Thüringen: Gesetz zur Änderung des Vergabegesetzes
Das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft hat ein Rundschreiben zur Änderung des Thüringer Vergabegesetzes veröffentlicht. Hauptpunkte sind der Bürokratieabbau und die Verfahrensvereinfachung im Thüringer Vergaberecht.
Am 30. November 2023 wurde das Gesetz zur Änderung vom 16. November 2023 im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14 (S. 331 ff) veröffentlicht. Das Gesetz zur Änderung des Thüringer Vergabegesetzes ist am 01. Januar 2024 in Kraft getreten.
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Im Rundschreiben werden Erklärungen und Hinweise zu den Änderungen aufgeführt. Sie beruhen auf die Plenardebatte vom 03. November 2023, die auch bei der Anwendung der geänderten Vorschrift ergänzend hinzugezogen werden kann.
Außerdem findet eine Novellierung der Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge (ThürVVöA) sowie eine Anpassung an die neuen Regelungen des Gesetzes statt.
Eine Anpassung der Anwendungswertgrenzen erfolgt in Absatz 1 des ThürVgG. Diese lauten nun wie folgt:
- Bauaufträge: geschätzter Auftragswert von 75.000 Euro (ohne Umsatzsteuer),
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge: geschätzter Auftragswert von 30.000 Euro (ohne Umsatzsteuer)
Außerdem wurden Mindestwertgrenzen festgelegt, die für bestimmte Verfahrensarten nicht unterschritten werden dürfen.
Diese lauten wie folgt:
- Direktaufträge: 7.000 Euro;
Liefer- und Dienstleistungsaufträge:
- Verhandlungsvergabe: 50.000 Euro,
- Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb: 100.000 Euro;
Bauleistungen:
- freihändige Vergabe: 250.000 Euro,
- Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb: 500.000 Euro
Die Festlegung einer Mindestwertgrenze für Direktaufträge überlagert die entsprechende Regelung der UVgO (Direktauftrag bis 1000 Euro), somit hat sie in Thüringen keine Geltung mehr.
Nach einer Übergangszeit müssen sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 1, kommunale Auftraggeber im Sinne des § 2 Abs. 2 und juristische Personen im Sinne des § 2 Abs. 3 ab dem 30. November 2025 Bekanntmachungen auf der zentralen Landesvergabeplattform oder dem Bekanntmachungsservice des Bundes in elektronischer Form übermitteln.
Quelle: Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG) | B_I MEDIEN
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