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Neues Gesetz zur Vergabebeschleunigung seit dem 1. Juli 2026 offiziell in Kraft

Am 1. Juli 2026 sind die Neuregelungen des Vergabebeschleunigungsgesetzes in Kraft getreten. Das Gesetz zielt auf die Vereinfachung öffentlicher Beschaffungsprozesse ab und umfasst unter anderem angehobene Wertgrenzen, Änderungen bei der Eignungsprüfung sowie Modifikationen im Nachprüfungsverfahren.

Das neue Vergabebeschleunigungsgesetz soll bürokratische Hürden bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bieten. Foto: h kama / Pixabay
Das neue Vergabebeschleunigungsgesetz soll bürokratische Hürden bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bieten. Foto: h kama / Pixabay

Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens

Nach der Zustimmung des Bundesrates am 8. Mai und der Länder am 12. Mai 2026 wurde das „Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge“ am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Seit dem 1. Juli 2026 sind die darin enthaltenen Regelungen rechtlich bindend. Der Gesetzgeber beabsichtigt mit der Novelle eine administrative Entlastung und zeitliche Straffung von Vergabeverfahren in Deutschland.

Zentrale inhaltliche Neuerungen

Das Gesetz beinhaltet verschiedene administrative und verfahrensrechtliche Anpassungen für öffentliche Auftraggeber und bietende Unternehmen:

  • Anhebung der Wertgrenzen: Auf Bundesebene wurde die Wertgrenze für Direktaufträge auf 50.000 Euro erhöht.

  • Vereinfachung der Eignungsprüfung: Der Einsatz von Eigenerklärungen wird ausgebaut, um den Nachweisaufwand in den Verfahren zu reduzieren.

  • Anpassung der Nachprüfungsverfahren: Es gelten neue gesetzliche Vorgaben, die eine Beschleunigung des Rechtsschutzes bei der Vergabe herbeiführen sollen.

  • Flexibilisierung des Losgrundsatzes: Bei zeitkritischen Infrastruktur- und Klimaprojekten wird die rechtliche Möglichkeit zur Gesamtvergabe erleichtert.

  • Erleichterungen für KMU und Start-ups: Die formellen Hürden bei Eignungsnachweisen sinken durch die verstärkte Zulassung alternativer Belege zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

  • Förderung von Innovationen: Die Zulassung und Berücksichtigung innovativer Nebenangebote in den Vergabeverfahren wird gestärkt.

  • Digitale Souveränität: Aspekte der digitalen Souveränität können künftig explizit in den Vergabekriterien und Ausführungsbedingungen verankert werden.

  • Finanzielle Entlastung: Durch den administrativen Bürokratieabbau prognostiziert die Bundesregierung eine jährliche Entlastung von rund 380 Millionen Euro für Verwaltung und Wirtschaft.

Umsetzung in der Vergabepraxis

Öffentliche Auftraggeber sind nun verpflichtet, die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen in ihren Beschaffungsprozessen anzuwenden. Dies betrifft neben den neuen Wertgrenzen auch die Einhaltung teilweise verkürzter Fristen sowie aktualisierte Vorgaben zur Digitalisierung der Verfahren. Für alle beteiligten Akteure macht dies eine Überprüfung und Anpassung der internen Abläufe erforderlich, um die Verfahren weiterhin rechtskonform durchzuführen.

🠮 Hier können Sie das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge im Bundesgesetzblatt nachlesen.

Quelle: Vergabeblog | B_I MEDIEN


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