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Eignungskriterien bekanntmachen - nicht heraussuchen lassen

Für die wirksame Bekanntmachung von Eignungskriterien und -nachweisen reicht es nicht aus, auf eine Internetseite zu verweisen, über die sich der Bieter die geforderten Unterlagen aus zahlreichen dort veröffentlichten Vergabeverfahren heraussuchen kann, so die VK Südbayern.

Eignungskriterien bekanntmachen - nicht heraussuchen lassen
Eignungskriterien bekanntmachen - nicht heraussuchen lassen

Die VK Südbayern hat in ihrem Beschluss vom 05.06.2018 - Z3-3-3194-1-12-04/18 - folgendes entschieden:

  • Für die wirksame Bekanntmachung der Eignungskriterien gem. § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB und der Unterlagen zum Nachweis der Eignung gem. § 48 Abs. 1 VgV reicht es nicht aus, wenn lediglich auf eine Internetseite verwiesen wird, wo der Bieter sich die entsprechenden Unterlagen aus zahlreichen dort gespeicherten Vergabeverfahren möglicherweise heraussuchen kann.
  • Eine solche Verlinkung führt zudem zu einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur direkten Bereitstellung der Unterlagen nach § 41 Abs. 1 VgV
  • Sind aufgrund eines Bekanntmachungsdefizits keine Mindestanforderungen an die Eignung wirksam ins Verfahren eingeführt, besteht nur dann die Verpflichtung der Vergabestelle, das Verfahren aufzuheben, wenn ansonsten der Zuschlag auf das Angebot eines ungeeigneten Bieters droht.

Was war geschehen?

Die Vergabe von Sanitätsdienstleistungen wurde EU-weit ausgeschrieben. In der Bekanntmachung waren unter Ziff.III.1 "Teilnahmebedingungen" lediglich „Eignungskriterien gemäß Auftragsunterlagen“ und ein Link angegeben. Dieser Link führte auf eine Internetseite, die mehrere Ausschreibungen der Antragsgegnerin enthielt. Der Bieter musste also erst eine Ausschreibung auswählen um dann innerhalb der Unterlagen dieser Ausschreibung zu den entsprechenden Vergabeunterlagen zu gelangen.

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Nach § 122 Abs. 4 S. 2 GWB sind die Eignungskriterien in der Auftragsbekanntmachung aufzuführen. Nach § 48 Abs. 1 VgV ist in der Auftragsbekanntmachung neben den Eignungskriterien ferner anzugeben, mit welchen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) Bewerber oder Bieter ihre Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu belegen gaben.

Aufgrund der gem. § 41 Abs. 1 VgV gebotenen direkten Abrufbarkeit der Vergabeunterlagen und der Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, die Eignungskriterien einschließlich der Unterlagen, mit denen die Eignung zu belegen ist, anzugeben (und nicht des Bieters, sie zu suchen!), ist eine solche Verlinkung jedenfalls nur dann ausreichend, wenn sie in einem direkten Link auf das konkrete Vergabeverfahren besteht. Dies war im vorliegenden Fall nicht gewährleistet, da der Link auf eine Seite mit mehreren Vergabeverfahren ging.

Die Vergabestelle hat anhand der – nicht wirksam bekanntgemachten - in den Vergabeunterlagen enthaltenen Vorgaben („Eigenerklärung zur Eignung“) sowie eigener Recherchen eine umfassende Eignungsprüfung vorgenommen und diese dokumentiert. Eine Bejahung der Eignung der Beigeladenen war ihr insoweit möglich, lediglich ein Ausschluss eines Bieter wegen Nichterfüllung der von der Antragsgegnerin beabsichtigten Eignungskriterien wäre an der unzureichenden Bekanntgabe gescheitert.

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Überraschung zum Abschluss

Nach Ansicht der Vergabekammer käme es hier – anders als beim drohenden Zuschlag auf das Angebot eines ungeeigneten Bieters - bloßem Formalismus gleich, wenn man dieses Vergabeverfahren zurückversetzen und wiederholen würde.

Hier geht es zum Beschluss der VK Südbayern vom 05.06.2018 - Z3-3-3194-1-12-04/18

(Quelle: www.ibr-online.de sowie Beschluss der VK Südbayern vom 05.06.2018) | B_I MEDIEN


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