für Bauleistungen zu Wohnzwecken für Freihändige Vergaben und für Beschränkte Ausschreibungen befristet bis zum 31.12.2021 angehoben (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 Fußnote 1 VOB/A 2019 bzw. § 3a Abs. 3 S. 2 Fußnote 2 VOB/A 2019)
- Berücksichtigung von Selbstreinigungsmaßnahmen (§ 6a Abs. 1 S. 2 VOB/A 2019)
- Erleichterter Nachweis der Eignung (vgl. § 6a Abs. 5 VOB/A 2019)
- Einführung eines Direktauftrages bei einem Auftragswert von bis zu 3.000 € (§ 3a Abs. 4 VOB/A 2019)
- Verzicht auf Nachweise, wenn die den Zuschlag erteilende Stelle bereits in deren Besitz ist (§ 6b Abs. 3 VOB/A 2019)
- Regelungen zur Zulassung mehrerer Hauptangebote (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 4 VOB/A bzw. § 13 Abs. 3 S. 3, 4 VOB/A 2019 und § 16 Abs. 1 Nr. 7 VOB/A 2019)
- Einführung einer abschließenden Liste mit den vorzulegenden Unterlagen an "zentraler Stelle" in den Vergabeunterlagen (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 VOB/A 2019)
- Neufassung der Nachforderungsregeln (§ 16a VOB/A 2019)
- Klarstellung zu den Zuschlagskriterien und zur Zuschlagsentscheidung (§ 16d Abs. 1 Nr. 4, 5, 6 und 7 VOB/A 2019).
Erläuterungen zu den inhaltlichen Änderungen sind für den Einführungserlass des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zu Abschnitt 1 vorgesehen. Dieser soll im Gemeinsamen Ministerialblatt des Bundes veröffentlicht werden.
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Termin vereinbarenDer DVA beabsichtigt, im Verlauf des Jahres 2019 alle Teile der VOB als Gesamtausgabe unter der Bezeichnung VOB 2019 herauszugeben.
Hier geht es zur Bekanntmachung der VOB/A 2016
(Quelle: Bundesanzeiger) | B_I MEDIEN
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