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Inhaltlich fehlerhafte Unterlagen dürfen nachträglich nicht korrigiert werden

Unternehmensbezogene Unterlagen, die in formaler Hinsicht vollständig übermittelt und verständlich sind, deren Inhalt aber nicht den Vorgaben entspricht, dürfen nachträglich nicht geändert werden, so das OLG Karlsruhe.

Inhaltlich fehlerhafte Unterlagen dürfen nachträglich nicht korrigiert werden
Inhaltlich fehlerhafte Unterlagen dürfen nachträglich nicht korrigiert werden

Das OLG Karlsruhe hat sich in seiner Entscheidung vom 14.08.2019 - 15 Verg 10/19 - damit auseinandergesetzt, wann eine Nachforderung nach § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV in Betracht kommt.

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Was war geschehen?

Bei der Ausschreibung von Leistungen der Bioabfallverwertung im offenen Verfahren gaben Antragstellerin und Beigeladene Angebote ab. Die Beigeladene legte eine Versicherungsbescheinigung vor, die nicht die vom Auftraggeber geforderte Deckungssumme aufwies und auch den vorgegebenen Versicherungszeitraum nicht erfasste.

Der Auftraggeber forderte von der Beigeladenen den mit dem Angebot vorzulegenden Nachweis einer Umweltschadensversicherung mit einer Deckungssumme von 2 Mio. Euro nach.

Innerhalb der gesetzten Frist reichte die Beigeladene eine Versicherungsbestätigung über eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung, eine Umwelthaftpflichtversicherung sowie eine Umweltschadensversicherung, diese mit einer Deckungssumme von 2 Mio. Euro mit Beginn am 1.1.2019, nach.

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Die Antragstellerin griff dieses Vorgehen an: Das Angebot der Beigeladenen hätte ausgeschlossen werden müssen. Der Antragsgegner hätte die Versicherungsbescheinigung über die Umweltschadensversicherung mit einer Deckungssumme von 2 Mio. Euro nicht nachfordern dürfen. Durch die Nachforderung habe er gegen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung verstoßen.

Dazu das OLG Karlsruhe (14.08.2019 - 15 Verg 10/19)

Die Nachforderung der Bestätigung einer Umweltschadensversicherung mit einer Deckungssumme von 2 Mio. Euro war vergaberechtswidrig. Die Nachforderung war nicht gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV gestattet. Die von der Beigeladenen nachgereichte Versicherungsbestätigung kann daher bei der Prüfung von deren Eignung nicht beachtet werden.

  • Da die Versicherungsbestätigung eine unternehmensbezogene Unterlage ist, durfte der Antragsgegner gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Versicherungsbestätigungen nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren.

  • § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV erlaubte dem Auftraggeber nicht, die Beigeladene aufzufordern, eine Bestätigung für eine Umweltschadensversicherung mit einer Versicherungssumme von 2 Mio. Euro nachzureichen. Aufgrund der Vorschrift können u.a. fehlende Unterlagen nachgereicht werden. Eine Unterlage fehlt, wenn sie körperlich nicht vorgelegt wurde.

Die Beigeladene hatte aber mit dem Angebot eine Versicherungsbescheinigung einer Umweltschadensversicherung mit einer Deckungssumme von 1 Mio. Euro vorgelegt. Nach den Vergabeunterlagen war jedoch der Nachweis einer abgeschlossenen Umweltschadensversicherung mit einer Deckungssumme von 2 Mio. Euro gefordert. Der Nachweis einer abgeschlossenen Umweltschadensversicherung, lag somit körperlich vor, auch wenn dieser den Vorgaben nicht entsprach.

Eine unternehmensbezogene Unterlage wird auch als gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV fehlend behandelt, wenn sie in rein formaler Hinsicht nicht den Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers entspricht. Eine Unterlage, die in formaler Hinsicht vollständig übermittelt und verständlich ist, ihr Inhalt aber nicht den Anforderungen genügt, kann dagegen als fehlerhaft bezeichnet werden; begrifflich kann es sich aber nicht mehr um eine nach § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV gestattete Ergänzung oder Vervollständigung der Unterlagen handeln, wenn der in der Unterlage dokumentierte Erklärungsinhalt nachträglich geändert wird. Im Rahmen der Prüfung, ob die Angebote formal vollständig sind, hat ein öffentlicher Auftraggeber keine weitere, inhaltliche bzw. materiell-rechtliche Prüfung der mit dem Angebot vorgelegten Unterlagen vorzunehmen. Daraus folgt, dass eine Nachforderungspflicht des Auftraggebers im Hinblick auf körperlich vorhandene Erklärungen oder Nachweise nur besteht, wenn sie in formaler Hinsicht von den Anforderungen abweichen.

§ 56 Abs. 2 Satz 1 VgV ist aber richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass einem Bieter nicht Gelegenheit gegeben werden kann, inhaltlich nachgebesserte Unterlagen einzureichen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.3.2018 - Verg 42/17). Durch § 56 Abs. 2 VgV sollte Art. 56 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU umgesetzt werden (BR-Drs.87/16, S. 209). Art. 56 Abs. 3 der Richtlinie eröffnet aber lediglich die Möglichkeit, unvollständige oder fehlerhafte Informationen oder Unterlagen zu übermitteln, zu ergänzen, zu erläutern oder zu vervollständigen. Hinsichtlich der in § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV vorgesehenen Möglichkeit, fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen korrigieren zu lassen, nimmt die Begründung sogar darauf Bezug, dass Art. 56 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen habe. Die Richtlinie spricht aber, wie schon ausgeführt, nicht von korrigieren, sondern lediglich von übermitteln, ergänzen, erläutern und vervollständigen. Die englische Version der Richtlinie benutzt die Verben to submit, supplement, clarify or complete , die französische Version die Verben présenter, completer, clarifier ou preciser.

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In der Nachforderung kann auch keine nach § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV zulässige Korrektur einer fehlerhaften Unterlage gesehen werden. Es änderte sich der Nachweis nicht in formaler Hinsicht, sondern der Erklärungsinhalt. Der in der Unterlage dokumentierte Erklärungsinhalt wurde nicht lediglich ergänzt oder vervollständigt.

Bedeutung für die Praxis

(Quelle: BBG und Partner Rechtsanwälte, Bremen) Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 VgV können fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen korrigiert werden. Nach herrschender Rechtsprechung können Unterlagen jedoch nicht inhaltlich nachgebessert, sondern nur formell berichtigt werden.

§ 56 Abs. 2 VgV setzt Art. 56 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EU um. Die Richtlinie spricht aber nicht von "korrigieren", sondern nur von „ergänzen", "erläutern" und "vervollständigen“.

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Überraschung zum Abschluss

Auftraggeber haben daher sorgfältig zu prüfen, ob sie dem Bieter durch die Nachforderung die Möglichkeit einer inhaltlichen Nachbesserung geben würden. Wenn das so ist, dann scheidet eine Nachforderung aus.

In Fällen von Widersprüchen im Angebot haben Bieter hingegen unter Umständen einen Anspruch darauf, dass ihr Angebot aufgeklärt wird. Auch hier ist maßgeblich, ob durch die Aufklärung der Angebotsinhalt verändert werden kann, oder ob bereits im Angebot enthaltene Inhalte lediglich klargestellt werden sollen.

Solange die Gefahr ausgeschlossen wird, dass wertungsrelevante Angaben nachträglich geändert werden, liegt keine unzulässige Nachverhandlung vor.

Zu diesem Thema siehe auch: Inhaltliche Korrektur von Eignungsnachweisen ist nicht zulässig

(Quelle: OLG Karlsruhe sowie BBG und Partner Rechtsanwälte, Bremen) | B_I MEDIEN


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