Nachunternehmerleistungen: Nachträgliche Benennung des Nachunternehmers unzulässig
Im Angebot fehlende, zwingende Angaben zu Nachunternehmerleistungen können nicht nachgeholt werden. Ein Nachschieben von Nachunternehmerleistungen bedeutet eine Änderung der Vergabeunterlagen und führt zum Ausschluss, so die VK Sachsen-Anhalt.
Legt der Bieter einen geforderten Qualifikationsnachweis nicht vor und erklärt auf Nachfrage, dass die betreffende Teilleistung von einem Nachunternehmer ausgeführt wird, ist sein Angebot unvollständig, wenn im Nachunternehmerverzeichnis kein Nachunternehmer benannt wurde, obwohl die Namen der Nachunternehmer zwingend anzugeben waren. Im Angebot fehlende, zwingende Angaben zu Nachunternehmerleistungen können nicht nachgeholt werden. Das hat die Vergabekammer Sachsen-Anhalt am 7.8.2018 (3 VK LSA 46/18) entschieden.
VOB Nachunternehmer nicht angegeben: Was war geschehen?
Der Auftraggeber schrieb das Bauvorhaben ... im Wege einer Öffentlichen Ausschreibung auf Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) aus. Der Nachweis der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkat konnte durch Eintrag in die Präqualifikationsliste, durch Eigenerklärung sowie ggf. weitere Nachweise geführt werden. Art und Umfang der Nachunternehmerleistungen und die vorgesehenen Nachunternehmer waren bereits mit der Angebotsabgabe zu benennen.
Im Angebotsschreiben erklärt der Bieter, dass er die Leistungen, die nicht im Verzeichnis Nachunternehmerleistungen bzw. Verzeichnis der Leistungen/ Kapazitäten anderer Unternehmer aufgeführt sind, im eigenen Betrieb ausführen werde.
Der Bieter hatte in seinem Angebot jedoch lediglich für die Teilleistungen im Spülbohrverfahren einen Nachunternehmer benannt. Für die Teilleistungen der Kanalbauarbeiten hatte er im Formblatt 233 keine Nachunternehmerleistungen ausgewiesen und im Angebotsschreiben (Formblatt 213) erklärt, dass er Leistungen, die nicht im Nachunternehmerverzeichnis aufgelistet sind, im eigenen Betrieb ausführen lasse.
Der Auftraggeber forderte vom Bieter die fehlenden Unterlagen zum Nachweise der Eignung für Kanalbauarbeiten nach. Daraufhin erklärt der Bieter, dass diese Leistungen durch die Firma XY erbracht werden.
Mit Absageschreiben teilte der Auftraggeber dem Bieter mit, dass sein Angebot von der Wertung ausgeschlossen werde, da es unzulässige Änderungen an den Vergabeunterlagen enthalte.
Der Bieter rügte die Vergabeentscheidung. Der Auftraggeber half der Rüge nicht ab und legte der 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt die Unterlagen zur Nachprüfung vor.
Leitsätze Beschluss 3. Vergabekammer Sachsen-Anhalt
§ 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA, § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A, § 2 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A, § 7 Abs. 1 LVG LSA, § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A
Der Nachprüfungsantrag ist unbegründet.
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Der Auftraggeber prüft vor Erteilung des Zuschlages, ob die Bieter die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.
Der Nachweis erfolgt u. a. durch Angaben in der Präqualifikationsliste oder der Eigenerklärungen gem. Formblatt 124.
Bei fehlender fachlicher Qualifikation für Teilleistungen hätte die Antragstellerin bereits bei Abgabe des Angebots einen geeigneten Nachunternehmer benennen müssen. Das hat sie für mehrere Teilleistungen unterlassen. Die nachträgliche Ergänzung der Nachunternehmer stellt eine unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen dar.
Das Angebot der Antragstellerin ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A zwingend auszuschließen.
Hier geht es zum Beschluss der Vergabekammer Sachsen-Anhalt
(Quelle: www.ibr-online.de, VK Sachsen-Anhalt) | B_I MEDIEN
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